Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 14/866 · S. 12
Zu Artikel 1 (Änderung des
Zu Artikel 1 (Änderung des Lastenausgleichsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 261 Abs. 5) Die Vorschrift regelt die generelle Beschränkung der Antragsberechtigung für Kriegsschadenrente auf die Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Gewäh- rung der Kriegsschadenrente (Erreichen der Altersgrenze oder Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit) spätestens am 31. Dezember 1999 vorliegen. Da die Kriegsschadenrente nur subsidiär gewährt wird, darf zu diesem Zeitpunkt auch der Bezug von Einkünften einer Einweisung in die Kriegsschadenrente nicht entgegenstehen. Damit wird nach dem Ende der allgemeinen Antragsfrist auf Lasten- ausgleich zum 31. Dezember 1995 in der Endphase auch das Antragsrecht auf Kriegsschadenrente begrenzt. Mehr als 50 Jahre nach Kriegsende ist die Altersversorgung der Aussiedler, die Anspruch auf Lastenausgleich ohne- hin nur noch haben, wenn sie vor dem 1. Januar 1993 in das Bundesgebiet zugezogen sind, durch die Leistungen nach dem Fremdrentengesetz bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt. Nicht von der Kriegs- schadenrente erfaßt werden können Fälle, in denen die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges und deren Folgen nicht ursächlich für die fehlende Altersversorgung sind. Die bei Kriegsende ehemals Selbständigen und von diesen wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen erfüllen fast ausnahmslos noch die Alters- oder Er- werbsunfähigkeitsvoraussetzungen bis zu dem vorgese- henen Stichtag. Bei den Ausgleichsbehörden im gesam- ten Bundesgebiet gingen z.B. im Jahr 1997 nur noch 98 Anträge auf Gewährung von Kriegsschadenrente ein, in denen es vielfach nach der Einweisung in die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend wieder zur Einstellung der Kriegsschadenrente gekommen ist. Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung der Krieg
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.145 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 14/866 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 14/866, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.395–61.540 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 57aa0a3e1bace4e3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP