Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz

LPartG

§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund30 Entscheidungen

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

§ 1 § 3