Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 319 Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 06.05.1958 – 2 BvL 37/56, 2 BvL 11/57Kein bundesverfassungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt für Zuständigkeit und Verfahren im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung (§ 346 LAG). - Subsidiarität einer gesetzlichen Regelung gegenüber allgemeinen VerwaltungsvorschriftenZitiert von 12
- BGH, 15.07.1954 – 1 StR 69/54
- BVerwG, 12.03.2015 – 3 C 6/14Zurechnung von Kenntnissen zwischen Ausgleichsämtern bei der Rückforderung von LastenausgleichZitiert von 9
- BVerwG, 25.08.2011 – 3 A 2/10Ersatzanspruch des Bundes bei Leistungen eines Landes entgegen einer rechtswidrigen WeisungZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/319#abs-1 (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergebenden Aufgaben wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/319#abs-2 (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/319#abs-3 (3) (weggefallen)