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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3189
BGBl. 2007 I S. 3189 · 24.365 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Unterhaltsrechts
Vom 21. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst:
„§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung“.
b) Nach der Angabe zu § 1578a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begren-
zung des Unterhalts wegen Unbillig-
keit“.
c) Die Angabe zu § 1579 wird wie folgt gefasst:
„§ 1579 Beschränkung oder Versagung des
Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“.
d) Die Angabe zu § 1582 wird wie folgt gefasst:
„§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten
bei mehreren Unterhaltsberechtigten“.
e) Die Angabe zu § 1609 wird wie folgt gefasst:
„§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsbe-
rechtigter“.
f) Die Angabe zu § 1612a wird wie folgt gefasst:
„§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kin-
der“.
g) Die Angabe zu § 1612b wird wie folgt gefasst:
„§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kin-
dergeld“.
2. In § 1361 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1579 Nr. 2
bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsan-
spruchs aus Billigkeitsgründen“ durch die Wörter
„§ 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder
Versagung des Unterhalts wegen grober Unbillig-
keit“ ersetzt.
3. § 1569 wird wie folgt gefasst:
„§ 1569
Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten,
selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu
außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten
einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgen-
den Vorschriften.“
4. § 1570 wird wie folgt gefasst:
„§ 1570
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem an-
deren wegen der Pflege oder Erziehung eines ge-
meinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre
nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und
soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die
Belange des Kindes und die bestehenden Möglich-
keiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlän-
gert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berück-
sichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung
und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer
der Ehe der Billigkeit entspricht.“
5. § 1573 Abs. 5 wird aufgehoben.
6. § 1574 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es,
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die
der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Er-
werbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesund-
heitszustand des geschiedenen Ehegatten ent-
spricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach
den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.
Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbe-
sondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes zu berücksichtigen.“
7. In § 1577 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 1578)“
durch die Angabe „(§§ 1578 und 1578b)“ ersetzt.
8. § 1578 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach
den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt
umfasst den gesamten Lebensbedarf.“
9. Nach § 1578a wird folgender § 1578b eingefügt:
„§ 1578b
Herabsetzung und zeitliche
Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen
Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf
herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Le-
bensverhältnissen orientierte Bemessung des Un-
terhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange
eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig
wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen
Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich

vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestal-
tung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe er-
geben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen
Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeit-
lich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter
Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur
Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaft-
lichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs können miteinander verbun-
den werden.“
10. § 1579 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1579
Beschränkung oder Versagung
des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“.
b) Nummer 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge-
fasst:
„dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher
der Berechtigte wegen der Pflege oder Erzie-
hung eines gemeinschaftlichen Kindes nach
§ 1570 Unterhalt verlangen kann,“.
c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebens-
gemeinschaft lebt,“.
d) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die
Nummern 3 bis 8.
e) In der Nummer 8 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „7“ ersetzt.
11. § 1582 wird wie folgt gefasst:
„§ 1582
Rang des geschiedenen Ehegatten
bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden,
richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten
nach § 1609.“
12. § 1585b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Ver-
gangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 for-
dern.“
13. Dem § 1585c werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der
Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen
Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Verein-
barung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehe-
sachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.“
14. § 1586a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
15. § 1604 wird wie folgt gefasst:
„§ 1604
Einfluss des Güterstands
Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemein-
schaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Ver-
wandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm
gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft le-
bende Personen bedürftige Verwandte, ist der Un-
terhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob
die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in
dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem
die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.“
16. § 1609 wird wie folgt gefasst:
„§ 1609
Rangfolge
mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden
und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen
Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder
im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kin-
des unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer
Scheidung wären, sowie Ehegatten und ge-
schiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer
Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer
Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b
Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht
unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter
ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.“
17. § 1612 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind
Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in
welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Un-
terhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange
des Kindes die gebotene Rücksicht genommen
wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil,
dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zu-
steht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in
der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.“
18. § 1612a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt
gefasst:
„§ 1612a
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem
Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt
lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweili-
gen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindest-
unterhalt richtet sich nach dem doppelten Frei-
betrag für das sächliche Existenzminimum eines
Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt mo-
natlich entsprechend dem Alter des Kindes

