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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2422

BGBl. 1999 I S. 2422 · 42.719 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 2422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2422
                                   Dreiunddreißigstes Gesetz
                           zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
                                         (33. ÄndG LAG)
                                              Vom 16. Dezember 1999

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

       Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
  Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Dem § 261 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Kriegsschadenrente wird nur gewährt, wenn die
    Voraussetzungen für die Gewährung spätestens am
    31. Dezember 1999 vorliegen und der Antrag bis zum
    30. Juni 2000 gestellt ist.“

 2. In § 263 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz werden nach
    dem Wort „einmal“ die Wörter „und nur bis zum
    30. Juni 2000“ eingefügt.

 3. In § 264 Abs. 2 werden in Satz 2 nach dem Wort
    „jedoch“ und in Satz 3 nach den Wörtern „können
    Kriegsschadenrente“ jeweils die Wörter „vorbe-
    haltlich des § 261 Abs. 5“ eingefügt.

 4. In § 265 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort
    „jedoch“ die Wörter „vorbehaltlich des § 261 Abs. 5“
    eingefügt.

 5. In § 270 Abs. 4 wird das Wort „zwei“ durch die Zahl
    „5“ ersetzt.

 6. § 278a wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4

       angefügt:

       „Haben in Fällen der Gewährung von Unterhalts-
       hilfe auf Lebenszeit die Voraussetzungen für eine
       Anrechnung nach Satz 2 bis zum 31. Dezember
       2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum
       1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der An-
       spruch auf Hauptentschädigung durch eine über
       diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende
       Unterhaltshilfe in Höhe des nach Absatz 4 letzter
       Satz maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen
       der Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000
       werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt;
       auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptent-
       schädigung ist jedoch anzurechnen.“
    b) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Halbsatz 2 wird
       jeweils das Wort „offensichtlich“ durch die Wörter
       „im Durchschnitt der Fälle“ ersetzt.

   c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) Das Nähere über die Anrechnung von
      Unterhaltshilfe (Absatz 1), über die Erfüllung von
      Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der
      Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4)
      und über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe
      nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche
      auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird
      durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hin-
      sichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Aus-
      zahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der
      durchschnittlichen Lebenserwartung des Berech-
      tigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt
      lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durch-
      schnittlicher Lebenserwartung ist für drei Fünftel
      des Auszahlungsbetrags die höhere und für zwei
      Fünftel die niedrigere durchschnittliche Lebens-
      erwartung zugrunde zu legen. Für die Anwendung
      des Absatzes 6 kann insbesondere auch die
      Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags,
      der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von
      Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der
      Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs
      auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von
      Erfüllungsbeträgen geregelt werden.“

7. § 280 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. bei Personen, die Pflegezulagen, Pflegegelder
          oder Pflegesachleistungen nach dem Bun-
          desversorgungsgesetz, den Vorschriften des
          Siebten oder Elften Buches Sozialgesetzbuch
          oder vergleichbare Leistungen von einem
          privaten Versicherungsunternehmen erhalten
          oder die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c

          fallen, acht vom Hundert.“

   b) In Absatz 5 wird das Wort „zwei“ durch die Zahl „5“

      ersetzt.

8. § 283 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
      geändert:
      aa) Der Nummer 2 werden folgende Sätze 2 und 3
          angefügt:
          „Haben die Voraussetzungen für eine Anrech-
          nung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2000
          nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum
          1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der
          Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine
          über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder
          ruhende Entschädigungsrente in Höhe des
          nach Nummer 3 Satz 2 maßgeblichen Betrags
          als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach
BGBl. 1999, Seite 2423 — Originalseite als Abbildung
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           dem 31. Dezember 2000 werden bei der
           Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach

           diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschä-

           digung ist jedoch anzurechnen.“

       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. Solange Entschädigungsrente gezahlt
               wird oder ruht, können Ansprüche auf

