Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2422
BGBl. 1999 I S. 2422 · 42.719 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dreiunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(33. ÄndG LAG)
Vom 16. Dezember 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 261 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Kriegsschadenrente wird nur gewährt, wenn die
Voraussetzungen für die Gewährung spätestens am
31. Dezember 1999 vorliegen und der Antrag bis zum
30. Juni 2000 gestellt ist.“
2. In § 263 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz werden nach
dem Wort „einmal“ die Wörter „und nur bis zum
30. Juni 2000“ eingefügt.
3. In § 264 Abs. 2 werden in Satz 2 nach dem Wort
„jedoch“ und in Satz 3 nach den Wörtern „können
Kriegsschadenrente“ jeweils die Wörter „vorbe-
haltlich des § 261 Abs. 5“ eingefügt.
4. In § 265 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort
„jedoch“ die Wörter „vorbehaltlich des § 261 Abs. 5“
eingefügt.
5. In § 270 Abs. 4 wird das Wort „zwei“ durch die Zahl
„5“ ersetzt.
6. § 278a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
„Haben in Fällen der Gewährung von Unterhalts-
hilfe auf Lebenszeit die Voraussetzungen für eine
Anrechnung nach Satz 2 bis zum 31. Dezember
2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum
1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der An-
spruch auf Hauptentschädigung durch eine über
diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende
Unterhaltshilfe in Höhe des nach Absatz 4 letzter
Satz maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen
der Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000
werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt;
auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptent-
schädigung ist jedoch anzurechnen.“
b) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Halbsatz 2 wird
jeweils das Wort „offensichtlich“ durch die Wörter
„im Durchschnitt der Fälle“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Nähere über die Anrechnung von
Unterhaltshilfe (Absatz 1), über die Erfüllung von
Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der
Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4)
und über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe
nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche
auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird
durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hin-
sichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Aus-
zahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der
durchschnittlichen Lebenserwartung des Berech-
tigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durch-
schnittlicher Lebenserwartung ist für drei Fünftel
des Auszahlungsbetrags die höhere und für zwei
Fünftel die niedrigere durchschnittliche Lebens-
erwartung zugrunde zu legen. Für die Anwendung
des Absatzes 6 kann insbesondere auch die
Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags,
der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von
Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der
Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs
auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von
Erfüllungsbeträgen geregelt werden.“
7. § 280 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bei Personen, die Pflegezulagen, Pflegegelder
oder Pflegesachleistungen nach dem Bun-
desversorgungsgesetz, den Vorschriften des
Siebten oder Elften Buches Sozialgesetzbuch
oder vergleichbare Leistungen von einem
privaten Versicherungsunternehmen erhalten
oder die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c
fallen, acht vom Hundert.“
b) In Absatz 5 wird das Wort „zwei“ durch die Zahl „5“
ersetzt.
8. § 283 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) Der Nummer 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Haben die Voraussetzungen für eine Anrech-
nung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2000
nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum
1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der
Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine
über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder
ruhende Entschädigungsrente in Höhe des
nach Nummer 3 Satz 2 maßgeblichen Betrags
als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach

dem 31. Dezember 2000 werden bei der
Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach
diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschä-
digung ist jedoch anzurechnen.“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Solange Entschädigungsrente gezahlt
wird oder ruht, können Ansprüche auf
Hauptentschädigung, auf die nach Num-
mer 1 anzurechnen ist, unbeschadet ei-
nes Teilverzichts nach Nummer 2 Satz 1
Buchstabe b nur insoweit erfüllt werden,
als im Durchschnitt der Fälle eine Über-
zahlung der Hauptentschädigung nicht zu
erwarten ist. Soweit hiernach die An-
sprüche auf Hauptentschädigung vor der
Anrechnung nicht erfüllt werden können,
sind sie durch die Gewährung von Ent-
schädigungsrente vorläufig in Anspruch
genommen. Sind Ansprüche auf Haupt-
entschädigung während der Gewährung
von Entschädigungsrente über einen Zins-
zuschlag im Sinne der Nummer 1 Satz 3
hinaus teilweise erfüllt worden, ist für die
Berechnung der Entschädigungsrente der
verbleibende Grundbetrag der Hauptent-
schädigung maßgebend.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Nähere über die Anrechnung von Ent-
schädigungsrente (Absatz 1 Nr. 2 Satz 2) und über
die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptent-
schädigung neben der Weitergewährung von
Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 3) wird durch
Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist von dem
Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente so-
wie von der durchschnittlichen Lebenserwartung
des Berechtigten, bei nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durch-
schnittlicher Lebenserwartung von der höheren
durchschnittlichen Lebenserwartung auszuge-
hen.“
9. § 283a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 1“
durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
Satz 2“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 283
Nr. 2“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 2
Satz 1“ ersetzt.
