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Artikel 1 · BT-Drs. 15/1854 · S. 8
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 3 Die ursprünglichen Gründe für die Errichtung des Sonder- vermögens Ausgleichsfonds sind weggefallen (siehe Be- gründung Allgemeiner Teil). Lastenausgleichsabgaben, die Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1854 vom allgemeinen Haushalt des Bundes zu trennen und zweckgebunden nur für Lastenausgleichsleistungen zu ver- wenden sind, werden nicht mehr erhoben. Von der techni- schen Auszahlung fortlaufender Leistungen abgesehen ist der Lastenausgleich weitestgehend abgeschlossen, insbe- sondere nachdem aufgrund des am 23. Dezember 1999 in Kraft getretenen 33. ÄndGLAG (BGBl. I S. 2422) seit dem 1. Juli 2000 keine neuen Anträge auf Kriegsschadenrente mehr gestellt werden können. Ein eigenes Sondervermögen mit Kasse, Verwaltung und einem besonderen Kontrollaus- schuss ist daher nicht mehr erforderlich. Die verbliebenen Einnahmen und Ausgaben werden künftig unmittelbar über den Bundeshaushalt abgewickelt. Dementsprechend wird die bisher in § 5 enthaltene Errich- tungsvorschrift für den Lastenausgleichsfonds gestrichen. Nach dem neuen § 5 Satz 1 tritt der Bund in Rechte und Pflichten des Ausgleichsfonds ein. Zu den Rechten gehören insbesondere Forderungen aus ausgereichten Darlehen mit einem derzeitigen Volumen von ca. 260 Mio. Euro sowie die Beteiligung an der Deutschen Ausgleichsbank, die auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau verschmolzen wird. Ergänzend sieht § 5 Satz 2 vor, dass die verbleibenden Ein- nahmen aus dem Lastenausgleich aufgrund des Wegfalls des Ausgleichsfonds dem Bundeshaushalt zugeführt wer- den. Im Einzelnen gilt Folgendes: Regelungen im Sinne des bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 erübrigen sich, weil mit Einnah- men aus Ausgleichsabgaben, aus Säumniszuschlägen zu Ausgleichsabgaben, aus
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.671 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1854, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.162–26.833 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 7e85f732e9201e93….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP