Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 2 LPartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07Unvereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der LänderZitiert von 108
- BGH, 26.04.2017 – IV ZR 126/16Private Rentenversicherung mit Versorgung in Form von Witwenrente: Vertragsanpassung bei Begründung einer eingetragenen LebenspartnerschaftZitiert von 16
- BAG, 29.04.2004 – 6 AZR 101/03BAT: Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 nach Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft; analoge Anwendung der Regelung für verheiratete Angestellte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 90
- OVG Bremen, 16.05.2013 – 2 A 409/05Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 – 4 S 797/12Zitiert von 8
- LG Köln, 01.10.2012 – 20 O 180/12
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 29.10.2024 – 5 Bf 209/23.Z
- VG Schleswig, 14.06.2022 – 4 B 12/22
- VG Schleswig, 14.06.2022 – 4 B 11/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 LPartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.