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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1742

BGBl. 2004 I S. 1742 · 23.522 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2004, Seite 1742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1742
                                   Vierunddreißigstes Gesetz
                           zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
                                         (34. ÄndG LAG)
                                                    Vom 21. Juli 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
        Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

  Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 61 des Ge-
setzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Die Angabe zum Achten Abschnitt wird wie folgt
          gefasst:
          „Achter Abschnitt Härteleistungen §§ 301 –
          301b“.
       b) Die Angabe zum Zwölften Abschnitt wird wie
          folgt gefasst:
          „Zwölfter Abschnitt Verwaltung der Mittel für
          den Lastenausgleich §§ 318 – 324“.
       c) Die Angabe zum Dritten Titel des Dreizehnten
          Abschnitts wird wie folgt gefasst:

          „Dritter Titel Verfahren bei Erfüllung von An-
          sprüchen auf Hauptentschädigung und Hausrat-
          entschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen,
          Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förde-
          rungsmaßnahmen §§ 345, 346“.

 1a. In § 4 Nr. 3 wird die Angabe „292“ durch die Angabe
     „292c“ ersetzt.

 2. In § 4 Nr. 6 werden die Wörter „Leistungen aus dem
    Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistungen“ er-
    setzt.

 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 5
                 Haushaltsmäßige Abwicklung
        Rechte und Pflichten des bisherigen Sonderver-
       mögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über.

    Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige
    Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Ge-
    setz oder auf sonstige Weise besonders zugewie-
    sen wurden, werden dem Bundeshaushalt zuge-
    führt.“

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 6
                         Beitrag der
                 Länder zum Lastenausgleich

       Die Länder mit Ausnahme der Länder Branden-
    burg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sach-
    sen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen
    jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des
    Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens je-
    doch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den
    Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkom-
    men im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.“

5. § 7 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7

                            Kredite

       Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom
    Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der
    bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufge-
    nommen worden sind, trägt der Bund.“

5a. In § 232 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „292“ durch
    die Angabe „292c“ ersetzt.

6. In § 233 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Leistungen
   aus dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistun-
   gen“ ersetzt.

7. § 252 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Zins- und Tilgungsleistungen für Verbind-
         lichkeiten, die der Ausgleichsfonds nach § 252
         Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum
BGBl. 2004, Seite 1743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1743
       1. Januar 2005 geltenden Fassung eingegangen
       ist, trägt der Bund.“
    b) Absatz 4 wird aufgehoben.
8. § 258 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Ausgleichs-
       fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „aus dem
       Härtefonds“ durch die Wörter „als Härteleistun-
       gen“ ersetzt.

8a. § 276 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird Halbsatz 1 wie folgt gefasst:

           „Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als
           zusätzliche Leistung Krankenbehandlung,
           die nach Art, Form und Maß der Krankenbe-
           handlung entspricht, die den nicht versi-
           cherten Empfängern laufender Leistungen
           zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
           Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
           buch gewährt wird;“.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf
           Lebenszeit seine freiwillige Krankenversi-
           cherung nach dem erstmaligen Bezug von
           Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufge-
           geben und wird die Unterhaltshilfe einge-
           stellt oder erlischt der Anspruch auf die
           Unterhaltshilfe, wird die Krankenversorgung
           auch nach Einstellung der Unterhaltshilfe
           oder Erlöschen des Anspruchs auf die
           Unterhaltshilfe weitergewährt.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe
       mit seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen
       am 1. Januar 2005 freiwillig bei einer gesetzli-
       chen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder
       bei einem Unternehmen der privaten Kranken-
       versicherung gegen Krankheit versichert ist,
       erhält er für jede an diesem Tag versicherte Per-
       son einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro
       monatlich zur Fortsetzung der Krankenversiche-
       rung.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Der Präsident des Bundesausgleichsam-
       tes beauftragt eine Krankenkasse mit der Über-
       nahme der Krankenbehandlung nach Absatz 1.
       Für die Durchführung der Krankenbehandlung
       gilt § 264 Abs. 4 und 6 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch entsprechend. Entfällt die Kranken-
       versorgung, insbesondere weil die Unterhaltshilfe
       eingestellt oder das Ruhen angeordnet wird, ist
       entsprechend § 264 Abs. 5 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch zu verfahren. Für die durch die
       Krankenversorgung nach Absatz 1 entstehen-
       den Aufwendungen und Kosten gilt § 264 Abs. 7
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der
       Maßgabe, dass sie zu 75 vom Hundert von den
       zuständigen Trägern der Sozialhilfe getragen
       werden; der verbleibende Betrag wird der Kran-
       kenkasse vom Bund erstattet.“
    d) Absatz 4 wird aufgehoben.

 8b. § 276a wird aufgehoben.

 8c. § 277a wird aufgehoben.

 9. In § 278a wird Absatz 1 wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 Nr. 7 werden die Wörter „aus dem Här-
        tefonds (§§ 301, 301a)“ durch die Wörter „nach
        §§ 301, 301a“ ersetzt.

     b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
        Angabe „Satz 3“ ersetzt.

10. In § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 werden im ersten Satzteil

    die Wörter „aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a)“
    durch die Wörter „nach §§ 301, 301a“ ersetzt; im
    zweiten Satzteil werden die Wörter „aus dem Härte-
    fonds“ durch die Wörter „nach §§ 301, 301a“ er-
    setzt.

11. In § 290 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 erster und zweiter
    Halbsatz, Satz 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort
    „Ausgleichsfonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt;
    in Absatz 3 Satz 5 wird das dort zum ersten Mal
    genannte Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort
    „Bundes“ und das dort zum zweiten Mal genannte
    Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort „Bund“ er-
    setzt.

11a. § 292 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 werden die Sätze 5 und 6 aufgeho-
        ben.

     b) Absatz 7 wird aufgehoben.

11b. Dem Fünften Abschnitt wird folgender Fünfter Titel
     angefügt:

                         „Fünfter Titel
                     Vorschriften für die
               Zahlung der Kriegsschadenrente
                nach dem 31. Dezember 2005

                            § 292a

                    Bestimmungen zur

          Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente

        (1) Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprü-
     che auf Kriegsschadenrente werden nach dem
     31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen
     erfüllt:
     1. Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente wer-
        den letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem
        Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt.

     2. Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Ver-
        änderungen der für die Leistungsgewährung be-
        deutsamen Umstände werden nicht mehr be-
        rücksichtigt.
     3. Die zum 1. Januar 2006 festgesetzte Unterhalts-
        hilfe wird entsprechend dem Hundertsatz ange-
        passt, um den die Renten der gesetzlichen Ren-
        tenversicherung in den alten Bundesländern
        jeweils anzupassen sind.
BGBl. 2004, Seite 1744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1744
         (2) Im Falle des Todes des am 1. Januar 2006
       Berechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag

       sein am 31. Dezember 2005 von ihm nicht dauernd

       getrennt lebender Ehegatte, wenn die Vorausset-

       zungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind.
         (3) Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Ent-
       schädigungsrente erlischt,

       1. wenn sich zum 1. Januar 2006 jeweils ein Aus-
          zahlungsbetrag von weniger als 5 Euro monat-
          lich ergeben würde,
       2. im Falle des Todes des Letztberechtigten mit
          Ablauf des Sterbemonats.

                             § 292b
                           Sterbegeld

          (1) Für Empfänger von Kriegsschadenrente und
       deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Ster-
       bevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle
       ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt.
       Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhalts-
       hilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag
       wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsscha-
       denrente einbehalten.

         (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des

       § 277 Abs. 3, 5 und 6.

                             § 292c

                    Überleitungsvorschriften

         In den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1 kann die
       Kriegsschadenrente übergeleitet werden

       1. bei einem allein stehenden Berechtigten und bei
          gleichzeitig untergebrachten Ehegatten die
          Unterhaltshilfe in voller Höhe,

       2. bei Unterbringung des Berechtigten oder seines

          am 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt
          lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur
          Höhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten
          nach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b

          Abs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge,
       3. in Höhe von 4 vom Hundert des Grundbetrags
          der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschä-
          digungsrente nach § 280 oder in Höhe der Hälfte
          des Auszahlungsbetrags der zum 1. Januar
          2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach
          § 284.“

12. In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das
    Wort „Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistun-
    gen“ ersetzt.

13. § 301 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter
              „aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds
              zu bildenden Sonderfonds (Härtefonds)“ ge-
              strichen.
          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Aus dem Här-
              tefonds“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

       b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-
          gen aus dem Härtefonds“ durch das Wort „Här-
          teleistungen“ ersetzt.