1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung
des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe)
100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Al-
tersstufe) 117 Prozent
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibe-
trags.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-
satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe
ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in
dem das Kind das betreffende Lebensjahr voll-
endet.“
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
19. § 1612b wird wie folgt gefasst:
„§ 1612b
Deckung des
Barbedarfs durch Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist
zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhalts-
pflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt
(§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des
Kindes.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichti-
gung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes er-
höht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfs-
mindernd zu berücksichtigen.“
20. § 1615l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier
Monate vor der Geburt und besteht für mindes-
tens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert
sich, solange und soweit dies der Billigkeit ent-
spricht. Dabei sind insbesondere die Belange
des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten
der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.“
2. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gelten entsprechend.“
3. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ob-
liegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Un-
terhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er ge-
gen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf
Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b
und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
Artikel 3
Änderung sonstiger Vorschriften
(1) In Nummer 7 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 2 (zu § 2
Abs. 1) der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750) wird das Wort
„Regelbetrag“ durch die Wörter „Mindestunterhalt nach
§ 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
(2) Nach § 35 des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19. Abs. 3
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)
geändert worden ist, wird folgender § 36 angefügt:
„§ 36
Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten fol-
gende Übergangsvorschriften:
1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar
2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer
Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung ge-
troffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag
entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des
Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu
berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung
der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung
dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Ver-
trauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
2. Die in Nummer 1 genannten Umstände können bei
der erstmaligen Änderung eines vollstreckbaren Un-
terhaltstitels nach dem 1. Januar 2008 ohne die Be-
schränkungen des § 323 Abs. 2 und des § 767 Abs. 2
der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.
3. Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines voll-
streckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung
als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach
der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, gilt der Titel
oder die Unterhaltsvereinbarung fort. An die Stelle
des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die
Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer
Prozentsatz. Hierbei gilt:
a) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrech-
nung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen
Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz,
indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag
das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und
der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu
dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt
gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unter-
haltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozent-
satz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und

von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abge-
zogen wird.
b) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzu-
rechnung des hälftigen Kindergelds vor, ergibt
sich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu
zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kinder-
geld abgezogen wird und der sich so ergebende
Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts gel-
tenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zu-
künftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich,
indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestun-
terhalt vervielfältigt und dem Ergebnis das hälf-
tige Kindergeld hinzugerechnet wird.
c) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrech-
nung des vollen Kindergelds vor, ist Buchstabe a
anzuwenden, wobei an die Stelle des hälftigen
Kindergelds das volle Kindergeld tritt.
d) Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine
Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kin-
dergelds oder eines Teils des Kindergelds vor, ist
Buchstabe a anzuwenden.
Der sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezi-
malstelle zu begrenzen. Die Nummern 1 und 2 blei-
ben unberührt.
4. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne
des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beträgt
a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Le-
bensjahrs (erste Altersstufe) 279 Euro,
b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des
zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe)
322 Euro,
c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Alters-
stufe) 365 Euro
jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindest-
unterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten Be-
trag übersteigt.
5. In einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder
Nr. 11 der Zivilprozessordnung können die in Num-
mer 1 genannten Umstände noch in der Revisions-
instanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht
kann die Sache an das Berufungsgericht zurückver-
weisen, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine
Beweisaufnahme erforderlich wird.
6. In den in Nummer 5 genannten Verfahren ist eine vor
dem 1. Januar 2008 geschlossene mündliche Ver-
handlung auf Antrag wieder zu eröffnen.
7. Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008
fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegat-
ten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977
geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben
unberührt.“
(3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert
durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:
1. § 645 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minder-
jährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genom-
menen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im ver-
einfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unter-
halt vor Berücksichtigung der Leistungen nach
§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach
§ 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
übersteigt.“
2. § 646 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Angaben über Kindergeld und andere zu be-
rücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder
§ 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);“.
3. § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt
festgesetzt werden kann; hierbei sind zu be-
zeichnen:
a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für
die die Festsetzung des Unterhalts nach dem
Mindestunterhalt der ersten, zweiten und drit-
ten Altersstufe in Betracht kommt;
b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs auch der Prozentsatz des jeweiligen
Mindestunterhalts;
c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden
Leistungen;“.
4. § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die nach dem Alter des Kindes zu bestim-
menden Zeiträume, für die der Unterhalt nach
dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und
dritten Altersstufe festgesetzt werden soll,
oder der angegebene Mindestunterhalt nicht
richtig berechnet sind;“.
b) In Buchstabe c wird das Wort „angerechnet“
durch die Wörter „berücksichtigt worden“ ersetzt.
5. § 653 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festge-
stellt, hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zu-
gleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe
des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen
nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistun-
gen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu zahlen.“
6. § 655 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen
gerichtete Vollstreckungstitel, in denen nach
§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu berücksichtigende Leistungen festge-
legt sind, können auf Antrag im vereinfachten Ver-
fahren durch Beschluss abgeändert werden,
wenn sich ein für die Berechnung dieses Betrags
maßgebender Umstand ändert.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antragsgegner kann nur Einwendungen ge-
gen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfah-

rens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder
gegen die Berechnung der nach § 1612b oder
§ 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu be-
rücksichtigenden Leistungen geltend machen.“
7. In § 790 Abs. 1 werden die Wörter „Vomhundertsatz
des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-
Verordnung“ durch die Wörter „Prozentsatz des Min-
destunterhalts“ ersetzt.
8. § 850d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit
ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Le-
benspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen,
wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinan-
der den gleichen Rang haben.“
(4) § 42 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2894) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a
bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert
nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der
Einreichung der Klage oder des Antrags geltenden Min-
destunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßge-
benden Altersstufe zugrunde zu legen.“
(5) § 24 Abs. 4 Satz 2 der Kostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum
Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunter-
halts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden
Altersstufe zugrunde zu legen.“
(6) Artikel 229 § 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft;
gleichzeitig treten das Kindesunterhaltsgesetz vom
6. April 1998 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3574), und die Regelbetrag-Verordnung
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 5. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1044), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3189. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2c96dce1ab581444….