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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1742
BGBl. 2004 I S. 1742 · 23.522 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(34. ÄndG LAG)
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 61 des Ge-
setzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Achten Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Achter Abschnitt Härteleistungen §§ 301 –
301b“.
b) Die Angabe zum Zwölften Abschnitt wird wie
folgt gefasst:
„Zwölfter Abschnitt Verwaltung der Mittel für
den Lastenausgleich §§ 318 – 324“.
c) Die Angabe zum Dritten Titel des Dreizehnten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Dritter Titel Verfahren bei Erfüllung von An-
sprüchen auf Hauptentschädigung und Hausrat-
entschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen,
Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förde-
rungsmaßnahmen §§ 345, 346“.
1a. In § 4 Nr. 3 wird die Angabe „292“ durch die Angabe
„292c“ ersetzt.
2. In § 4 Nr. 6 werden die Wörter „Leistungen aus dem
Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistungen“ er-
setzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Haushaltsmäßige Abwicklung
Rechte und Pflichten des bisherigen Sonderver-
mögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über.
Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige
Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Ge-
setz oder auf sonstige Weise besonders zugewie-
sen wurden, werden dem Bundeshaushalt zuge-
führt.“
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Beitrag der
Länder zum Lastenausgleich
Die Länder mit Ausnahme der Länder Branden-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sach-
sen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen
jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des
Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens je-
doch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den
Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkom-
men im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.“
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Kredite
Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom
Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der
bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufge-
nommen worden sind, trägt der Bund.“
5a. In § 232 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „292“ durch
die Angabe „292c“ ersetzt.
6. In § 233 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Leistungen
aus dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistun-
gen“ ersetzt.
7. § 252 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zins- und Tilgungsleistungen für Verbind-
lichkeiten, die der Ausgleichsfonds nach § 252
Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum

1. Januar 2005 geltenden Fassung eingegangen
ist, trägt der Bund.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
8. § 258 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Ausgleichs-
fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „aus dem
Härtefonds“ durch die Wörter „als Härteleistun-
gen“ ersetzt.
8a. § 276 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird Halbsatz 1 wie folgt gefasst:
„Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als
zusätzliche Leistung Krankenbehandlung,
die nach Art, Form und Maß der Krankenbe-
handlung entspricht, die den nicht versi-
cherten Empfängern laufender Leistungen
zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch gewährt wird;“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf
Lebenszeit seine freiwillige Krankenversi-
cherung nach dem erstmaligen Bezug von
Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufge-
geben und wird die Unterhaltshilfe einge-
stellt oder erlischt der Anspruch auf die
Unterhaltshilfe, wird die Krankenversorgung
auch nach Einstellung der Unterhaltshilfe
oder Erlöschen des Anspruchs auf die
Unterhaltshilfe weitergewährt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe
mit seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen
am 1. Januar 2005 freiwillig bei einer gesetzli-
chen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder
bei einem Unternehmen der privaten Kranken-
versicherung gegen Krankheit versichert ist,
erhält er für jede an diesem Tag versicherte Per-
son einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro
monatlich zur Fortsetzung der Krankenversiche-
rung.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Präsident des Bundesausgleichsam-
tes beauftragt eine Krankenkasse mit der Über-
nahme der Krankenbehandlung nach Absatz 1.
Für die Durchführung der Krankenbehandlung
gilt § 264 Abs. 4 und 6 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch entsprechend. Entfällt die Kranken-
versorgung, insbesondere weil die Unterhaltshilfe
eingestellt oder das Ruhen angeordnet wird, ist
entsprechend § 264 Abs. 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zu verfahren. Für die durch die
Krankenversorgung nach Absatz 1 entstehen-
den Aufwendungen und Kosten gilt § 264 Abs. 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der
Maßgabe, dass sie zu 75 vom Hundert von den
zuständigen Trägern der Sozialhilfe getragen
werden; der verbleibende Betrag wird der Kran-
kenkasse vom Bund erstattet.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
8b. § 276a wird aufgehoben.
8c. § 277a wird aufgehoben.
9. In § 278a wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 7 werden die Wörter „aus dem Här-
tefonds (§§ 301, 301a)“ durch die Wörter „nach
§§ 301, 301a“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
10. In § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 werden im ersten Satzteil
die Wörter „aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a)“
durch die Wörter „nach §§ 301, 301a“ ersetzt; im
zweiten Satzteil werden die Wörter „aus dem Härte-
fonds“ durch die Wörter „nach §§ 301, 301a“ er-
setzt.
11. In § 290 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 erster und zweiter
Halbsatz, Satz 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort
„Ausgleichsfonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt;
in Absatz 3 Satz 5 wird das dort zum ersten Mal
genannte Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort
„Bundes“ und das dort zum zweiten Mal genannte
Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort „Bund“ er-
setzt.
11a. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Sätze 5 und 6 aufgeho-
ben.
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
11b. Dem Fünften Abschnitt wird folgender Fünfter Titel
angefügt:
„Fünfter Titel
Vorschriften für die
Zahlung der Kriegsschadenrente
nach dem 31. Dezember 2005
§ 292a
Bestimmungen zur
Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente
(1) Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprü-
che auf Kriegsschadenrente werden nach dem
31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen
erfüllt:
1. Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente wer-
den letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem
Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt.
2. Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Ver-
änderungen der für die Leistungsgewährung be-
deutsamen Umstände werden nicht mehr be-
rücksichtigt.
3. Die zum 1. Januar 2006 festgesetzte Unterhalts-
hilfe wird entsprechend dem Hundertsatz ange-
passt, um den die Renten der gesetzlichen Ren-
tenversicherung in den alten Bundesländern
jeweils anzupassen sind.

(2) Im Falle des Todes des am 1. Januar 2006
Berechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag
sein am 31. Dezember 2005 von ihm nicht dauernd
getrennt lebender Ehegatte, wenn die Vorausset-
zungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind.
(3) Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Ent-
schädigungsrente erlischt,
1. wenn sich zum 1. Januar 2006 jeweils ein Aus-
zahlungsbetrag von weniger als 5 Euro monat-
lich ergeben würde,
2. im Falle des Todes des Letztberechtigten mit
Ablauf des Sterbemonats.
§ 292b
Sterbegeld
(1) Für Empfänger von Kriegsschadenrente und
deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Ster-
bevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle
ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt.
Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhalts-
hilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag
wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsscha-
denrente einbehalten.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 277 Abs. 3, 5 und 6.
§ 292c
Überleitungsvorschriften
In den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1 kann die
Kriegsschadenrente übergeleitet werden
1. bei einem allein stehenden Berechtigten und bei
gleichzeitig untergebrachten Ehegatten die
Unterhaltshilfe in voller Höhe,
2. bei Unterbringung des Berechtigten oder seines
am 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur
Höhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten
nach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b
Abs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge,
3. in Höhe von 4 vom Hundert des Grundbetrags
der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschä-
digungsrente nach § 280 oder in Höhe der Hälfte
des Auszahlungsbetrags der zum 1. Januar
2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach
§ 284.“
12. In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das
Wort „Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistun-
gen“ ersetzt.
13. § 301 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter
„aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds
zu bildenden Sonderfonds (Härtefonds)“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Aus dem Här-
tefonds“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-
gen aus dem Härtefonds“ durch das Wort „Här-
teleistungen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Leistungen aus
dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleis-
tungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „ , 276a“ gestri-
chen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Leistungen aus
dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleis-
tungen“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Gewährung laufender Leistungen
nach dem 31. Dezember 2005 gelten die
§§ 292a bis 292c entsprechend.“
d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Leis-
tungen aus dem Härtefonds“ durch das Wort
„Härteleistungen“ ersetzt.
14. § 301a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aus dem Härte-
fonds (§ 301)“ durch die Wörter „Härteleistungen
nach § 301“ ersetzt; die Wörter „berücksichtigt
werden“ werden durch das Wort „erhalten“ er-
setzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.“
15. § 301b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus dem
Härtefonds ein angemessener Ausgleich ge-
währt werden“ durch die Wörter „der Bund einen
angemessenen Ausgleich gewähren“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
16. Die §§ 303 und 304 werden aufgehoben.
16a. In § 312 wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der
Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren lau-
fenden Leistungen nach den lastenausgleichsrecht-
lichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die
Durchführung der Rückforderungs- und Ausschlie-
ßungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen,
in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem
30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw.
Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das
Bundesausgleichsamt übertragen.“
17. § 313 wird aufgehoben.
18. § 316 wird aufgehoben.
19. In der Überschrift des Zwölften Abschnitts werden
die Wörter „des Ausgleichsfonds“ durch die Wörter
„der Mittel für den Lastenausgleich“ ersetzt.
20. § 318 wird aufgehoben.

21. § 319 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Präsident des Bundesausgleichsam-
tes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergeben-
den Aufgaben wahr.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
22. § 320 wird aufgehoben.
23. § 322 wird aufgehoben.
24. § 323 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden die Wörter „aus dem Aus-
gleichsfonds“ gestrichen.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in den Nummern 1 und 3
jeweils die Wörter „aus dem Härtefonds“
durch die Wörter „nach §§ 301, 301a“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der für die bezeichneten Leistungen mit
Ausnahme der laufenden Beihilfe und der
Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach
§§ 301, 301a bereitzustellende Betrag darf
5 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen.“
25. § 324 wird aufgehoben.
26. In § 332 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „zuzu-
stellen“ ein Punkt eingefügt und der nachfolgende
Satzteil gestrichen.
