Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3189

BGBl. 2007 I S. 3189 · 24.365 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2007, Seite 3189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3189
                                                Gesetz
                                   zur Änderung des Unterhaltsrechts
                                            Vom 21. Dezember 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung
           des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst:

      „§ 1569    Grundsatz der Eigenverantwortung“.

   b) Nach der Angabe zu § 1578a wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begren-

               zung des Unterhalts wegen Unbillig-
               keit“.

   c) Die Angabe zu § 1579 wird wie folgt gefasst:

      „§ 1579    Beschränkung oder Versagung des
                 Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“.
   d) Die Angabe zu § 1582 wird wie folgt gefasst:
      „§ 1582    Rang des geschiedenen Ehegatten
                 bei mehreren Unterhaltsberechtigten“.

   e) Die Angabe zu § 1609 wird wie folgt gefasst:
      „§ 1609    Rangfolge mehrerer       Unterhaltsbe-
                 rechtigter“.
   f) Die Angabe zu § 1612a wird wie folgt gefasst:

      „§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kin-
               der“.
   g) Die Angabe zu § 1612b wird wie folgt gefasst:

      „§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kin-

               dergeld“.

 2. In § 1361 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1579 Nr. 2
    bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsan-
    spruchs aus Billigkeitsgründen“ durch die Wörter
    „§ 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder
    Versagung des Unterhalts wegen grober Unbillig-

    keit“ ersetzt.

 3. § 1569 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 1569

           Grundsatz der Eigenverantwortung
      Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten,
   selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu
   außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten
   einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgen-
   den Vorschriften.“

4. § 1570 wird wie folgt gefasst:
                        „§ 1570

       Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

    (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem an-
  deren wegen der Pflege oder Erziehung eines ge-
  meinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre
  nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des
  Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und
  soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die
  Belange des Kindes und die bestehenden Möglich-
  keiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
     (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlän-
  gert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berück-
  sichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung

  und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer
  der Ehe der Billigkeit entspricht.“

5. § 1573 Abs. 5 wird aufgehoben.

6. § 1574 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es,
  eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

     (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die
  der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Er-
  werbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesund-
  heitszustand des geschiedenen Ehegatten ent-
  spricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach
  den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.
  Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbe-
  sondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der
  Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
  Kindes zu berücksichtigen.“
7. In § 1577 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 1578)“
   durch die Angabe „(§§ 1578 und 1578b)“ ersetzt.

8. § 1578 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach
  den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt

  umfasst den gesamten Lebensbedarf.“

9. Nach § 1578a wird folgender § 1578b eingefügt:

                        „§ 1578b
             Herabsetzung und zeitliche
     Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

     (1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen

  Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf
  herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Le-
  bensverhältnissen orientierte Bemessung des Un-
  terhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange
  eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
  anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig
  wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
  die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen
  Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich
BGBl. 2007, Seite 3190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3190
   vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung
   eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestal-
   tung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
   während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe er-
   geben.

      (2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen

   Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeit-

   lich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter

   Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur

   Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaft-

   lichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3

   gilt entsprechend.

     (3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des
   Unterhaltsanspruchs können miteinander verbun-

   den werden.“

10. § 1579 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1579

              Beschränkung oder Versagung
         des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“.
   b) Nummer 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge-
      fasst:

       „dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher

       der Berechtigte wegen der Pflege oder Erzie-

       hung eines gemeinschaftlichen Kindes nach

       § 1570 Unterhalt verlangen kann,“.

   c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:
       „2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebens-
           gemeinschaft lebt,“.
   d) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die
      Nummern 3 bis 8.

   e) In der Nummer 8 wird die Angabe „6“ durch die
      Angabe „7“ ersetzt.
11. § 1582 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 1582
            Rang des geschiedenen Ehegatten
           bei mehreren Unterhaltsberechtigten

      Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden,
   richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten
   nach § 1609.“
12. § 1585b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Ver-
   gangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen
   Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 for-
   dern.“
13. Dem § 1585c werden die folgenden Sätze ange-
    fügt:
   „Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der
   Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen
   Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Verein-
   barung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehe-
   sachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.“

14. § 1586a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

15. § 1604 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1604

                   Einfluss des Güterstands
      Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemein-
   schaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Ver-

   wandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm

   gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft le-

   bende Personen bedürftige Verwandte, ist der Un-

   terhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob

   die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in

   dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem

   die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.“
16. § 1609 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1609

                          Rangfolge
                mehrerer Unterhaltsberechtigter
     Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden
   und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen

   Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
   1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder
      im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
   2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kin-
      des unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer
      Scheidung wären, sowie Ehegatten und ge-

      schiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer

      Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer

      Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b

      Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
   3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht
      unter Nummer 2 fallen,
   4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
   5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
   6. Eltern,

   7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter
      ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.“
17. § 1612 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind
   Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in
   welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Un-
   terhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange
   des Kindes die gebotene Rücksicht genommen
   wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil,
   dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zu-
   steht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in
   der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.“
18. § 1612a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt
      gefasst:
                            „§ 1612a
           Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
         (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem
      Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt
      lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweili-
      gen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindest-
      unterhalt richtet sich nach dem doppelten Frei-
      betrag für das sächliche Existenzminimum eines
      Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1
      des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt mo-
      natlich entsprechend dem Alter des Kindes
BGBl. 2007, Seite 3191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3191
      1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten
         Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
      2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung

         des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe)
         100 Prozent und

      3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Al-

         tersstufe) 117 Prozent

      eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibe-
      trags.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-
      satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe
      ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in
      dem das Kind das betreffende Lebensjahr voll-
      endet.“
   d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
19. § 1612b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 1612b
                     Deckung des
               Barbedarfs durch Kindergeld
     (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist
   zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

   1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhalts-
      pflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt
      (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);

   2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.

   In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des

   Kindes.

     (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichti-
   gung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes er-
   höht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfs-
   mindernd zu berücksichtigen.“
20. § 1615l wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-

      setzt:
      „Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier
      Monate vor der Geburt und besteht für mindes-
      tens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert
      sich, solange und soweit dies der Billigkeit ent-
      spricht. Dabei sind insbesondere die Belange
      des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten
      der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“
   b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                    Änderung
         des Lebenspartnerschaftsgesetzes
   Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.“

2. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs gelten entsprechend.“

3. § 16 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16

            Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

      Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ob-
   liegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Un-

   terhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er ge-

   gen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf
   Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b
   und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

                       Artikel 3
          Änderung sonstiger Vorschriften
   (1) In Nummer 7 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 2 (zu § 2
Abs. 1) der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750) wird das Wort
„Regelbetrag“ durch die Wörter „Mindestunterhalt nach
§ 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
   (2) Nach § 35 des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19. Abs. 3
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)
geändert worden ist, wird folgender § 36 angefügt:

                         „§ 36

  Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten fol-
gende Übergangsvorschriften:

1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar

   2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer

   Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung ge-
   troffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag
   entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des
   Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu
   berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung
   der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung
   dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Ver-

   trauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.

2. Die in Nummer 1 genannten Umstände können bei
   der erstmaligen Änderung eines vollstreckbaren Un-
   terhaltstitels nach dem 1. Januar 2008 ohne die Be-
   schränkungen des § 323 Abs. 2 und des § 767 Abs. 2
   der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.
3. Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines voll-
   streckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung
   als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach
   der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, gilt der Titel
   oder die Unterhaltsvereinbarung fort. An die Stelle
   des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die
   Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer
   Prozentsatz. Hierbei gilt:
   a) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrech-
      nung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen
      Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz,
      indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag
      das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und
      der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu
      dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
      des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt
      gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unter-
      haltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozent-
      satz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und
BGBl. 2007, Seite 3192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3192
       von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abge-
       zogen wird.
   b) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzu-
      rechnung des hälftigen Kindergelds vor, ergibt
      sich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu
      zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kinder-
      geld abgezogen wird und der sich so ergebende
      Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des
      Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts gel-
      tenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zu-
      künftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich,
      indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestun-

      terhalt vervielfältigt und dem Ergebnis das hälf-

      tige Kindergeld hinzugerechnet wird.

   c) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrech-
      nung des vollen Kindergelds vor, ist Buchstabe a

      anzuwenden, wobei an die Stelle des hälftigen

      Kindergelds das volle Kindergeld tritt.