c) In Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b wird die Verwei-
sung „(§ 283 Nr. 3)“ durch die Verweisung „(§ 283
Abs. 1 Nr. 3)“ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Verweisung „(§ 283
Nr. 4)“ durch die Verweisung „(§ 283 Abs. 1 Nr. 4)“
und die Verweisung „§ 283 Nr. 1 Satz 3“ durch die
Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3“ ersetzt.
10. § 290 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl
„100“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „bis zu einem
Betrag von 50 Deutsche Mark monatlich“ ge-
strichen.
11. § 310 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden der Schlusspunkt durch
ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz „sie wer-
den für vier Jahre bestellt, soweit nicht nach Lan-
desrecht etwas anderes bestimmt ist.“ angefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4
angefügt:
„Nach Landesrecht kann abweichend von
Absatz 1 und 2 auch bestimmt werden, dass
an Stelle des Beschwerdeausschusses eine
Behörde als Beschwerdestelle tätig wird. Die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Be-
schwerdeausschüsse gelten für die Be-
schwerdestelle entsprechend. Wird eine
Behörde als Beschwerdestelle eingerichtet,
finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung.“
12. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Entscheidungen der Ausgleichsbehörden
und der Beschwerdeausschüsse ergehen schrift-
lich und sind zu begründen. Sie müssen eine
Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf
und welcher Rechtsbehelf gegeben ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Zustellung der Entscheidungen kann
durch einen verschlossen zugesandten ein-
fachen Brief ersetzt werden.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Eine Entscheidung, die durch die Post mittels
einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten
Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt
gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel
hat die Behörde den Zugang der Entschei-
dung und den Zeitpunkt des Zugangs nach-
zuweisen.“
13. § 349 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus-
geglichen ist“ die Wörter „oder als ausgeglichen
gilt“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der erste Halbsatz vor dem
Semikolon wie folgt gefasst:
„Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung
der vollen Verfügungsrechte über solche Vermö-
genswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit
stets in voller Höhe als ausgeglichen;“.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der zu-
erkannte und“ die Wörter „nach den Vorschrif-
ten der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a“ ein-
gefügt.

bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende
Sätze 5 bis 7 ersetzt:
„Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegs-
schadenrente und vergleichbaren Leistungen
hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die
auf die zuerkannte Hauptentschädigung an-
gerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der
Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlun-
gen an Kriegsschadenrente und vergleich-
baren Leistungen werden nach Maßgabe der
geltenden Vorschriften weitergewährt; eine
Rückforderung der nach den §§ 251, 258,
278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädi-
gung mindert die laufenden Zahlungen nicht.