               Hauptentschädigung, auf die nach Num-
               mer 1 anzurechnen ist, unbeschadet ei-
               nes Teilverzichts nach Nummer 2 Satz 1
               Buchstabe b nur insoweit erfüllt werden,
               als im Durchschnitt der Fälle eine Über-
               zahlung der Hauptentschädigung nicht zu
               erwarten ist. Soweit hiernach die An-
               sprüche auf Hauptentschädigung vor der
               Anrechnung nicht erfüllt werden können,
               sind sie durch die Gewährung von Ent-
               schädigungsrente vorläufig in Anspruch
               genommen. Sind Ansprüche auf Haupt-
               entschädigung während der Gewährung
               von Entschädigungsrente über einen Zins-

               zuschlag im Sinne der Nummer 1 Satz 3
               hinaus teilweise erfüllt worden, ist für die
               Berechnung der Entschädigungsrente der
               verbleibende Grundbetrag der Hauptent-
               schädigung maßgebend.“
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Das Nähere über die Anrechnung von Ent-
       schädigungsrente (Absatz 1 Nr. 2 Satz 2) und über
       die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptent-
       schädigung neben der Weitergewährung von
       Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 3) wird durch
       Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist von dem
       Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente so-
       wie von der durchschnittlichen Lebenserwartung
       des Berechtigten, bei nicht dauernd getrennt
       lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durch-
       schnittlicher Lebenserwartung von der höheren
       durchschnittlichen Lebenserwartung auszuge-
       hen.“

 9. § 283a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 1“
       durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
       Satz 2“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 283
       Nr. 2“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 2
       Satz 1“ ersetzt.
    c) In Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b wird die Verwei-
       sung „(§ 283 Nr. 3)“ durch die Verweisung „(§ 283
       Abs. 1 Nr. 3)“ ersetzt.
    d) In Nummer 4 werden die Verweisung „(§ 283
       Nr. 4)“ durch die Verweisung „(§ 283 Abs. 1 Nr. 4)“
       und die Verweisung „§ 283 Nr. 1 Satz 3“ durch die
       Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3“ ersetzt.

10. § 290 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl
       „100“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „bis zu einem
       Betrag von 50 Deutsche Mark monatlich“ ge-
       strichen.

11. § 310 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 4 werden der Schlusspunkt durch

       ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz „sie wer-

       den für vier Jahre bestellt, soweit nicht nach Lan-
       desrecht etwas anderes bestimmt ist.“ angefügt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird aufgehoben.

       bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4
           angefügt:
           „Nach Landesrecht kann abweichend von
           Absatz 1 und 2 auch bestimmt werden, dass
           an Stelle des Beschwerdeausschusses eine
           Behörde als Beschwerdestelle tätig wird. Die
           Vorschriften dieses Gesetzes über die Be-
           schwerdeausschüsse gelten für die Be-
           schwerdestelle entsprechend. Wird eine
           Behörde als Beschwerdestelle eingerichtet,
           finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung.“

12. § 332 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Entscheidungen der Ausgleichsbehörden
       und der Beschwerdeausschüsse ergehen schrift-
       lich und sind zu begründen. Sie müssen eine
       Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf
       und welcher Rechtsbehelf gegeben ist.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Die Zustellung der Entscheidungen kann
           durch einen verschlossen zugesandten ein-
           fachen Brief ersetzt werden.“
       bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

           „Eine Entscheidung, die durch die Post mittels
           einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses
           Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten
           Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt
           gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem
           späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel
           hat die Behörde den Zugang der Entschei-
           dung und den Zeitpunkt des Zugangs nach-
           zuweisen.“

13. § 349 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus-
       geglichen ist“ die Wörter „oder als ausgeglichen
       gilt“ eingefügt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 wird der erste Halbsatz vor dem
       Semikolon wie folgt gefasst:
       „Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in
       dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
       Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung
       der vollen Verfügungsrechte über solche Vermö-
       genswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit
       stets in voller Höhe als ausgeglichen;“.
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der zu-
           erkannte und“ die Wörter „nach den Vorschrif-
           ten der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a“ ein-
           gefügt.
BGBl. 1999, Seite 2424 — Originalseite als Abbildung
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       bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende
           Sätze 5 bis 7 ersetzt:

