§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
Stand: 01.05.2022
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 10.11.2010 – 26 W (pat) 179/09Markenbeschwerdeverfahren – "biona (IR-Marke/Wort-Bild-Marke)/Biona" – Einrede der Nichtbenutzung in Beschwerdebegründung – keine Glaubhaftmachung nach Ablauf eines Jahres – keine Notwendigkeit eines gerichtlichen Hinweises
- BPatG, 15.11.2005 – 24 W (pat) 175/04
- BPatG, 12.04.2023 – 29 W (pat) 62/22Markenbeschwerdeverfahren – „THINK POSITIVE“ (IR-Marke/Wortmarke)/„Think“ (Wortmarke) – keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – keine berücksichtigungsfähigen Widerspruchswaren
- BPatG, 20.06.2008 – 30 W (pat) 143/05Zitiert von 1
- BPatG, 16.04.2007 – 24 W (pat) 203/04
- BPatG, 06.10.2004 – 32 W (pat) 162/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/111#abs-1 (1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Soll der Schutz auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke nachträglich erstreckt werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/111#abs-2 (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.