Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben
Stand: 10.06.2019
Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 12 LPartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 08.07.2005 – II-6 UF 180/04
- BVerfG, 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07Unvereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der LänderZitiert von 108
- BFH, 30.08.2016 – II B 100/15Erbschaftsteuer des überlebenden Partners einer nichtehelichen LebensgemeinschaftZitiert von 3
- BFH, 24.04.2013 – II R 65/11Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht gebotenZitiert von 10
- BVerwG, 02.06.2005 – 5 C 24.04Zitiert von 11
- SG Darmstadt, 21.04.2017 – S 3 U 225/15
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 16.05.2013 – 2 A 409/05Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 LPartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.