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Artikel 1 · BT-Drs. 16/916 · S. 12

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht
an die weitgehende Aufhebung der Vorschriften über die
Darlehensvergabe. Der bereits mit dem 34. ÄndG LAG ein-
gefügte Fünfte Titel des Fünften Abschnitts des Dritten Teils
wird ebenso in die Inhaltsübersicht aufgenommen wie der
mit diesem Gesetzentwurf neu eingefügte § 349a.
Zu Nummer 2
Sämtliche Anträge auf Darlehensgewährung sind erledigt.
Aufgrund des Ablaufs aller Antragsfristen können neue An-
träge nicht mehr gestellt werden. Die Eingliederung von Ge-
schädigten durch die Vergabe von Aufbaudarlehen ist somit
als abgeschlossen anzusehen. Die zu diesem Zweck vom
Präsidenten des Bundesausgleichsamtes erlassenen Verwal-
tungsvorschriften sind überholt. Die Abwicklung der ge-
währten Darlehen richtet sich nach den zugrunde liegenden
Darlehensverträgen zwischen den Kreditinstituten und den
Darlehensnehmern. § 258 wird weiterhin für die Anrech-
nung auf die Hauptentschädigung benötigt.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Bei der Durchführung der Krankenversorgung wird unter-
schieden, ob der Unterhaltshilfeempfänger seinen ständigen
Aufenthalt im In- oder Ausland hat. Aufgrund des im So-
zialrecht geltenden Territorialitätsprinzips (§ 30 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB I –, §§ 1 und 3 SGB IV)
kann die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes be-
auftragte Krankenkasse die Krankenbehandlung nur für Per-
sonen übernehmen, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Die
Änderung dient der Klarstellung.
Zu Buchstabe b
Der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung soll nicht
zu Lasten der nach § 21 Nr. 2 SGB XI versicherten Kriegs-
schadenrentenempfänger gehen. Die Regelungen im
SGB XI stehen einer Übernahme des Zuschlags durch einen
Dritten nicht entgegen. Angesichts der geringen Anzahl der
für 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.366 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/916, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.833–49.199 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 9e141458460db9bc….

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