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Artikel 1 · BT-Drs. 15/1854 · S. 8

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Die ursprünglichen Gründe für die Errichtung des Sonder-
vermögens Ausgleichsfonds sind weggefallen (siehe Be-
gründung Allgemeiner Teil). Lastenausgleichsabgaben, die
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1854
vom allgemeinen Haushalt des Bundes zu trennen und
zweckgebunden nur für Lastenausgleichsleistungen zu ver-
wenden sind, werden nicht mehr erhoben. Von der techni-
schen Auszahlung fortlaufender Leistungen abgesehen ist
der Lastenausgleich weitestgehend abgeschlossen, insbe-
sondere nachdem aufgrund des am 23. Dezember 1999 in
Kraft getretenen 33. ÄndGLAG (BGBl. I S. 2422) seit dem
1. Juli 2000 keine neuen Anträge auf Kriegsschadenrente
mehr gestellt werden können. Ein eigenes Sondervermögen
mit Kasse, Verwaltung und einem besonderen Kontrollaus-
schuss ist daher nicht mehr erforderlich. Die verbliebenen
Einnahmen und Ausgaben werden künftig unmittelbar über
den Bundeshaushalt abgewickelt.
Dementsprechend wird die bisher in § 5 enthaltene Errich-
tungsvorschrift für den Lastenausgleichsfonds gestrichen.
Nach dem neuen § 5 Satz 1 tritt der Bund in Rechte und
Pflichten des Ausgleichsfonds ein. Zu den Rechten gehören
insbesondere Forderungen aus ausgereichten Darlehen mit
einem derzeitigen Volumen von ca. 260 Mio. Euro sowie
die Beteiligung an der Deutschen Ausgleichsbank, die auf
die Kreditanstalt für Wiederaufbau verschmolzen wird.
Ergänzend sieht § 5 Satz 2 vor, dass die verbleibenden Ein-
nahmen aus dem Lastenausgleich aufgrund des Wegfalls
des Ausgleichsfonds dem Bundeshaushalt zugeführt wer-
den. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Regelungen im Sinne des bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 erübrigen sich, weil mit Einnah-
men aus Ausgleichsabgaben, aus Säumniszuschlägen zu
Ausgleichsabgaben, aus

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.671 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1854, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.162–26.833 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 7e85f732e9201e93….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP