Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 332 Entscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/332?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der Beschwerdeausschüsse ergehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/332?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidungen müssen die erlassende Ausgleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der für sie handelnden Person enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/332?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Die Zustellung der Entscheidungen kann durch einen verschlossen zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. In welchen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2. Eine Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/332?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Vergleiche sind zulässig, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 332 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 621-1-Ä 4 Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenaus- gleichsgesetzes (4. ÄndG LAG))
BGBl. 2024 I Nr. 236
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 332 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1323)
BGBl. 2006 I S. 1323
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 332 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1323 500 621-1-Ä 16 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lasten- + ausgleichsgesetzes (16. ÄndG LAG))
BGBl. 2006 I S. 1323
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12.08.2005 Ausfertigung
§ 332 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2005 I S. 2354
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 332 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
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16.12.1999 Ausfertigung
§ 332 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I 2422)
BGBl. 1999 I S. 2422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.