Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz

LPartG

§ 20a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/20a#abs-1 (1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/20a#abs-2 (2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/20a#abs-3 (3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/20a#abs-4 (4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/20a#abs-5 (5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/20a#abs-6 (6) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit.

§ 20 § 21