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Artikel 2 · BT-Drs. 17/6804 · S. 39
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 Zu § 25c KWG (Interne Sicherungsmaßnahmen) Zu Buchstabe a Zu § 25c Absatz 3 KWG Bei der Änderung in Absatz 3 Satz 1 handelt es sich um ei- ne redaktionelle Folgeanpassung an die geänderte Begriff- lichkeit in § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes. Zu Buchstabe b Zu § 25c Absatz 4 KWG Bei der Änderung in Absatz 4 handelt es sich um eine re- daktionelle Folgeanpassung. Drucksache 17/6804 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Zu Nummer 2 Zu § 25d KWG (Vereinfachte Sorgfaltspflichten) Zu Buchstabe a Zu § 25d Absatz 1 Nummer 1 KWG Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Strei- chung ist erforderlich, da entgegen der früheren Rechtslage die Verwaltung von E-Geld – neben der Ausgabe von E-Geld – nicht mehr zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das E-Geld-Geschäft ist. Somit wird ein Gleichlauf der Begriff- lichkeiten mit der Definition des E-Geld-Geschäfts in § 1a Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hergestellt. Zu Buchstabe b Zu § 25d Absatz 3 – neu – KWG Diese Ergänzung greift die Monita der FATF-Deutschland- prüfung vom 19. Februar 2010 auf, um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 40+9-Emp- fehlungen der FATF herzustellen. Von vereinfachten Sorg- faltspflichten bei wiederaufladbaren Datenträgern kann ein Institut nur dann Gebrauch machen, wenn das Volumen des in einem bestimmten Zeitraum für einen bestimmten E-Geld-Inhaber, d. h. denjenigen, der beim Kauf des wie- deraufladbaren Datenträgers identifiziert worden ist, ausge- gebenen E-Geldes im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zah- lungsdiensteaufsichtsgesetzes, ähnlich wie die Umsätze eines Girokontos, vom pflichtigen E-Geld-Emittenten und den von ihm für den Vertrieb eingeschalteten E-Geld-Agen- ten, Töchtern oder Z
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.324 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6804, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 180.723–184.047 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 3c11af66148eb09c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP