Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 319 Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/319#abs-1 (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergebenden Aufgaben wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/319#abs-2 (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/319#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 319 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 06.05.1958 – 2 BvL 37/56, 2 BvL 11/57Kein bundesverfassungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt für Zuständigkeit und Verfahren im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung (§ 346 LAG). - Subsidiarität einer gesetzlichen Regelung gegenüber allgemeinen VerwaltungsvorschriftenZitiert von 18
- BGH, 15.07.1954 – 1 StR 69/54
- BVerwG, 12.03.2015 – 3 C 6/14Zurechnung von Kenntnissen zwischen Ausgleichsämtern bei der Rückforderung von LastenausgleichZitiert von 13
- BVerwG, 25.08.2011 – 3 A 2/10Ersatzanspruch des Bundes bei Leistungen eines Landes entgegen einer rechtswidrigen WeisungZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 319 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.