Leistungen an Hausratentschädigung oder
Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden
nicht zurückgefordert.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Schlusspunkt die Klam-
merdefinition „(Rückzahlungspflichtige)“ ein-
gefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungs-
pflichtigen oder des Geschädigten nach § 229
die Schadensausgleichsleistung ohne ange-
messene Gegenleistung oder als Vermächt-
nisnehmer erlangt, kann er neben den in
Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als
Gesamtschuldner in Anspruch genommen
werden.“
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3
bis 5.
dd) In Satz 4 wird das Wort „Zeitpunkt“ durch das
Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
14. § 360 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Anhörung des
Beschwerdeausschusses“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird der Halbsatz nach dem Semikolon
wie folgt gefasst:
„sie kann vom Betroffenen und vom Vertreter
der Interessen des Ausgleichsfonds nach den
§§ 338 ff. angefochten werden.“
c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Erben“ die
Wörter „oder weitere Erben“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Sechzehnten
Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Verordnung vom 7. August 1969 (BGBl. I S. 1089), zuletzt
geändert durch Artikel III der Verordnung vom 23. Novem-
ber 1979 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 1 Satz 3“
durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3“
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf volle
100 Deutsche Mark nach oben aufgerundete“
gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage“
durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-
fasst:
„2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbe-
haltlich der Nummer 3 Satz 2 nach dem
Geschlecht des Berechtigten und nach
seinem Lebensalter in dem nach Absatz 2
maßgebenden Zeitpunkt.
3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er
von seinem Ehegatten nicht dauernd
getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden
Ehegatten nach seinem Geschlecht und
nach seinem Lebensalter in dem nach
Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt zu
ermitteln. Ergeben sich unterschiedliche
Vervielfältiger, ist auf zwei Fünftel des
Auszahlungsbetrags (Nummer 1) der
niedrigere und auf drei Fünftel des Aus-
zahlungsbetrags der höhere Vervielfälti-
ger anzuwenden. Die Anteile am Auszah-
lungsbetrag sind auf volle Deutsche Mark
nach unten abzurunden.“
3. § 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
Erfüllung neben der Weiter-
gewährung von Entschädigungsrente
(1) Solange Entschädigungsrente gewährt wird
oder ruht, kann der Anspruch auf Hauptentschädi-
gung nur erfüllt werden in Höhe
1. des nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes
nicht der Anrechnung unterliegenden Zinszuschlags
zu dem Teil des Grundbetrags der Hauptentschä-
digung, der durch die Gewährung der Entschädi-
gungsrente vorläufig in Anspruch genommen ist
(anrechnungsfreier Zinszuschlag), sowie
2. des Betrags, um den der Anspruch auf Hauptent-
schädigung den vorläufigen Anrechnungsbetrag
der Entschädigungsrente übersteigt.
Soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach
Satz 1 nicht erfüllt werden kann, ist er durch die Wei-
tergewährung von Entschädigungsrente vorläufig in
Anspruch genommen.
(2) Vorläufiger Anrechnungsbetrag der Entschädi-
gungsrente ist die Summe der bis zum maßgebenden
Zeitpunkt tatsächlich geleisteten und danach voraus-
sichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Entschädi-
gungsrente. Maßgebender Zeitpunkt ist der letzte Tag
des Kalendermonats, in dem über die jeweilige Erfül-
lung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch
das Ausgleichsamt entschieden wird. Der Betrag der
danach noch zu leistenden Zahlungen an Entschädi-
gungsrente wird in der Weise berechnet, dass der
monatliche Auszahlungsbetrag mit dem aus der An-
lage 2 ersichtlichen Vervielfältiger vervielfacht wird.

Dabei gilt Folgendes:
1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der Entschä-
digungsrente gilt der durchschnittliche, auf volle
Deutsche Mark nach unten abgerundete Auszah-
lungsbetrag für die letzten sechs Monate vor dem
nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt; dabei sind
Monate, in denen die Entschädigungsrente geruht
hat, außer Betracht zu lassen.
2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbehaltlich der
Sätze 2 und 3 nach dem Geschlecht des Berech-
tigten und seinem Lebensalter in dem nach Satz 2
maßgebenden Zeitpunkt. Ist der Berechtigte ver-
heiratet und lebt er von seinem Ehegatten nicht
dauernd getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden
Ehegatten nach seinem Geschlecht und nach sei-
nem Lebensalter in dem nach Satz 2 maßgeben-
den Zeitpunkt zu ermitteln und, wenn sich unter-
schiedliche Vervielfältiger ergeben, der höhere von
beiden anzuwenden. Bei Vollwaisen ist Vervielfälti-
ger die Zahl der Monate von dem nach Satz 2 maß-
gebenden Zeitpunkt bis zum Ende des Monats, in
dem die in § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes
bestimmte Altersgrenze erreicht wird.
(3) Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Hauptent-
schädigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist für einen
verzinslichen Grundbetrag der Zinszuschlag zu
berücksichtigen
1. bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in das der
nach Absatz 2 Satz 2 maßgebende Zeitpunkt fällt,
2. vom darauf folgenden Vierteljahresersten ab bis
zum Ende des Kalendervierteljahres, in dem die
Entschädigungsrente voraussichtlich endet.
Der Zinszuschlag nach Nummer 2 ist mit dem Hun-
dertsatz anzusetzen, der sich ergibt, wenn der nach
Absatz 2 Nr. 2 maßgebende Vervielfältiger um die
Zahl der Monate von dem nach Absatz 2 Satz 2 maß-
gebenden Zeitpunkt bis zum Ende des jeweils lau-
fenden Kalendervierteljahres vermindert, durch die
Zahl 3 geteilt und das Ergebnis auf einen vollen Hun-
dertsatz nach oben aufgerundet wird.
(4) Die Anrechnung des vorläufigen Anrechnungs-
betrags auf den Anspruch auf Hauptentschädigung
ist zunächst auf einen Zinszuschlag, danach auf einen
verzinslichen Grundbetrag und zuletzt auf einen
unverzinslichen Grundbetrag vorzunehmen.
(5) Verbleibt nach der Anrechnung ein verzinslicher
Grundbetrag, ist dieser um den ihm zugerechneten
Zinszuschlag für die voraussichtliche zukünftige Lauf-
zeit der Entschädigungsrente (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2)
zu vermindern. Dazu ist der verbleibende Grundbe-
trag mit 100 zu vervielfältigen und das Ergebnis durch
die Summe zu teilen, die sich durch Hinzurechnung
des nach Absatz 3 Satz 2 maßgebenden Hundertsat-
zes zu der Zahl 100 ergibt.
(6) § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Verweisung „§ 283
Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ durch die Verwei-
sung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“
und die Verweisung „(§ 283 Nr. 3 des Geset-
zes)“ durch die Verweisung „(§ 3a)“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. des Betrags, der nach vorläufiger Anrech-
nung der Unterhaltshilfe und Entschädi-
gungsrente auf den Anspruch auf Haupt-
entschädigung verbleibt. Zur Berechnung
dieses Betrages sind die §§ 3 und 3a
nacheinander anzuwenden.”
cc) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
nach dem Wort „Berechtigte“ die Wörter „vor dem
1. Januar 2001“ eingefügt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3
oder § 4 dieser Verordnung oder nach § 283
Nr. 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „nach den
§§ 3 bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 1 des
Gesetzes“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 283
Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ durch die Verweisung
„§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder nach § 283
Nr. 3 des Gesetzes“ gestrichen.
c) In Nummer 4 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 2
Buchstabe b des Gesetzes“ durch die Verweisung
„§ 283 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes“
ersetzt.
8. In § 9a wird die Verweisung „§ 283 Nr. 4 Satz 2
Halbsatz 2 des Gesetzes“ durch die Verweisung
„§ 283 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes“
ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter
„auf volle 100 Deutsche Mark nach oben aufge-
rundeten“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage“
durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbe-
haltlich der Nummer 3 Satz 2 nach dem
Geschlecht des Berechtigten und nach
seinem Lebensalter in dem Zeitpunkt, von
dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt wird.
3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er
von seinem Ehegatten nicht dauernd
getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden
Ehegatten nach seinem Geschlecht und
nach seinem Lebensalter in dem Zeit-
punkt zu ermitteln, von dem ab Unter-

haltshilfe zuerkannt wird. Ergeben sich
unterschiedliche Vervielfältiger, ist auf
zwei Fünftel des Auszahlungsbetrags
(Nummer 1) der niedrigere und auf drei
Fünftel des Auszahlungsbetrags der
höhere Vervielfältiger anzuwenden. Die
Anteile am Auszahlungsbetrag sind auf
volle Deutsche Mark nach unten abzu-
runden.”
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „1. Juni 1967“
durch die Angabe „1. Januar 2001“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Mai 1967“
durch die Angabe „31. Dezember 2000“ er-
setzt.
10. In § 10a wird die Verweisung „§ 283 Nr. 4 Satz 2
Halbsatz 1 des Gesetzes“ durch die Verweisung
„§ 283 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes“
ersetzt.
11. In § 15 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils die
Wörter „auf volle 100 Deutsche Mark nach oben auf-
gerundeten“ gestrichen.
12. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung „§ 283 des
Gesetzes“ durch die Verweisung „§ 3a“ ersetzt.
13. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „(§ 283 Nr. 1
des Gesetzes)“ durch die Verweisung „(§ 283 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes)“ ersetzt.
14. In § 21 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung „§ 283 des
Gesetzes“ durch die Verweisung „§ 3a“ ersetzt.
15. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „(§ 283 Nr. 1
des Gesetzes)“ durch die Verweisung „(§ 283 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes)“ ersetzt.
16. Nach § 26 werden folgende Vorschriften eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Anrechnung nach dem
31. Dezember 2000 gewährter
Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung
§ 27
Anrechnung
von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
(1) Unterhaltshilfe, die mit Wirkung von einem Zeit-
punkt vor dem 1. Januar 2001 ab zuerkannt wurde
und bei der die Voraussetzungen für die Anrechnung
nach § 278a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vor dem
1. Januar 2001 nicht vorgelegen haben, ist mit dem
Anrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 und 3 auf den
Grundbetrag der Hauptentschädigung anzurech-
nen. Maßgebender Zeitpunkt (§ 3 Abs. 2) ist der
31. Dezember 2000. Bei Unterhaltshilfe an Vollwaisen
ist § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Anrechnung ist der Reihe nach auf einen ver-
zinslichen Grundbetrag und einen unverzinslichen
Grundbetrag vorzunehmen. Der auf den angerechne-
ten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptent-
schädigung gilt durch die Anrechnung vom Beginn
desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das
dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuer-
kannt worden ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ist
zur Berechnung des Anrechnungsbetrags nach den
Absätzen 1 und 2 mit dem Auszahlungsbetrag anzu-
setzen, der sich vor Anwendung des § 17 Abs. 1
ergibt.
(4) § 26 Abs. 2 und 3 ist vor der Anrechnung nach
den Absätzen 1 und 2 anzuwenden.
§ 28
Anrechnung von Entschädigungsrente
Die Anrechnung von Entschädigungsrente, bei der
die Voraussetzungen für die Anrechnung nach § 283
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes vor dem 1. Januar
2001 nicht vorgelegen haben, ist wie bei der vorläufi-
gen Anrechnung auf den Anspruch auf Hauptent-
schädigung nach § 3a Abs. 2 bis 6 vorzunehmen.
Maßgebender Zeitpunkt (§ 3a Abs. 2) ist der 31. De-
zember 2000.
§ 29
Anrechnung von
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
und Entschädigungsrente
Sind Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente auf
die Hauptentschädigung anzurechnen, ist zunächst
§ 27 anzuwenden und danach die Anrechnung der
Entschädigungsrente nach § 28 auf den noch ver-
bleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung vor-
zunehmen.
§ 30
Anrechnung auf mehrere
Ansprüche auf Hauptentschädigung
Ist Kriegsschadenrente nach § 278a Abs. 2, § 283
Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes auf mehrere An-
sprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, ist
die Anrechnung im Verhältnis der verfügbaren Grund-
beträge (§ 27) oder Ansprüche (§ 28) zueinander vor-
zunehmen.
§ 31
Berücksichtigung
nachträglicher Veränderungen
Eine nach den §§ 27 bis 30 durchgeführte Anrech-
nung ist zu ändern, wenn nachträglich Hauptentschä-
digung zuerkannt wird. Das Gleiche gilt, wenn sich
nachträglich die Zahlungen an Unterhaltshilfe oder
Entschädigungsrente für Zeiträume vor dem 1. Januar
2001 verändern. Bei einer nachträglichen Erhöhung
der Zahlungen an Unterhaltshilfe oder Entschädi-
gungsrente ist die durchgeführte Anrechnung nur zu
ändern, soweit noch auf eine nicht erfüllte Hauptent-
schädigung anzurechnen ist.“
17. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Ab-
schnitt, der bisherige § 27 wird § 32.
18. Der bisherige § 28 wird aufgehoben.

19. Folgender § 33 wird eingefügt:
„§ 33
Übergangsregelung
für die Änderung der Verordnung durch das
Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422)
(1) Wurde vor dem 1. Januar 2001 Unterhaltshilfe
auf Lebenszeit nach § 14 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 zu-
erkannt, ist der entgegenstehende Erfüllungsbetrag
(§ 15) neu zu berechnen, wenn dies für den Berechtig-
ten günstiger ist. Dabei ist § 10 Abs. 4 entsprechend
anzuwenden.
(2) Ist der bisher berechnete entgegenstehende
Erfüllungsbetrag ganz oder teilweise an den Aus-
gleichsfonds zurückgezahlt worden, ist der zurück-
berechneten entgegenstehenden Erfüllungsbetrag
übersteigt.
(3) Ist gekürzte Unterhaltshilfe zuerkannt worden
und übersteigt die Summe der bisherigen Kürzungs-
beträge den neu berechneten entgegenstehenden
Erfüllungsbetrag, ist der übersteigende Betrag als
Unterhaltshilfe nachzuzahlen und die Unterhaltshilfe
ungekürzt weiterzugewähren.
(4) Ist ein Darlehensverhältnis wiederhergestellt
oder neu begründet worden, ist dies insoweit rück-
gängig zu machen, als der bisher berechnete entge-
genstehende Erfüllungsbetrag den neu berechneten
übersteigt.“
gezahlte Betrag zu erstatten, soweit er den neu 20. Der bisherige § 29 wird § 34.
