Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz

LPartG

§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund31 Entscheidungen

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

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