§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
Stand: 01.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/111#abs-1 (1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Soll der Schutz auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke nachträglich erstreckt werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/111#abs-2 (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 111 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 10.11.2010 – 26 W (pat) 179/09Markenbeschwerdeverfahren – "biona (IR-Marke/Wort-Bild-Marke)/Biona" – Einrede der Nichtbenutzung in Beschwerdebegründung – keine Glaubhaftmachung nach Ablauf eines Jahres – keine Notwendigkeit eines gerichtlichen Hinweises
- BPatG, 15.11.2005 – 24 W (pat) 175/04
- BPatG, 12.04.2023 – 29 W (pat) 62/22Markenbeschwerdeverfahren – „THINK POSITIVE“ (IR-Marke/Wortmarke)/„Think“ (Wortmarke) – keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – keine berücksichtigungsfähigen Widerspruchswaren
- BPatG, 20.06.2008 – 30 W (pat) 143/05Zitiert von 1
- BPatG, 16.04.2007 – 24 W (pat) 203/04
- BPatG, 06.10.2004 – 32 W (pat) 162/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 111 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 111 umnummeriert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.