           „Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegs-
           schadenrente und vergleichbaren Leistungen
           hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die
           auf die zuerkannte Hauptentschädigung an-
           gerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der
           Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlun-
           gen an Kriegsschadenrente und vergleich-
           baren Leistungen werden nach Maßgabe der
           geltenden Vorschriften weitergewährt; eine
           Rückforderung der nach den §§ 251, 258,
           278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädi-
           gung mindert die laufenden Zahlungen nicht.
           Leistungen an Hausratentschädigung oder
           Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden
           nicht zurückgefordert.“
    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird vor dem Schlusspunkt die Klam-
           merdefinition „(Rückzahlungspflichtige)“ ein-
           gefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

           „Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungs-
           pflichtigen oder des Geschädigten nach § 229
           die Schadensausgleichsleistung ohne ange-
           messene Gegenleistung oder als Vermächt-
           nisnehmer erlangt, kann er neben den in
           Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als
           Gesamtschuldner in Anspruch genommen
           werden.“

       cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3
           bis 5.

       dd) In Satz 4 wird das Wort „Zeitpunkt“ durch das
           Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.

14. § 360 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Anhörung des

       Beschwerdeausschusses“ gestrichen.

    b) In Satz 2 wird der Halbsatz nach dem Semikolon
       wie folgt gefasst:

       „sie kann vom Betroffenen und vom Vertreter

       der Interessen des Ausgleichsfonds nach den
       §§ 338 ff. angefochten werden.“

    c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Erben“ die

       Wörter „oder weitere Erben“ eingefügt.

                        Artikel 2

             Änderung der Sechzehnten
        Verordnung über Ausgleichsleistungen
          nach dem Lastenausgleichsgesetz

  Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Verordnung vom 7. August 1969 (BGBl. I S. 1089), zuletzt
geändert durch Artikel III der Verordnung vom 23. Novem-
ber 1979 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert:

 1. In § 2 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 1 Satz 3“
    durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3“
    ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf volle
      100 Deutsche Mark nach oben aufgerundete“
      gestrichen.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage“
          durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
      bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-
          fasst:

           „2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbe-
               haltlich der Nummer 3 Satz 2 nach dem
               Geschlecht des Berechtigten und nach
               seinem Lebensalter in dem nach Absatz 2
               maßgebenden Zeitpunkt.
            3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er
               von seinem Ehegatten nicht dauernd
               getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden
               Ehegatten nach seinem Geschlecht und
               nach seinem Lebensalter in dem nach
               Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt zu
               ermitteln. Ergeben sich unterschiedliche
               Vervielfältiger, ist auf zwei Fünftel des
               Auszahlungsbetrags (Nummer 1) der
               niedrigere und auf drei Fünftel des Aus-
               zahlungsbetrags der höhere Vervielfälti-
               ger anzuwenden. Die Anteile am Auszah-
               lungsbetrag sind auf volle Deutsche Mark
               nach unten abzurunden.“

3. § 3a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3a

               Erfüllung neben der Weiter-
           gewährung von Entschädigungsrente

     (1) Solange Entschädigungsrente gewährt wird
   oder ruht, kann der Anspruch auf Hauptentschädi-

   gung nur erfüllt werden in Höhe

   1. des nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes

      nicht der Anrechnung unterliegenden Zinszuschlags
      zu dem Teil des Grundbetrags der Hauptentschä-
      digung, der durch die Gewährung der Entschädi-
      gungsrente vorläufig in Anspruch genommen ist

      (anrechnungsfreier Zinszuschlag), sowie

   2. des Betrags, um den der Anspruch auf Hauptent-
      schädigung den vorläufigen Anrechnungsbetrag

      der Entschädigungsrente übersteigt.

   Soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach
   Satz 1 nicht erfüllt werden kann, ist er durch die Wei-
   tergewährung von Entschädigungsrente vorläufig in
   Anspruch genommen.

      (2) Vorläufiger Anrechnungsbetrag der Entschädi-
   gungsrente ist die Summe der bis zum maßgebenden
   Zeitpunkt tatsächlich geleisteten und danach voraus-
   sichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Entschädi-
   gungsrente. Maßgebender Zeitpunkt ist der letzte Tag
   des Kalendermonats, in dem über die jeweilige Erfül-
   lung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch
   das Ausgleichsamt entschieden wird. Der Betrag der
   danach noch zu leistenden Zahlungen an Entschädi-
   gungsrente wird in der Weise berechnet, dass der
   monatliche Auszahlungsbetrag mit dem aus der An-
   lage 2 ersichtlichen Vervielfältiger vervielfacht wird.
BGBl. 1999, Seite 2425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2425
   Dabei gilt Folgendes:
   1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der Entschä-
      digungsrente gilt der durchschnittliche, auf volle
      Deutsche Mark nach unten abgerundete Auszah-
      lungsbetrag für die letzten sechs Monate vor dem
      nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt; dabei sind
      Monate, in denen die Entschädigungsrente geruht
      hat, außer Betracht zu lassen.

   2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbehaltlich der

      Sätze 2 und 3 nach dem Geschlecht des Berech-
      tigten und seinem Lebensalter in dem nach Satz 2
      maßgebenden Zeitpunkt. Ist der Berechtigte ver-
      heiratet und lebt er von seinem Ehegatten nicht
      dauernd getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden
      Ehegatten nach seinem Geschlecht und nach sei-
      nem Lebensalter in dem nach Satz 2 maßgeben-
      den Zeitpunkt zu ermitteln und, wenn sich unter-
      schiedliche Vervielfältiger ergeben, der höhere von
      beiden anzuwenden. Bei Vollwaisen ist Vervielfälti-
      ger die Zahl der Monate von dem nach Satz 2 maß-
      gebenden Zeitpunkt bis zum Ende des Monats, in
      dem die in § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes
      bestimmte Altersgrenze erreicht wird.

     (3) Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Hauptent-
   schädigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist für einen

   verzinslichen Grundbetrag der Zinszuschlag zu
   berücksichtigen
   1. bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in das der
      nach Absatz 2 Satz 2 maßgebende Zeitpunkt fällt,

   2. vom darauf folgenden Vierteljahresersten ab bis
      zum Ende des Kalendervierteljahres, in dem die
      Entschädigungsrente voraussichtlich endet.
   Der Zinszuschlag nach Nummer 2 ist mit dem Hun-
   dertsatz anzusetzen, der sich ergibt, wenn der nach
   Absatz 2 Nr. 2 maßgebende Vervielfältiger um die
   Zahl der Monate von dem nach Absatz 2 Satz 2 maß-
   gebenden Zeitpunkt bis zum Ende des jeweils lau-
   fenden Kalendervierteljahres vermindert, durch die
   Zahl 3 geteilt und das Ergebnis auf einen vollen Hun-
   dertsatz nach oben aufgerundet wird.
      (4) Die Anrechnung des vorläufigen Anrechnungs-
   betrags auf den Anspruch auf Hauptentschädigung
   ist zunächst auf einen Zinszuschlag, danach auf einen
   verzinslichen Grundbetrag und zuletzt auf einen
   unverzinslichen Grundbetrag vorzunehmen.
      (5) Verbleibt nach der Anrechnung ein verzinslicher
   Grundbetrag, ist dieser um den ihm zugerechneten
   Zinszuschlag für die voraussichtliche zukünftige Lauf-
   zeit der Entschädigungsrente (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2)
   zu vermindern. Dazu ist der verbleibende Grundbe-
   trag mit 100 zu vervielfältigen und das Ergebnis durch
   die Summe zu teilen, die sich durch Hinzurechnung
   des nach Absatz 3 Satz 2 maßgebenden Hundertsat-
   zes zu der Zahl 100 ergibt.

     (6) § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Verweisung „§ 283
          Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ durch die Verwei-
          sung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“
          und die Verweisung „(§ 283 Nr. 3 des Geset-
          zes)“ durch die Verweisung „(§ 3a)“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. des Betrags, der nach vorläufiger Anrech-
              nung der Unterhaltshilfe und Entschädi-
              gungsrente auf den Anspruch auf Haupt-
              entschädigung verbleibt. Zur Berechnung
              dieses Betrages sind die §§ 3 und 3a
              nacheinander anzuwenden.”

      cc) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
   nach dem Wort „Berechtigte“ die Wörter „vor dem
   1. Januar 2001“ eingefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3
      oder § 4 dieser Verordnung oder nach § 283
      Nr. 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „nach den
      §§ 3 bis 4“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 1 des
      Gesetzes“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1
      Nr. 1 des Gesetzes“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 283
      Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ durch die Verweisung
      „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder nach § 283
      Nr. 3 des Gesetzes“ gestrichen.
   c) In Nummer 4 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 2
      Buchstabe b des Gesetzes“ durch die Verweisung
      „§ 283 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes“
      ersetzt.

8. In § 9a wird die Verweisung „§ 283 Nr. 4 Satz 2
   Halbsatz 2 des Gesetzes“ durch die Verweisung
   „§ 283 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes“
   ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter
      „auf volle 100 Deutsche Mark nach oben aufge-
      rundeten“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage“
          durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das
          Wort „sechs“ ersetzt.
      cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbe-
              haltlich der Nummer 3 Satz 2 nach dem

              Geschlecht des Berechtigten und nach
              seinem Lebensalter in dem Zeitpunkt, von
              dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt wird.
            3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er
               von seinem Ehegatten nicht dauernd
               getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden
               Ehegatten nach seinem Geschlecht und
               nach seinem Lebensalter in dem Zeit-
               punkt zu ermitteln, von dem ab Unter-
BGBl. 1999, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2426
                haltshilfe zuerkannt wird. Ergeben sich
                unterschiedliche Vervielfältiger, ist auf
                zwei Fünftel des Auszahlungsbetrags
                (Nummer 1) der niedrigere und auf drei
                Fünftel des Auszahlungsbetrags der
                höhere Vervielfältiger anzuwenden. Die
                Anteile am Auszahlungsbetrag sind auf
                volle Deutsche Mark nach unten abzu-
                runden.”
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „1. Juni 1967“
           durch die Angabe „1. Januar 2001“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Mai 1967“
           durch die Angabe „31. Dezember 2000“ er-
           setzt.

10. In § 10a wird die Verweisung „§ 283 Nr. 4 Satz 2
    Halbsatz 1 des Gesetzes“ durch die Verweisung
    „§ 283 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes“
    ersetzt.

11. In § 15 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils die
    Wörter „auf volle 100 Deutsche Mark nach oben auf-
    gerundeten“ gestrichen.

12. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung „§ 283 des
    Gesetzes“ durch die Verweisung „§ 3a“ ersetzt.

13. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „(§ 283 Nr. 1
    des Gesetzes)“ durch die Verweisung „(§ 283 Abs. 1
    Nr. 1 des Gesetzes)“ ersetzt.

14. In § 21 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung „§ 283 des
    Gesetzes“ durch die Verweisung „§ 3a“ ersetzt.

15. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „(§ 283 Nr. 1
    des Gesetzes)“ durch die Verweisung „(§ 283 Abs. 1
    Nr. 1 des Gesetzes)“ ersetzt.

16. Nach § 26 werden folgende Vorschriften eingefügt:
                      „Fünfter Abschnitt

                    Anrechnung nach dem

                31. Dezember 2000 gewährter

       Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung

                             § 27

                        Anrechnung
              von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit

       (1) Unterhaltshilfe, die mit Wirkung von einem Zeit-
    punkt vor dem 1. Januar 2001 ab zuerkannt wurde
    und bei der die Voraussetzungen für die Anrechnung
    nach § 278a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vor dem
    1. Januar 2001 nicht vorgelegen haben, ist mit dem
    Anrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 und 3 auf den
    Grundbetrag der Hauptentschädigung anzurech-
    nen. Maßgebender Zeitpunkt (§ 3 Abs. 2) ist der
    31. Dezember 2000. Bei Unterhaltshilfe an Vollwaisen
    ist § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
       (2) Die Anrechnung ist der Reihe nach auf einen ver-
    zinslichen Grundbetrag und einen unverzinslichen
    Grundbetrag vorzunehmen. Der auf den angerechne-
    ten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptent-

    schädigung gilt durch die Anrechnung vom Beginn
    desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das
    dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuer-
    kannt worden ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend
    anzuwenden.
      (3) Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ist
    zur Berechnung des Anrechnungsbetrags nach den
    Absätzen 1 und 2 mit dem Auszahlungsbetrag anzu-
    setzen, der sich vor Anwendung des § 17 Abs. 1
    ergibt.
      (4) § 26 Abs. 2 und 3 ist vor der Anrechnung nach
    den Absätzen 1 und 2 anzuwenden.

                             § 28
           Anrechnung von Entschädigungsrente
      Die Anrechnung von Entschädigungsrente, bei der
    die Voraussetzungen für die Anrechnung nach § 283
    Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes vor dem 1. Januar
    2001 nicht vorgelegen haben, ist wie bei der vorläufi-
    gen Anrechnung auf den Anspruch auf Hauptent-
    schädigung nach § 3a Abs. 2 bis 6 vorzunehmen.
    Maßgebender Zeitpunkt (§ 3a Abs. 2) ist der 31. De-
    zember 2000.

                             § 29
                      Anrechnung von
                Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
                 und Entschädigungsrente
      Sind Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente auf
    die Hauptentschädigung anzurechnen, ist zunächst
    § 27 anzuwenden und danach die Anrechnung der
    Entschädigungsrente nach § 28 auf den noch ver-
    bleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung vor-
    zunehmen.

                             § 30
                 Anrechnung auf mehrere
            Ansprüche auf Hauptentschädigung
      Ist Kriegsschadenrente nach § 278a Abs. 2, § 283
    Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes auf mehrere An-
    sprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, ist
    die Anrechnung im Verhältnis der verfügbaren Grund-

    beträge (§ 27) oder Ansprüche (§ 28) zueinander vor-

    zunehmen.

                             § 31

                     Berücksichtigung
               nachträglicher Veränderungen

      Eine nach den §§ 27 bis 30 durchgeführte Anrech-
    nung ist zu ändern, wenn nachträglich Hauptentschä-
    digung zuerkannt wird. Das Gleiche gilt, wenn sich
    nachträglich die Zahlungen an Unterhaltshilfe oder
    Entschädigungsrente für Zeiträume vor dem 1. Januar
    2001 verändern. Bei einer nachträglichen Erhöhung
    der Zahlungen an Unterhaltshilfe oder Entschädi-
    gungsrente ist die durchgeführte Anrechnung nur zu
    ändern, soweit noch auf eine nicht erfüllte Hauptent-
    schädigung anzurechnen ist.“

17. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Ab-
    schnitt, der bisherige § 27 wird § 32.

18. Der bisherige § 28 wird aufgehoben.
BGBl. 1999, Seite 2427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2427
19. Folgender § 33 wird eingefügt:

                            „§ 33
                    Übergangsregelung
        für die Änderung der Verordnung durch das
      Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422)

       (1) Wurde vor dem 1. Januar 2001 Unterhaltshilfe
    auf Lebenszeit nach § 14 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 zu-
    erkannt, ist der entgegenstehende Erfüllungsbetrag
    (§ 15) neu zu berechnen, wenn dies für den Berechtig-
    ten günstiger ist. Dabei ist § 10 Abs. 4 entsprechend
    anzuwenden.

      (2) Ist der bisher berechnete entgegenstehende
    Erfüllungsbetrag ganz oder teilweise an den Aus-
    gleichsfonds zurückgezahlt worden, ist der zurück-

berechneten entgegenstehenden Erfüllungsbetrag
übersteigt.

  (3) Ist gekürzte Unterhaltshilfe zuerkannt worden
und übersteigt die Summe der bisherigen Kürzungs-
beträge den neu berechneten entgegenstehenden
Erfüllungsbetrag, ist der übersteigende Betrag als
Unterhaltshilfe nachzuzahlen und die Unterhaltshilfe
ungekürzt weiterzugewähren.

  (4) Ist ein Darlehensverhältnis wiederhergestellt
oder neu begründet worden, ist dies insoweit rück-
gängig zu machen, als der bisher berechnete entge-
genstehende Erfüllungsbetrag den neu berechneten
übersteigt.“
    gezahlte Betrag zu erstatten, soweit er den neu         20. Der bisherige § 29 wird § 34.
21. Die bisherige Anlage wird durch die Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung ersetzt.

                              Vervielfältiger zur Berechnung
                                                   Anlage 1
                             (zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2)
des Anrechnungsbetrags
                      für die voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe

                               Vervielfältiger für einen
        Vollendetes
                               weiblichen/männlichen
        Lebensjahr
                             Berechtigten oder Ehegatten

        Unter 1                96                 88
              1                95                 87
              2                94                 86
              3                93                 85
              4                91                 84
              5                90                 83
              6                89                 81
              7                88                 80
              8                87                 79
              9                85                 78
            10                 84                 77
            11                 83                 75
            12                 82                 74
            13                 81                 73
            14                 80                 72
            15                 78                 71
            16                 77                 70
            17                 76                 68
            18                 75                 67
            19                 74                 66
            20                 72                 65
            21                 71                 64
            22                 70                 63
            23                 69                 62
            24                 68                 60
            25                 67                 59

                         Vervielfältiger für einen
Vollendetes
                         weiblichen/männlichen
Lebensjahr
                       Berechtigten oder Ehegatten

    26                   65                  58
    27                   64                  57
    28                   63                  56
    29                   62                  55
    30                   61                  54
    31                   60                  52
    32                   58                  51
    33                   57                  50
    34                   56                  49
    35                   55                  48
    36                   54                  47
    37                   53                  46
    38                   51                  45
    39                   50                  43
    40                   49                  42
    41                   48                  41
    42                   47                  40
    43                   46                  39
    44                   45                  38
    45                   43                  37
    46                   42                  36
    47                   41                  35
    48                   40                  34
    49                   39                  33
    50                   38                  32
    51                   37                  31
BGBl. 1999, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428
                            Vervielfältiger für einen
       Vollendetes
                            weiblichen/männlichen
       Lebensjahr
                          Berechtigten oder Ehegatten

           52               36                 30
           53               35                 29
           54               34                 28
           55               32                 27
           56               31                 26
           57               30                 25
           58               29                 24
           59               28                 23
           60               27                 22
           61               26                 21
           62               25                 20
           63               24                 19
           64               23                 19
           65               22                 18
           66               21                 17
           67               20                 16
           68               19                 15
           69               18                 15
           70               17                 14
           71               17                 13
           72               16                 13
           73               15                 12
           74               14                 11
           75               13                 11

                      Vervielfältiger für einen
 Vollendetes
                      weiblichen/männlichen
 Lebensjahr
                    Berechtigten oder Ehegatten

        76            13                  10
        77            12                   9
        78            11                   9
        79            10                   8
        80            10                   8
        81             9                   7
        82             8                   7
        83             8                   6
        84             7                   6
        85             7                   6
        86             6                   5
        87             6                   5
        88             5                   5
        89             5                   5
        90             5                   4
        91             4                   4
        92             4                   3
        93             4                   3
        94             4                   3
        95             3                   3
        96             3                   2
        97             3                   2
        98
und mehr               2                   2
BGBl. 1999, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429
       Anlage 2
(zu § 3a Abs. 3)
                               Vervielfältiger zur Berechnung der Summe
               der voraussichtlich noch zu leistenden

