Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Stand: 10.06.2019
Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 16 LPartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.09.2012 – VII ZB 84/10Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs durch einen von mehreren UnterhaltsberechtigtenZitiert von 4
- BVerfG, 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht - Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht ohne sachliche Rechtfertigung - eingetragene Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs - Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig - Fortgeltung der unvereinbaren Vorschriften mit Maßgabe der rückwirkenden Anwendung des Splittingtarifs ab 2001 in noch offenen Verfahren - abweichende Meinung: Lebenspartnerschaft in Jahren 2001 und 2002 noch keine der Ehe vergleichbare Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft - Reichweite der Typisierungsbefugnis sowie zeitlicher Anpassungsspielraum des Gesetzgebers - ungeklärte verfassungsrechtliche Lage in Jahren 2001 und 2002Zitiert von 219
- BVerfG, 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07Unvereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der LänderZitiert von 108
- BFH, 30.08.2016 – II B 100/15Erbschaftsteuer des überlebenden Partners einer nichtehelichen LebensgemeinschaftZitiert von 3
- BFH, 24.04.2013 – II R 65/11Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht gebotenZitiert von 10
- BVerwG, 15.11.2007 – 2 C 33.06Zitiert von 23
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 16.05.2013 – 2 A 409/05Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 08.07.2005 – II-6 UF 180/04
- LAG Düsseldorf, 05.12.2002 – 11 Sa 933/02Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 LPartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.