Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OLG Köln, 11.02.2004 – 16 Wx 16/04
- LSG NRW, 26.04.2023 – L 12 AS 1372/22
- LSG NRW, 26.04.2023 – L 12 AS 1374/22
- BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 RArbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - keine Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl bei unter 6monatigem Auslandsaufenthalt des Partners - Fortbestehen der Lebenspartnerschaft und Bedarfsgemeinschaft - Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels 2007 - Zweipersonenhaushalt - Prüfung der kalten Betriebskosten nach örtlicher Betriebskostenübersicht - Abschlag für Kochenergie bei den HeizkostenZitiert von 293
- OLG Köln, 13.06.2019 – 21 Wx 6/18
- BVerfG, 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07Unvereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der LänderZitiert von 96
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 07.08.2018 – 378 III 139/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 08.01.2018 – 21 Wx 10/17
- OLG Koblenz, 13.10.2014 – 13 WF 926/14
14 Entscheidungen zu § 15 LPartG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 LPartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/15#abs-1 (1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/15#abs-2 (2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/15#abs-3 (3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/15#abs-4 (4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/15#abs-5 (5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.