27. In § 332a Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „gegen
den Ausgleichsfonds“ gestrichen.
28. In § 338 wird das Wort „können“ durch das Wort
„kann“ ersetzt und die Wörter „und der Vertreter der
Interessen des Ausgleichsfonds“ gestrichen.
29. § 339 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem
Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern
Anwendung.“
29a. § 343 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 343
Erlöschen, Einstellung und
Rückforderung der Kriegsschadenrente“.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ausgleichs-
amt“ die Wörter „das Erlöschen des Anspruchs
nach § 292a Abs. 3 Nr. 1,“ eingefügt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach
§ 292a Abs. 1 Nr. 1.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember
2005 gilt § 292a.“
30. In der Überschrift des Dritten Titels des Dreizehnten
Abschnitts werden die Wörter „Leistungen aus dem
Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistungen“ er-
setzt.
31. In § 345 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-
gen aus dem Härtefonds“ durch das Wort „Härte-
leistungen“ ersetzt.
32. § 349 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 3 wird das Wort „Ausgleichs-
fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
b) In Absatz 3c Satz 4 wird das Wort „Ausgleichs-
fonds“ durch das Wort „Bundes“ ersetzt.
33. § 350d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichs-
fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Aus-
gleichsfonds“ durch die Wörter „des Bundes“
und die Wörter „den Ausgleichsfonds oder
Soforthilfefonds“ durch die Wörter „den Bund“
ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausgleichs-
fonds“ jeweils durch das Wort „Bund“ ersetzt;
die Wörter „oder Soforthilfefonds“ werden ge-
strichen.
34. In § 351 werden nach dem Wort „Bundesaus-
gleichsamtes“ das Komma und die Wörter „des
Kontrollausschusses und des Ständigen Beirats“
gestrichen.
35. § 360 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „und vom Vertreter
der Interessen des Ausgleichsfonds“ gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Wörter „oder des Vertreters
der Interessen des Ausgleichsfonds“ gestrichen.
36. In § 365 Satz 2 werden die Wörter „aus dem Aus-
gleichsfonds“ durch die Wörter „vom Bund“ ersetzt.
37. In § 251 Abs. 3 Satz 2, § 276 Abs. 3 Satz 2, § 277
Abs. 1 Satz 3, § 292 Abs. 4 letzter Satz wird jeweils
das Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort „Bund“
ersetzt.
38. In § 350a Abs. 2 Satz 1 und § 350b Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 5 wird jeweils das Wort „Ausgleichsfonds“
durch das Wort „Bundes“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes
zur Einführung von Vorschriften
des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Das Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Las-
tenausgleichsrechts im Saarland in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 9. August 1971 (BGBl. I S. 1249), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „292“ durch die
Angabe „292c“ ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „Leistungen aus
dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistun-
gen“ ersetzt.
c) In Nummer 7 werden in dem Klammerzusatz das
Komma und die Angabe „303“ gestrichen.
d) Nummer 8 wird gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichsfonds“
durch das Wort „Bund“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Saarland leistet an den Bund einen
jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des
Jahresaufwandes für die Unterhaltshilfe im Saar-
land.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Ausgleichs-
fonds“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
§ 6 Abs. 3 der Ersten Verordnung über Ausgleichsleis-
tungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Feststellungsgesetzes
In § 23 Abs. 2 Satz 1 des Feststellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „mit Zustimmung des Kon-
trollausschusses“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung
des Reparationsschädengesetzes
Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969
(BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird wie
folgt geändert:
1. § 41 Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben.
1a. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „292“ durch die
Angabe „292c“ ersetzt.
2. § 47 Abs. 4 wird aufgehoben.
3. § 48 wird aufgehoben.
4. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach dem ersten Halbsatz das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
zweite Halbsatz gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes
Das Wertpapierbereinigungsschlussgesetz vom 28. Ja-
nuar 1964 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert durch Arti-
kel 74 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den Aus-
gleichsfonds“ durch die Wörter „an den Bund“
ersetzt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den Aus-
gleichsfonds“ durch die Wörter „an den Bund“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichs-
fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 2, § 13 Satz 1,
§ 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Aus-
gleichsfonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 2 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort
„Bundes“ ersetzt.
Artikel 6a
Änderung des Flüchtlingshilfegesetzes
Das Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt
geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „ , 276a“ gestrichen.

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Laufende Beihilfe
nach dem 31. Dezember 2005
Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gelten
die §§ 292a bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes
entsprechend.“
Artikel 7
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Ersten Verord-
nung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz können auf Grund der Ermächtigung des
Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung ge-
ändert werden.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 8c und 11a Buchstabe b tritt am
1. Januar 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 21. Juli 2004
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der
Hans Eichel
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1742. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 398e8f6ec68a3eee….