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Artikel 1 · BT-Drs. 14/866 · S. 12

Zu Artikel 1 (Änderung des

Zu Artikel 1 (Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 261 Abs. 5)
Die Vorschrift regelt die generelle Beschränkung der
Antragsberechtigung für Kriegsschadenrente auf die
Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der Kriegsschadenrente (Erreichen der Altersgrenze
oder Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit) spätestens am 31.
Dezember 1999 vorliegen. Da die Kriegsschadenrente
nur subsidiär gewährt wird, darf zu diesem Zeitpunkt
auch der Bezug von Einkünften einer Einweisung in die
Kriegsschadenrente nicht entgegenstehen. Damit wird
nach dem Ende der allgemeinen Antragsfrist auf Lasten-
ausgleich zum 31. Dezember 1995 in der Endphase auch
das Antragsrecht auf Kriegsschadenrente begrenzt. Mehr
als 50 Jahre nach Kriegsende ist die Altersversorgung
der Aussiedler, die Anspruch auf Lastenausgleich ohne-
hin nur noch haben, wenn sie vor dem 1. Januar 1993 in
das Bundesgebiet zugezogen sind, durch die Leistungen
nach dem Fremdrentengesetz bzw. der gesetzlichen
Rentenversicherung sichergestellt. Nicht von der Kriegs-
schadenrente erfaßt werden können Fälle, in denen die
Ereignisse des Zweiten Weltkrieges und deren Folgen
nicht ursächlich für die fehlende Altersversorgung sind.
Die bei Kriegsende ehemals Selbständigen und von
diesen wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen
erfüllen fast ausnahmslos noch die Alters- oder Er-
werbsunfähigkeitsvoraussetzungen bis zu dem vorgese-
henen Stichtag. Bei den Ausgleichsbehörden im gesam-
ten Bundesgebiet gingen z.B. im Jahr 1997 nur noch 98
Anträge auf Gewährung von Kriegsschadenrente ein, in
denen es vielfach nach der Einweisung in die Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend wieder
zur Einstellung der Kriegsschadenrente gekommen ist.
Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung
der Krieg

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.145 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/866, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.395–61.540 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 57aa0a3e1bace4e3….

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