                         Vervielfältiger für einen
 Vollendetes
                         weiblichen/männlichen
 Lebensjahr
                       Berechtigten oder Ehegatten

Unter 1                 957                 879
      1                 949                 873
      2                 938                 861
      3                 926                 849
      4                 914                 838
      5                 902                 826
      6                 890                 814
      7                 878                 802
      8                 867                 790
      9                 855                 778
     10                 843                 766
     11                 831                 755
     12                 819                 743
     13                 807                 731
     14                 795                 719
     15                 783                 707
     16                 771                 695
     17                 760                 684
     18                 748                 672
     19                 736                 661
     20                 724                 650
     21                 713                 638
     22                 701                 627
     23                 689                 616
     24                 677                 604
     25                 666                 593
     26                 654                 581
     27                 642                 570
     28                 630                 558
     29                 619                 547
     30                 607                 536
     31                 595                 524
     32                 583                 513
     33                 572                 501
     34                 560                 490
     35                 548                 479
     36                 537                 468
     37                 525                 456
Zahlungen an Entschädigungsrente

                     Vervielfältiger für einen
Vollendetes
                     weiblichen/männlichen
Lebensjahr
                   Berechtigten oder Ehegatten

    38              514                 445
    39              502                 434
    40              491                 423
    41              479                 412
    42              468                 401
    43              457                 390
    44              445                 380
    45              434                 369
    46              423                 358
    47              412                 348
    48              401                 337
    49              390                 327
    50              379                 316
    51              368                 306
    52              357                 296
    53              346                 286
    54              335                 276
    55              325                 266
    56              314                 257
    57              303                 247
    58              293                 238
    59              282                 228
    60              272                 219
    61              262                 210
    62              252                 202
    63              242                 193
    64              232                 185
    65              222                 177
    66              212                 169
    67              203                 162
    68              193                 154
    69              184                 147
    70              175                 139
    71              166                 132
    72              157                 125
    73              149                 119
    74              141                 112
    75              133                 106
BGBl. 1999, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
                                Vervielfältiger für einen
         Vollendetes
                                weiblichen/männlichen
         Lebensjahr
                              Berechtigten oder Ehegatten

             76                125                 100
             77                117                  95
             78                110                  89
             79                103                  83
             80                 96                  78
             81                 90                  74
             82                 84                  69
             83                 78                  65
             84                 72                  61
             85                 67                  57
             86                 62                  54
             87                 58                  51

                                                         Artikel 3

                    Vervielfältiger für einen
Vollendetes
                    weiblichen/männlichen
Lebensjahr
                  Berechtigten oder Ehegatten

      88             54                 48
      89             50                 46
      90             47                 44
      91             44                 38
      92             41                 35
      93             39                 32
      94             36                 29
      95             33                 26
      96             30                 23
      97             27                 20
      98
und mehr             24                 19
                                 Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung
                          über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
  Die Vierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 10. November
1971 (BGBl. I S. 1790), geändert durch § 4 der Verordnung vom 26. Mai 1975 (BGBl. I S. 1275), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Satz 1 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 und Nr. 3“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1
   Nr. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 und Nr. 3“ ersetzt.
2. In § 10 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 4“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.

                                                         Artikel 4
                                   Neufassung der Sechzehnten Verordnung
                          über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
  Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
machen und der Verordnung eine Inhaltsübersicht voranzustellen.

                                                         Artikel 5
geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu
                                   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigung des Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

                                                         Artikel 6
                                                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
BGBl. 1999, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431

                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                  Berlin, den 16. Dezember 1999

                             Der Bund esp räsid ent
                                J o hannes Rau

                               Der Bund eskanzler
                               Gerhard Sc hröd er

                       Der Bund esminist er d es Innern
                                  Sc hily

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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2422. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 55b47683b4f9a882….