Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1316 Antragsberechtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- BGH, 11.04.2012 – XII ZR 99/10Eheaufhebungsverfahren auf Antrag der Verwaltungsbehörde: Gerichtliche Prüfung eines Eingreifens der Härteklausel bei Eheschließung durch einen Alzheimer KrankenZitiert von 3
- BGH, 22.07.2020 – XII ZB 131/20Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einem bei Eheschließung minderjährigen Ehegatten: Anzuwendendes Recht; Antrag der Verwaltungsbehörde auf Eheaufhebung; Voraussetzung einer Bestätigung der Ehe; Absehen von einer Eheaufhebung aufgrund gerichtlichen Ermessens
- BGH, 27.06.2012 – XII ZR 89/10Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen AnfechtungsrechtsZitiert von 9
- BGH, 27.06.2012 – XII ZR 90/10Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Anfechtungsberechtigung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Vaterschaft ausschließlich bei nichtehelichen KindernZitiert von 1
- BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10Unvereinbarkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und des Art. 229 § 16 EGBGB i. d. F. des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl I S. 313) - behördliches Anfechtung der Vaterschaft - mit dem GrundgesetzZitiert von 66
- BGH, 09.01.2002 – XII ZR 58/00Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.05.2023 – XII ZB 274/21Eheaufhebungsbeschluss: Vorliegen einer Beschwer durch Feststellung eines Eheaufhebungsgrundes nur für einen PartnerZitiert von 2
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · KindereheZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2019 – 5 UF 172/18Internationales Privatrecht: Aufhebung einer im Ausland geschlossenen Ehe einer minderjährigen deutschen Staatsangehörigen nach Übergangsrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1316 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1316#abs-1 (1) Antragsberechtigt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1316#abs-2 (2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1316#abs-3 (3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.