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Leistungen aus

            dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleis-

            tungen“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „ , 276a“ gestri-
            chen.

        cc) In Satz 3 werden die Wörter „Leistungen aus
            dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleis-
            tungen“ ersetzt.
        dd) Folgender Satz wird angefügt:

            „Für die Gewährung laufender Leistungen
            nach dem 31. Dezember 2005 gelten die
            §§ 292a bis 292c entsprechend.“

     d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Leis-
        tungen aus dem Härtefonds“ durch das Wort
        „Härteleistungen“ ersetzt.

14. § 301a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aus dem Härte-
        fonds (§ 301)“ durch die Wörter „Härteleistungen
        nach § 301“ ersetzt; die Wörter „berücksichtigt

        werden“ werden durch das Wort „erhalten“ er-

        setzt.

     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

           „(4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.“

15. § 301b wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus dem
        Härtefonds ein angemessener Ausgleich ge-
        währt werden“ durch die Wörter „der Bund einen

        angemessenen Ausgleich gewähren“ ersetzt.

     b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

16. Die §§ 303 und 304 werden aufgehoben.

16a. In § 312 wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:
     „Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der
     Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren lau-
     fenden Leistungen nach den lastenausgleichsrecht-
     lichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die
     Durchführung der Rückforderungs- und Ausschlie-
     ßungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen,
     in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem
     30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw.
     Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das
     Bundesausgleichsamt übertragen.“

17. § 313 wird aufgehoben.

18. § 316 wird aufgehoben.

19. In der Überschrift des Zwölften Abschnitts werden
    die Wörter „des Ausgleichsfonds“ durch die Wörter
    „der Mittel für den Lastenausgleich“ ersetzt.

20. § 318 wird aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 1745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1745
21. § 319 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Der Präsident des Bundesausgleichsam-
        tes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergeben-
        den Aufgaben wahr.“

     b) Absatz 3 wird aufgehoben.

22. § 320 wird aufgehoben.

23. § 322 wird aufgehoben.

24. § 323 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 7 werden die Wörter „aus dem Aus-
        gleichsfonds“ gestrichen.
     b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden in den Nummern 1 und 3
            jeweils die Wörter „aus dem Härtefonds“
            durch die Wörter „nach §§ 301, 301a“ er-
            setzt.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Der für die bezeichneten Leistungen mit
            Ausnahme der laufenden Beihilfe und der
            Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach
            §§ 301, 301a bereitzustellende Betrag darf
            5 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen.“

25. § 324 wird aufgehoben.

26. In § 332 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „zuzu-

    stellen“ ein Punkt eingefügt und der nachfolgende
    Satzteil gestrichen.

27. In § 332a Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „gegen
    den Ausgleichsfonds“ gestrichen.

28. In § 338 wird das Wort „können“ durch das Wort
    „kann“ ersetzt und die Wörter „und der Vertreter der
    Interessen des Ausgleichsfonds“ gestrichen.

29. § 339 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird aufgehoben.

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über
        öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem
        Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern
        Anwendung.“

29a. § 343 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 343

                  Erlöschen, Einstellung und
            Rückforderung der Kriegsschadenrente“.
     b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ausgleichs-
        amt“ die Wörter „das Erlöschen des Anspruchs
        nach § 292a Abs. 3 Nr. 1,“ eingefügt.

     c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach
        § 292a Abs. 1 Nr. 1.“

     d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember
        2005 gilt § 292a.“

30. In der Überschrift des Dritten Titels des Dreizehnten
    Abschnitts werden die Wörter „Leistungen aus dem
    Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistungen“ er-
    setzt.

31. In § 345 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-
    gen aus dem Härtefonds“ durch das Wort „Härte-
    leistungen“ ersetzt.

32. § 349 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3a Satz 3 wird das Wort „Ausgleichs-
        fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

     b) In Absatz 3c Satz 4 wird das Wort „Ausgleichs-
        fonds“ durch das Wort „Bundes“ ersetzt.

33. § 350d wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichs-
        fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
     b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Aus-
        gleichsfonds“ durch die Wörter „des Bundes“
        und die Wörter „den Ausgleichsfonds oder
        Soforthilfefonds“ durch die Wörter „den Bund“

        ersetzt.

     c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausgleichs-
        fonds“ jeweils durch das Wort „Bund“ ersetzt;
        die Wörter „oder Soforthilfefonds“ werden ge-
        strichen.

34. In § 351 werden nach dem Wort „Bundesaus-
    gleichsamtes“ das Komma und die Wörter „des
    Kontrollausschusses und des Ständigen Beirats“
    gestrichen.

35. § 360 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 werden die Wörter „und vom Vertreter
        der Interessen des Ausgleichsfonds“ gestrichen.
     b) In Satz 4 werden die Wörter „oder des Vertreters
        der Interessen des Ausgleichsfonds“ gestrichen.

36. In § 365 Satz 2 werden die Wörter „aus dem Aus-
    gleichsfonds“ durch die Wörter „vom Bund“ ersetzt.

37. In § 251 Abs. 3 Satz 2, § 276 Abs. 3 Satz 2, § 277
    Abs. 1 Satz 3, § 292 Abs. 4 letzter Satz wird jeweils
    das Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort „Bund“
    ersetzt.

38. In § 350a Abs. 2 Satz 1 und § 350b Abs. 3 Satz 1 und
    Abs. 5 wird jeweils das Wort „Ausgleichsfonds“
    durch das Wort „Bundes“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 1746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1746
                        Artikel 2
               Änderung des Gesetzes
           zur Einführung von Vorschriften
       des Lastenausgleichsrechts im Saarland

   Das Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Las-
tenausgleichsrechts im Saarland in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 9. August 1971 (BGBl. I S. 1249), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird die Angabe „292“ durch die
      Angabe „292c“ ersetzt.
   b) In Nummer 6 werden die Wörter „Leistungen aus
      dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistun-
      gen“ ersetzt.

   c) In Nummer 7 werden in dem Klammerzusatz das

      Komma und die Angabe „303“ gestrichen.

   d) Nummer 8 wird gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichsfonds“
      durch das Wort „Bund“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Das Saarland leistet an den Bund einen
       jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des
       Jahresaufwandes für die Unterhaltshilfe im Saar-
       land.“

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Ausgleichs-
      fonds“ gestrichen.

                        Artikel 3

                   Änderung der
    Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen
         nach dem Lastenausgleichsgesetz

  § 6 Abs. 3 der Ersten Verordnung über Ausgleichsleis-
tungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                        Artikel 4
         Änderung des Feststellungsgesetzes

   In § 23 Abs. 2 Satz 1 des Feststellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „mit Zustimmung des Kon-
trollausschusses“ gestrichen.

                          Artikel 5
                       Änderung
            des Reparationsschädengesetzes

   Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969
(BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird wie
folgt geändert:

1.    § 41 Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben.

1a. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „292“ durch die
    Angabe „292c“ ersetzt.

2.    § 47 Abs. 4 wird aufgehoben.

3.    § 48 wird aufgehoben.

4.    § 56 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 wird nach dem ersten Halbsatz das
         Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der

         zweite Halbsatz gestrichen.

      b) Absatz 3 wird aufgehoben.

                          Artikel 6

                    Änderung des
        Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes

  Das Wertpapierbereinigungsschlussgesetz vom 28. Ja-

nuar 1964 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert durch Arti-
kel 74 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den Aus-
   gleichsfonds“ durch die Wörter „an den Bund“
   ersetzt.

2. § 28 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den Aus-
        gleichsfonds“ durch die Wörter „an den Bund“
        ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichs-
        fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 2, § 13 Satz 1,
   § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Aus-
   gleichsfonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 2 Satz 1 wird
   jeweils das Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort
   „Bundes“ ersetzt.

                         Artikel 6a
         Änderung des Flüchtlingshilfegesetzes

  Das Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt
geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „ , 276a“ gestrichen.
BGBl. 2004, Seite 1747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1747
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                          „§ 16a

                    Laufende Beihilfe
              nach dem 31. Dezember 2005
      Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gelten
   die §§ 292a bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes
   entsprechend.“

                       Artikel 7
                    Rückkehr zum

           einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Ersten Verord-
nung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-

gleichsgesetz können auf Grund der Ermächtigung des
Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung ge-
ändert werden.

                        Artikel 8
                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am

1. Januar 2005 in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nr. 8c und 11a Buchstabe b tritt am
1. Januar 2006 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 21. Juli 2004
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                     Der Bundesminister des Innern
                                               Schily

                                   Der Bundesminister der
                                            Hans Eichel

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1742. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 398e8f6ec68a3eee….