Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz

LPartG

§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund11 Entscheidungen

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 11 § 13