21. Die bisherige Anlage wird durch die Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung ersetzt.
Vervielfältiger zur Berechnung
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2)
des Anrechnungsbetrags
für die voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe
Vervielfältiger für einen
Vollendetes
weiblichen/männlichen
Lebensjahr
Berechtigten oder Ehegatten
Unter 1 96 88
1 95 87
2 94 86
3 93 85
4 91 84
5 90 83
6 89 81
7 88 80
8 87 79
9 85 78
10 84 77
11 83 75
12 82 74
13 81 73
14 80 72
15 78 71
16 77 70
17 76 68
18 75 67
19 74 66
20 72 65
21 71 64
22 70 63
23 69 62
24 68 60
25 67 59
Vervielfältiger für einen
Vollendetes
weiblichen/männlichen
Lebensjahr
Berechtigten oder Ehegatten
26 65 58
27 64 57
28 63 56
29 62 55
30 61 54
31 60 52
32 58 51
33 57 50
34 56 49
35 55 48
36 54 47
37 53 46
38 51 45
39 50 43
40 49 42
41 48 41
42 47 40
43 46 39
44 45 38
45 43 37
46 42 36
47 41 35
48 40 34
49 39 33
50 38 32
51 37 31

Vervielfältiger für einen
Vollendetes
weiblichen/männlichen
Lebensjahr
Berechtigten oder Ehegatten
52 36 30
53 35 29
54 34 28
55 32 27
56 31 26
57 30 25
58 29 24
59 28 23
60 27 22
61 26 21
62 25 20
63 24 19
64 23 19
65 22 18
66 21 17
67 20 16
68 19 15
69 18 15
70 17 14
71 17 13
72 16 13
73 15 12
74 14 11
75 13 11
Vervielfältiger für einen
Vollendetes
weiblichen/männlichen
Lebensjahr
Berechtigten oder Ehegatten
76 13 10
77 12 9
78 11 9
79 10 8
80 10 8
81 9 7
82 8 7
83 8 6
84 7 6
85 7 6
86 6 5
87 6 5
88 5 5
89 5 5
90 5 4
91 4 4
92 4 3
93 4 3
94 4 3
95 3 3
96 3 2
97 3 2
98
und mehr 2 2

Anlage 2
(zu § 3a Abs. 3)
Vervielfältiger zur Berechnung der Summe
der voraussichtlich noch zu leistenden
Vervielfältiger für einen
Vollendetes
weiblichen/männlichen
Lebensjahr
Berechtigten oder Ehegatten
Unter 1 957 879
1 949 873
2 938 861
3 926 849
4 914 838
5 902 826
6 890 814
7 878 802
8 867 790
9 855 778
10 843 766
11 831 755
12 819 743
13 807 731
14 795 719
15 783 707
16 771 695
17 760 684
18 748 672
19 736 661
20 724 650
21 713 638
22 701 627
23 689 616
24 677 604
25 666 593
26 654 581
27 642 570
28 630 558
29 619 547
30 607 536
31 595 524
32 583 513
33 572 501
34 560 490
35 548 479
36 537 468
37 525 456
Zahlungen an Entschädigungsrente
Vervielfältiger für einen
Vollendetes
weiblichen/männlichen
Lebensjahr
Berechtigten oder Ehegatten
38 514 445
39 502 434
40 491 423
41 479 412
42 468 401
43 457 390
44 445 380
45 434 369
46 423 358
47 412 348
48 401 337
49 390 327
50 379 316
51 368 306
52 357 296
53 346 286
54 335 276
55 325 266
56 314 257
57 303 247
58 293 238
59 282 228
60 272 219
61 262 210
62 252 202
63 242 193
64 232 185
65 222 177
66 212 169
67 203 162
68 193 154
69 184 147
70 175 139
71 166 132
72 157 125
73 149 119
74 141 112
75 133 106

Vervielfältiger für einen
Vollendetes
weiblichen/männlichen
Lebensjahr
Berechtigten oder Ehegatten
76 125 100
77 117 95
78 110 89
79 103 83
80 96 78
81 90 74
82 84 69
83 78 65
84 72 61
85 67 57
86 62 54
87 58 51
Artikel 3
Vervielfältiger für einen
Vollendetes
weiblichen/männlichen
Lebensjahr
Berechtigten oder Ehegatten
88 54 48
89 50 46
90 47 44
91 44 38
92 41 35
93 39 32
94 36 29
95 33 26
96 30 23
97 27 20
98
und mehr 24 19
Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Die Vierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 10. November
1971 (BGBl. I S. 1790), geändert durch § 4 der Verordnung vom 26. Mai 1975 (BGBl. I S. 1275), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Satz 1 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 und Nr. 3“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 und Nr. 3“ ersetzt.
2. In § 10 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 4“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
Artikel 4
Neufassung der Sechzehnten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
machen und der Verordnung eine Inhaltsübersicht voranzustellen.
Artikel 5
geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigung des Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
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Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2422. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 55b47683b4f9a882….