§ 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/13c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein CRR-Institut, das Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen:
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/13c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das CRR-Institut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter durchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/13c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das CRR-Institut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde keine bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen durchführen, die die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen ihr, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/13c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender gruppeninterner Transaktionen innerhalb einer gemischten Unternehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen CRR-Institute über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verfügen; § 13 bleibt unberührt. § 10a Absatz 8, § 25a Abs. 1 Satz 2 sowie Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 13c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 13c geändert durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 13c aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2011 I S. 2959
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 13c aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 288)
BGBl. 2011 I S. 288
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 13c geändert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3089)
BGBl. 2007 I S. 3089
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 13c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2006 I S. 2606
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