   d) Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine
      Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kin-
      dergelds oder eines Teils des Kindergelds vor, ist
      Buchstabe a anzuwenden.
   Der sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezi-
   malstelle zu begrenzen. Die Nummern 1 und 2 blei-
   ben unberührt.
4. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne
   des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   beträgt

   a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Le-
      bensjahrs (erste Altersstufe) 279 Euro,
   b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des
      zwölften     Lebensjahrs   (zweite    Altersstufe)
      322 Euro,

   c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Alters-
      stufe) 365 Euro
   jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindest-
   unterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten Be-
   trag übersteigt.

5. In einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder
   Nr. 11 der Zivilprozessordnung können die in Num-
   mer 1 genannten Umstände noch in der Revisions-
   instanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht
   kann die Sache an das Berufungsgericht zurückver-
   weisen, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine
   Beweisaufnahme erforderlich wird.
6. In den in Nummer 5 genannten Verfahren ist eine vor
   dem 1. Januar 2008 geschlossene mündliche Ver-
   handlung auf Antrag wieder zu eröffnen.

7. Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008
   fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegat-
   ten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977
   geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben
   unberührt.“

   (3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert
durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. § 645 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minder-
  jährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genom-
  menen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im ver-
  einfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unter-
  halt vor Berücksichtigung der Leistungen nach
  § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach
  § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
  übersteigt.“
2. § 646 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

  „7. die Angaben über Kindergeld und andere zu be-

      rücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder

      § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);“.
3. § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt

      festgesetzt werden kann; hierbei sind zu be-

      zeichnen:
      a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für
         die die Festsetzung des Unterhalts nach dem
         Mindestunterhalt der ersten, zweiten und drit-
         ten Altersstufe in Betracht kommt;
      b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetz-
         buchs auch der Prozentsatz des jeweiligen
         Mindestunterhalts;
      c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürger-
         lichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden
         Leistungen;“.

4. § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
  a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
     „a) die nach dem Alter des Kindes zu bestim-
         menden Zeiträume, für die der Unterhalt nach
         dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und
         dritten Altersstufe festgesetzt werden soll,
         oder der angegebene Mindestunterhalt nicht
         richtig berechnet sind;“.
  b) In Buchstabe c wird das Wort „angerechnet“
     durch die Wörter „berücksichtigt worden“ ersetzt.
5. § 653 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festge-
  stellt, hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zu-
  gleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe
  des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen
  nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Ge-
  setzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistun-
  gen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs zu zahlen.“
6. § 655 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen
     gerichtete Vollstreckungstitel, in denen nach
     § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetz-
     buchs zu berücksichtigende Leistungen festge-
     legt sind, können auf Antrag im vereinfachten Ver-
     fahren durch Beschluss abgeändert werden,
     wenn sich ein für die Berechnung dieses Betrags
     maßgebender Umstand ändert.“

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Antragsgegner kann nur Einwendungen ge-
     gen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfah-
BGBl. 2007, Seite 3193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3193
     rens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder
     gegen die Berechnung der nach § 1612b oder
     § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu be-
     rücksichtigenden Leistungen geltend machen.“
7. In § 790 Abs. 1 werden die Wörter „Vomhundertsatz
   des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-
   Verordnung“ durch die Wörter „Prozentsatz des Min-
   destunterhalts“ ersetzt.
8. § 850d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit
  ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609
  des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Le-
  benspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen,
  wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinan-
  der den gleichen Rang haben.“
   (4) § 42 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2894) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a
bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert
nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der
Einreichung der Klage oder des Antrags geltenden Min-
destunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßge-
benden Altersstufe zugrunde zu legen.“
  (5) § 24 Abs. 4 Satz 2 der Kostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum
Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunter-
halts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden
Altersstufe zugrunde zu legen.“
  (6) Artikel 229 § 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 4
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft;
gleichzeitig treten das Kindesunterhaltsgesetz vom
6. April 1998 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3574), und die Regelbetrag-Verordnung
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 5. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1044), außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 21. Dezember 2007
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3189. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2c96dce1ab581444….