Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 319 Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/319#abs-1 (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergebenden Aufgaben wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/319#abs-2 (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/319#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 318 § 320