Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 331 Beweiswürdigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/331#abs-1 (1) Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/331#abs-2 (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 331 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 05.07.2012 – 29 K 80.10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.