Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/916 · S. 12
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die weitgehende Aufhebung der Vorschriften über die Darlehensvergabe. Der bereits mit dem 34. ÄndG LAG ein- gefügte Fünfte Titel des Fünften Abschnitts des Dritten Teils wird ebenso in die Inhaltsübersicht aufgenommen wie der mit diesem Gesetzentwurf neu eingefügte § 349a. Zu Nummer 2 Sämtliche Anträge auf Darlehensgewährung sind erledigt. Aufgrund des Ablaufs aller Antragsfristen können neue An- träge nicht mehr gestellt werden. Die Eingliederung von Ge- schädigten durch die Vergabe von Aufbaudarlehen ist somit als abgeschlossen anzusehen. Die zu diesem Zweck vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes erlassenen Verwal- tungsvorschriften sind überholt. Die Abwicklung der ge- währten Darlehen richtet sich nach den zugrunde liegenden Darlehensverträgen zwischen den Kreditinstituten und den Darlehensnehmern. § 258 wird weiterhin für die Anrech- nung auf die Hauptentschädigung benötigt. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Bei der Durchführung der Krankenversorgung wird unter- schieden, ob der Unterhaltshilfeempfänger seinen ständigen Aufenthalt im In- oder Ausland hat. Aufgrund des im So- zialrecht geltenden Territorialitätsprinzips (§ 30 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I –, §§ 1 und 3 SGB IV) kann die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes be- auftragte Krankenkasse die Krankenbehandlung nur für Per- sonen übernehmen, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Änderung dient der Klarstellung. Zu Buchstabe b Der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung soll nicht zu Lasten der nach § 21 Nr. 2 SGB XI versicherten Kriegs- schadenrentenempfänger gehen. Die Regelungen im SGB XI stehen einer Übernahme des Zuschlags durch einen Dritten nicht entgegen. Angesichts der geringen Anzahl der für
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.366 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/916, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.833–49.199 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 9e141458460db9bc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP