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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2959

BGBl. 2011 I S. 2959 · 82.156 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2959
                                               Gesetz
                              zur Optimierung der Geldwäscheprävention
                                                 Vom 22. Dezember 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht
Artikel   1   Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel   2   Änderungen des Kreditwesengesetzes

Artikel   3   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel   4   Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel   5   Änderung der Abgabenordnung
Artikel   6   Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel   7   Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel   8   Änderung der Verordnung über die Erhebung von
              Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
              Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 9     Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
              bank
Artikel 10    Änderung des Münzgesetzes

Artikel 11    Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel 12    Inkrafttreten

                          Artikel 1

                      Änderung des

                   Geldwäschegesetzes

  Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 3
        wird wie folgt gefasst:
                            „Abschnitt 3
              Zentralstelle für Verdachtsmeldungen,
              Meldepflichten und Datenverwendung“.

     b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

          „§ 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“.
     c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
          „§ 11 Meldung von Verdachtsfällen“.
     d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
          „§ 14 Meldepflicht von Behörden“.

     e) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4

        wird wie folgt gefasst:
                            „Abschnitt 4

                     Aufsicht, Zusammenarbeit
                     und Bußgeldvorschriften“.

     f) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:
          „§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen
                 Bankenaufsichtsbehörde, der Europä-

              ischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
              sicherungswesen und die betriebliche
              Altersversorgung sowie mit der Euro-
              päischen Wertpapier- und Marktauf-
              sichtsbehörde“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechts-
             gestaltungen, mit denen treuhänderisch

             Vermögen verwaltet oder verteilt oder
             die Verwaltung oder Verteilung durch
             Dritte beauftragt wird, oder diesen ver-
             gleichbaren Rechtsformen,

             a) jede natürliche Person, die als Treu-

                geber handelt oder auf sonstige
                Weise 25 Prozent oder mehr des Ver-
                mögens kontrolliert,

             b) jede natürliche Person, die als Be-

                günstigte von 25 Prozent oder mehr

                des verwalteten Vermögens bestimmt
                worden ist,

             c) die Gruppe von natürlichen Personen,
                zu deren Gunsten das Vermögen
                hauptsächlich verwaltet oder verteilt
                werden soll, sofern die natürliche Per-
                son, die Begünstigte des verwalteten
                Vermögens werden soll, noch nicht
                bestimmt ist,
             d) jede natürliche Person, die auf sons-
                tige Weise unmittelbar oder mittelbar
                beherrschenden Einfluss auf die Ver-

                mögensverwaltung oder Ertragsver-
                teilung ausübt,“.
     bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
         angefügt:
         „3. bei Handeln auf Veranlassung derjenige,
             auf dessen Veranlassung gehandelt
             wird. Soweit der Vertragspartner als

             Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls
             auf Veranlassung.“

  b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:

        „(6a) Gleichwertiger Drittstaat im Sinne die-
     ses Gesetzes ist jeder Staat, in dem mit den An-
     forderungen dieses Gesetzes gleichwertige An-
     forderungen gelten und in dem die Verpflichteten
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       einer gleichwertigen Aufsicht in Bezug auf deren
       Einhaltung unterliegen und in dem für diese
       gleichwertige Marktzulassungsvoraussetzungen
       bestehen.“

  c) In Absatz 7 werden die Wörter „Das Bundes-
     ministerium des Innern“ durch die Wörter „Das
     Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter

     „Bundesministerium der Finanzen“ durch die

     Wörter „Bundesministerium des Innern, dem

     Bundesministerium der Justiz“, die Wörter

     „Kommission der Europäischen Union“ durch

     die Wörter „Europäische Kommission“ und das

     Wort „Durchführungsmaßnahmen“ durch das

     Wort „Maßnahmen“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6

           Satz 1 Nr. 3 bis 12“ durch die Angabe „§ 2
           Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12“
           ersetzt.

       bb) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c

           eingefügt:

          „2c. Unternehmen und Personen, die E-Geld
               im Sinne des § 1a Absatz 3 des

               Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines

               Kreditinstituts im Sinne des § 1a Ab-

               satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdienste-

               aufsichtsgesetzes vertreiben oder rück-

               tauschen,“.

       cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

          „6. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne

              des § 2 Absatz 6 des Investmentgeset-

              zes und im Inland gelegene Zweignieder-

              lassungen vergleichbarer Unternehmen

              mit Sitz im Ausland sowie selbstverwal-
              tende     Investmentaktiengesellschaften
              nach § 97 Absatz 1a des Investmentge-

              setzes,“.

       dd) In Nummer 7 werden die Wörter „registrierte
           Personen im Sinne des § 10 des Rechts-
           dienstleistungsgesetzes,“ gestrichen.

       ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a

           eingefügt:

          „7a. nicht verkammerte Rechtsbeistände
               und registrierte Personen im Sinne des
               § 10 des Rechtsdienstleistungsgeset-
               zes, wenn sie für ihren Mandanten an
               der Planung oder Durchführung von
               folgenden Geschäften mitwirken:
               a) Kauf und Verkauf von Immobilien
                  oder Gewerbebetrieben,
               b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren
                  oder sonstigen Vermögenswerten,

               c) Eröffnung oder Verwaltung von

                  Bank-, Spar- oder Wertpapierkon-

                  ten,

               d) Beschaffung der zur Gründung, zum
                  Betrieb oder zur Verwaltung von Ge-
                  sellschaften erforderlichen Mittel,

              e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung
                 von Treuhandgesellschaften, Gesell-
                 schaften oder ähnlichen Strukturen

              oder wenn sie im Namen und auf Rech-
              nung des Mandanten Finanz- oder Im-
              mobilientransaktionen durchführen,“.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesmi-

     nisterien des Innern, der Finanzen und für Wirt-

     schaft und Technologie können“ durch die Wör-

     ter „Das Bundesministerium der Finanzen kann“,

     die Wörter „Kommission der Europäischen Uni-

     on“ durch die Wörter „Europäischen Kommis-

     sion“ das Wort „Durchführungsmaßnahmen“

     durch die Wörter „Maßnahmen für Verpflichtete
     im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 12“ und
     die Wörter „ihrer jeweiligen Zuständigkeit“ durch

     die Wörter „seiner Zuständigkeit“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 2 wird das Komma am

              Ende durch einen Punkt ersetzt und
              folgender Satz angefügt:

               „Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1

               gelten auch für einen Geldtransfer im

               Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Ver-

               ordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Euro-

               päischen Parlaments und des Rates

               vom 15. November 2006 über die Über-
               mittlung von Angaben zum Auftragge-
               ber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom

               8.12.2006, S. 1), soweit dieser außer-

               halb einer bestehenden Geschäftsbe-

               ziehung einen Betrag im Wert von

               1 000 Euro oder mehr ausmacht,“.

         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

               „3. im Falle des Vorliegens von Tatsa-

                   chen, die darauf hindeuten, dass es
                   sich bei Vermögenswerten, die mit
                   einer Transaktion oder Geschäfts-
                   beziehung im Zusammenhang ste-
                   hen, um den Gegenstand einer

                   Straftat nach § 261 des Strafge-

                   setzbuchs handelt oder die Vermö-
                   genswerte im Zusammenhang mit-
                   Terrorismusfinanzierung stehen, un-
                   geachtet etwaiger in diesem Ge-
                   setz genannter Ausnahmeregelun-
                   gen, Befreiungen und Schwellen-
                   beträge,“.
     bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
         fügt:
         „Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1
         Nummer 2b und 2c gelten die Pflichten nach
         Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 7 Absatz 1

         und 2 und § 8 bei der Ausgabe von E-Geld

         im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichts-

         gesetzes ungeachtet der Schwellenwerte
         des Satzes 1 Nummer 2. § 25i Absatz 2, 4
         und 5 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
         chend.“
BGBl. 2011, Seite 2961 — Originalseite als Abbildung
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     cc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1
         Nr. 2 Halbsatz 2“ durch die Wörter „Satz 1
         Nummer 2 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-
     fügt:
     „sofern vom Verpflichteten zusätzlich sicherge-
     stellt wird, dass jede Transaktion im Wert von
     2 000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit
     dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Spielmarken
     dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden
     kann.“
  c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „von § 2
     Abs. 1 Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „des § 2
     Absatz 1 Nummer 7 und 8“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Ver-
     pflichtete“ das Wort „stets“ eingefügt.
  b) In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze
     eingefügt:

     „Der Vertragspartner hat gegenüber dem Ver-
     pflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbe-
     ziehung oder die Transaktion für einen wirt-
     schaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen
     oder durchführen will. Mit der Offenlegung hat
     er dem Verpflichteten auch die Identität des wirt-
     schaftlich Berechtigten nachzuweisen.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht
     vorliegen, können Verpflichtete in den Fällen des
     Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 vorbehaltlich einer
     Risikobewertung des Verpflichteten auf Grund
     besonderer Umstände des Einzelfalls verein-
     fachte Sorgfaltspflichten anwenden. Diese um-
     fassen die Identifizierungspflicht im Sinne des
     § 3 Absatz 1 Nummer 1 und im Falle einer Ge-
     schäftsbeziehung eine kontinuierliche Überwa-
     chungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Num-
     mer 4; der Umfang der Überprüfung der Identität
     im Sinne des § 4 Absatz 4 und der Überwachung
     kann angemessen reduziert werden. § 3 Absatz 4
     Satz 2 gilt entsprechend.“

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „be-
         steht“ durch das Wort „kann“ ersetzt und
         nach den Wörtern „in folgenden Fällen“ das
         Wort „vorliegen“ eingefügt.

     bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Dritt-

         staat“ das Wort „gleichwertigen“ eingefügt

         und nach dem Wort „handelt“ das Komma

         sowie die Wörter „das dort gleichwertigen

         Anforderungen und einer gleichwertigen Auf-

         sicht unterliegt“ gestrichen.

     cc) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Dritt-
         staaten“ das Wort „gleichwertigen“ einge-
         fügt und nach dem Wort „Drittstaaten“ das
         Komma sowie die Wörter „sofern diese inter-
         nationalen Standards entsprechenden An-
         forderungen bezüglich der Bekämpfung der

         Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
         rung und insoweit einer Aufsicht unterliegen“
         gestrichen.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
         „Das Bundesministerium des Innern“ durch
         die Wörter „Das Bundesministerium der
         Finanzen“ und die Wörter „Bundesministe-
         rium der Finanzen“ durch die Wörter „Bun-
         desministerium des Innern, dem Bundes-
         ministerium der Justiz“ ersetzt.
     bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission
         der Europäischen Union“ durch die Wörter
         „Europäischen Kommission“ und das Wort
         „Durchführungsmaßnahmen“ durch das Wort
         „Maßnahmen“ ersetzt.

     cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Kommis-
         sion der Europäischen Union“ durch die
         Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
         fasst:
         „1. Ein Verpflichteter hat angemessene, risi-
             koorientierte Verfahren anzuwenden, mit
             denen bestimmt werden kann, ob es sich
             bei dem Vertragspartner und, soweit vor-
             handen, dem wirtschaftlich Berechtigten
             um eine natürliche Person handelt, die
             ein wichtiges öffentliches Amt ausübt
             oder ausgeübt hat, oder um ein unmittel-
             bares Familienmitglied dieser Person
             oder eine ihr bekanntermaßen naheste-
             hende Person im Sinne des Artikels 2
             der Richtlinie 2006/70/EG der Kommis-
             sion vom 1. August 2006 mit Durch-
             führungsbestimmungen für die Richtlinie
             2005/60/EG des Europäischen Parla-
             ments und des Rates hinsichtlich der
             Begriffsbestimmung von ‚politisch expo-
             nierte Personen‘ und der Festlegung der
             technischen Kriterien für vereinfachte
             Sorgfaltspflichten sowie für die Befrei-
             ung in Fällen, in denen nur gelegentlich
             oder in sehr eingeschränktem Umfang
             Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl.
             L 214 vom 4.8.2006, S. 29). Hierbei gel-
             ten öffentliche Ämter unterhalb der na-
             tionalen Ebene in der Regel nur dann
             als wichtig, wenn deren politische Be-
             deutung mit der ähnlicher Positionen

             auf nationaler Ebene vergleichbar ist.

             Soweit ein Verpflichteter abklären muss,

             ob der Vertragspartner oder der wirt-

             schaftlich Berechtigte einer Person, die

             wichtige öffentliche Ämter ausübt, nahe-

             steht, ist er hierzu nur insoweit verpflich-
             tet, als diese Beziehung öffentlich be-
             kannt ist oder der Verpflichtete Grund
             zu der Annahme hat, dass eine derartige
             Beziehung besteht; er ist jedoch nicht
             verpflichtet, hierzu Nachforschungen an-
             zustellen. Handelt es sich bei dem Ver-
BGBl. 2011, Seite 2962 — Originalseite als Abbildung
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          tragspartner oder dem wirtschaftlich Be-
          rechtigten um eine politisch exponierte
          Person in diesem Sinne, so gilt Folgen-
          des:

          a) Die Begründung einer Geschäftsbe-
             ziehung durch einen für den Verpflich-
             teten Handelnden ist von der Zustim-
             mung eines diesem vorgesetzten Mit-
             arbeiters abhängig zu machen,
          b) es sind angemessene Maßnahmen zu
             ergreifen, mit denen die Herkunft der
             Vermögenswerte bestimmt werden
             kann, die im Rahmen der Geschäfts-
             beziehung oder der Transaktion ein-
             gesetzt werden, und

          c) die Geschäftsbeziehung ist einer ver-
             stärkten kontinuierlichen Überwa-
             chung zu unterziehen.
          Für den Fall, dass der Vertragspartner
          oder der wirtschaftlich Berechtigte erst
          im Laufe der Geschäftsbeziehung ein

          wichtiges öffentliches Amt ausübt oder

          der Verpflichtete erst nach Begründung
          der Geschäftsbeziehung von der Aus-
          übung eines wichtigen öffentlichen Amts
          durch den Vertragspartner oder dem
          wirtschaftlich Berechtigten Kenntnis er-
          langt, tritt an die Stelle der Zustimmung
          des für den Verpflichteten handelnden
          vorgesetzten Mitarbeiters dessen Ge-
          nehmigung zur Fortführung der Ge-
          schäftsbeziehung. Der Vertragspartner
          hat dem Verpflichteten die für die Abklä-
          rung notwendigen Informationen zur Ver-
          fügung zu stellen und die sich im Laufe
          der Geschäftsbeziehung ergebenden
          Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
          Soweit es sich bei dem Vertragspartner
          oder dem wirtschaftlich Berechtigten um
          eine politisch exponierte Person handelt,
          die ihr wichtiges öffentliches Amt im In-
          land oder als im Inland gewählte Abge-
          ordnete des Europäischen Parlaments
          ausübt, oder soweit der Vertragspartner
          oder der wirtschaftlich Berechtigte seit
          mindestens einem Jahr kein wichtiges
          öffentliches Amt mehr ausgeübt hat, gel-
          ten vorbehaltlich einer Risikobewertung
          im Einzelfall die allgemeinen Sorgfalts-
          pflichten nach § 3.

       2. Ist der Vertragspartner eine natürliche
          Person und zur Feststellung der Identität
          nicht persönlich anwesend, hat der Ver-
          pflichtete die Identität des Vertragspart-
          ners zu überprüfen anhand
          a) eines Dokuments im Sinne des § 4
             Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,

          b) einer beglaubigten Kopie eines Doku-
             ments im Sinne des § 4 Absatz 4
             Satz 1 Nummer 1,
          c) des elektronischen Identitätsnachwei-
             ses nach § 18 des Personalausweis-
             gesetzes oder

       d) einer qualifizierten elektronischen Sig-
          natur im Sinne des § 2 Nummer 3 des
          Signaturgesetzes.

       In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a,
       b und d hat der Verpflichtete sicherzu-
       stellen, dass die erste Transaktion unmit-
       telbar von einem Konto erfolgt, das auf
       den Namen des Vertragspartners bei ei-
       nem unter die Richtlinie 2005/60/EG fal-
       lenden Kreditinstitut oder bei einem in ei-
       nem gleichwertigen Drittstaat ansässi-
       gen Kreditinstitut eröffnet worden ist. Im
       Falle der Überprüfung der Identität des
       Vertragspartners anhand einer qualifizier-
       ten elektronischen Signatur hat der Ver-
       pflichtete die Gültigkeit des Zertifikats,
       die Anzeige des Zertifizierungsdienste-
       anbieters gemäß § 4 Absatz 3 des Sig-
       naturgesetzes, die Unversehrtheit des
       Zertifikats und den Bezug des Zertifikats
       zu den signierten Daten zu prüfen.“

bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-

    mern 3 und 4 angefügt:

   „3. Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft
       oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist
       von den Verpflichteten zu untersuchen,
       um das Risiko der jeweiligen Geschäfts-
       beziehung oder Transaktionen überwa-
       chen, einschätzen und gegebenenfalls
       das Vorliegen einer Pflicht zur Meldung
       nach § 11 Absatz 1 prüfen zu können.
       Die Ergebnisse dieser Untersuchung
       sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1
       bis 5 aufzuzeichnen und aufzubewahren.

   4. Liegen Tatsachen oder Bewertungen na-
      tionaler oder internationaler Stellen zur
      Bekämpfung der Geldwäsche und der
      Terrorismusfinanzierung vor, die die An-
      nahme rechtfertigen, dass in weiteren
      Fällen, insbesondere im Zusammenhang
      mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten
      in einem Staat, ein erhöhtes Risiko be-
      steht, kann die jeweils zuständige Be-
      hörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2
      Buchstabe h bis Nummer 9 anordnen,
      dass die Verpflichteten eine Transaktion
      oder eine Geschäftsbeziehung, insbe-
      sondere die Herkunft der eingebrachten
      Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz
      in einem solchen Staat, die im Rahmen
      der Geschäftsbeziehung oder der Trans-
      aktion eingesetzt werden, einer verstärk-
      ten Überwachung zu unterziehen sind
      und zusätzliche, dem Risiko angemes-
      sene Sorgfaltspflichten und Organisa-
      tionspflichten zu erfüllen haben. Abwei-
      chend von Satz 1 treffen diese Anord-
      nungen die Bundesrechtsanwaltskam-
      mer für Rechtsanwälte und Kammer-
      rechtsbeistände, die Bundessteuerbera-
      terkammer für Steuerberater und Steuer-
      bevollmächtigte, die Bundesnotarkam-
      mer für Notare, die Mitglied einer Notar-
      kammer sind, und die zuständige
BGBl. 2011, Seite 2963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2963
             oberste Landesbehörde in den Fällen
             des § 11 Absatz 4 Satz 4.“
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesmi-
     nisterium des Innern“ durch die Wörter „Das
     Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter
     „Bundesministerium der Finanzen“ durch die
     Wörter „Bundesministerium des Innern, dem
     Bundesministerium der Justiz“, die Wörter
     „Kommission der Europäischen Union“ durch
     die Wörter „Europäischen Kommission“ und
     das Wort „Durchführungsbestimmungen“ durch
     das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten
         in den Mitgliedstaaten der Europäischen
         Union ansässige Verpflichtete im Sinne des
         § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8
         sowie des § 2 Absatz 1 Nummer 2, soweit es
         sich um Finanzdienstleistungsinstitute im
         Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1,
         2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes han-
         delt.“

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Richt-

         linie 2005/60/EG entsprechende Regelungen

         über Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung

         von Dokumenten anwenden und einer ent-

         sprechenden Aufsicht unterliegen,“ gestri-

         chen und vor dem Wort „Drittstaat“ das Wort

         „gleichwertigen“ eingefügt.
  b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

     „Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach

     Satz 1 mit deutschen Botschaften, Außenhan-

     delskammern oder Konsulaten geschlossen

     wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeig-

     nete Personen. Satz 3 findet insoweit keine An-

     wendung.“

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesmi-
     nisterium des Innern“ durch die Wörter „Das
     Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter
     „Bundesministerium der Finanzen“ durch die
     Wörter „Bundesministerium des Innern, dem
     Bundesministerium der Justiz“ und die Wörter
     „Kommission der Europäischen Union“ durch
     die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „7“ die An-
     gabe „und 7a“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne
     des Absatzes 1 sind
     1. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1
        Nummer 3 und 11 die Bestellung eines der
        Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordne-
        ten Geldwäschebeauftragten, der Ansprech-
        partner für die Strafverfolgungsbehörden,
        das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für
        Verdachtsmeldungen – und die nach § 16 Ab-
        satz 2 zuständige Behörde ist. Für den Fall
        seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebe-
        auftragten ein Stellvertreter zuzuordnen.

      Seine Bestellung und Entpflichtung sind der
      nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörde mit-
      zuteilen. Dem Geldwäschebeauftragten ist
      ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informa-
      tionen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen
      zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung
      seiner Aufgaben von Bedeutung sein können.
      Die Verwendung der Daten und Informationen
      ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließ-
      lich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet.
      Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfül-
      lung seiner Funktion einzuräumen;
   2. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1
      Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12 die Entwicklung
      und Aktualisierung angemessener geschäfts-

      und kundenbezogener Sicherungssysteme
      und Kontrollen, die der Verhinderung der
      Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
      dienen. Hierzu gehört auch die Verhinderung
      des Missbrauchs von neuen Technologien für
      Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
      musfinanzierung oder für die Begünstigung
      der Anonymität von Geschäftsbeziehungen
      oder Transaktionen;

   3. Verfahren und Informationen zur Unterrich-

      tung der Beschäftigten über Typologien und

      aktuelle Methoden der Geldwäsche und der

      Terrorismusfinanzierung und die zur Verhinde-

      rung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-

      zierung bestehenden Pflichten durch geeig-

      nete Maßnahmen;

   4. geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur
      Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftig-

      ten. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bie-

      tet, dass die Pflichten nach diesem Gesetz,

      sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und

      die beim Verpflichteten eingeführten Grund-

      sätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltens-

      richtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche
      und Terrorismusfinanzierung sorgfältig be-
      achtet, Tatsachen im Sinne des § 11 Absatz 1
      dem Vorgesetzten oder Geldwäschebeauf-
      tragten, soweit ein solcher bestellt ist, meldet
      und sich nicht selbst an zweifelhaften Trans-
      aktionen oder Geschäften aktiv oder passiv
      beteiligt. Die Personalkontroll- und Beurtei-
      lungssysteme des Verpflichteten sollen
      grundsätzlich eine regelmäßige, die Zuverläs-
      sigkeit betreffende Überprüfung der Beschäf-
      tigten gewährleisten.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
   fügt:
      „(4) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Be-
   hörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß
   § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12
   einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen ha-
   ben, wenn sie dies für angemessen erachtet.
   Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnung
   die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsan-
   wälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundes-
   steuerberaterkammer für Steuerberater und
   Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer
   für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind,
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Originalseite · Seite 2964
       und die zuständige oberste Landesbehörde
       nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für Notare, die nicht
       Mitglied einer Notarkammer sind. Die in Satz 1
       genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß
       § 2 Absatz 1 Nummer 12 die Bestellung eines
       Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren
       Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen
       Gütern besteht. Hochwertige Güter im Sinne
       von Satz 3 sind Gegenstände, die sich auf
       Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswer-
       tes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs
       von Gebrauchsgegenständen des Alltags ab-
       heben oder auf Grund ihres Preises keine All-
       tagsanschaffung darstellen. Hierzu zählen in
       der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Pla-
       tin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstge-

       genstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge,

       Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.“

   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
      folgt gefasst:

          „(5) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Be-
       hörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,

       die geeignet und erforderlich sind, um interne
       Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2
       Nummer 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen,
       dass auf einzelne oder auf Gruppen der Ver-
       pflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 wegen
       der Art der von diesen betriebenen Geschäfte
       und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Be-
       rücksichtigung der Anfälligkeit der Geschäfte
       oder des Geschäftsbetriebs für einen Miss-
       brauch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinan-
       zierung die Vorschriften der Absätze 1 und 2
       risikoangemessen anzuwenden sind. Die zu-
       ständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9
       kann bestimmen, dass Verpflichtete von der Be-
       stellung eines Geldwäschebeauftragten nach
       Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 bis 6 absehen kön-
       nen, wenn sichergestellt ist, dass die Gefahr von
       Informationsverlusten und -defiziten auf Grund
       arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht be-
       steht und nach risikobasierter Bewertung ander-
       weitige Vorkehrungen getroffen werden, um Ge-
       schäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit
       Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu-
       sammenhängen, zu verhindern.“
10. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Abschnitt 3
         Zentralstelle für Verdachtsmeldungen,
         Meldepflichten und Datenverwendung“.

11. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10

           Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundeskrimi-
           nalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzei-
           gen“ durch die Wörter „Bundeskriminalamt –
           Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“ er-
           setzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
               Wörter „Bundeskriminalamt – Zentral-
               stelle für Verdachtsanzeigen“ durch
               die Wörter „Bundeskriminalamt – Zen-
               tralstelle für Verdachtsmeldungen“ er-
               setzt.

          bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Ver-
               dachtsanzeigen“ durch das Wort „Mel-
               dungen“ ersetzt.
          ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                „4. einen Jahresbericht zu veröffent-
                    lichen, der die Meldungen nach
                    Nummer 1 analysiert und“.

   c) In den Absätzen 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort

      „Verdachtsanzeigen“ durch das Wort „Ver-

      dachtsmeldungen“ ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Anzeige“ durch
      das Wort „Meldung“ ersetzt.

   b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt geändert:

         „(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeu-
      ten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit
      einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im
      Zusammenhang stehen, um den Gegenstand ei-
      ner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs
      handelt oder die Vermögenswerte im Zusam-
      menhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
      hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhän-
      gig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbezie-
      hung unverzüglich mündlich, telefonisch, fern-
      schriftlich oder durch elektronische Datenüber-
      mittlung dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle
      für Verdachtsmeldungen – und der zuständigen
      Strafverfolgungsbehörde zu melden. Die Pflicht
      zur Meldung nach Satz 1 besteht auch, wenn
      Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Ver-
      tragspartner seiner Offenlegungspflicht gemäß
      § 4 Absatz 6 Satz 2 zuwidergehandelt hat.
         (1a) Eine angetragene Transaktion darf frü-
      hestens durchgeführt werden, wenn dem Ver-
      pflichteten die Zustimmung der Staatsanwalt-
      schaft übermittelt wurde oder wenn der zweite
      Werktag nach dem Abgangstag der Meldung
      verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der
      Transaktion durch die Staatsanwaltschaft unter-
      sagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht
      als Werktag. Ist ein Aufschub der Transaktion
      nicht möglich oder könnte dadurch die Verfol-
      gung der Nutznießer einer mutmaßlichen straf-
      baren Handlung behindert werden, so darf die
      Transaktion durchgeführt werden; die Meldung
      ist unverzüglich nachzuholen.
         (2) Eine mündlich oder telefonisch gestellte

      Meldung nach Absatz 1 ist schriftlich, fern-
      schriftlich oder durch elektronische Datenüber-
      mittlung zu wiederholen. Das Bundesministe-

      rium des Innern kann im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
      desministerium für Wirtschaft und Technologie
      durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
      Bundesrates nähere Bestimmungen über die
      Form der Meldung nach Absatz 1 oder § 14 Ab-
BGBl. 2011, Seite 2965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2965
      satz 1 und über die zulässigen Datenträger,
      Übertragungswege und Datenformate erlassen,
      soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-
      deskriminalamtes – Zentralstelle für Verdachts-
      meldungen – erforderlich ist.
         (3) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflich-
      tete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8
      nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der
      meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen
      bezieht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung
      oder der Prozessvertretung des Vertragspartners
      erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt beste-
      hen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Ver-
      tragspartner die Rechtsberatung für den Zweck
      der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
      rung in Anspruch genommen hat oder nimmt.“
   c) In Absatz 4 werden jeweils das Wort „Anzeige“
      durch die Wörter „Meldung nach Absatz 1“ und
      die Wörter „die dort genannten Stellen“ durch
      die Wörter „das Bundeskriminalamt – Zentral-
      stelle für Verdachtsmeldungen –“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 wird das Wort „Anzeige“ durch das
      Wort „Meldung“ und das Wort „der“ durch das
      Wort „einer“ ersetzt.
   e) In Absatz 6 wird das Wort „Anzeige“ durch das
      Wort „Meldung“ ersetzt.

   f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Das Bundesministerium des Innern und das
      Bundesministerium der Finanzen können zur Be-
      kämpfung der Geldwäsche oder der Terroris-
      musfinanzierung durch Rechtsverordnung mit
      Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte
      Transaktionen bestimmen, die stets nach Ab-
      satz 1 Satz 1 von den Verpflichteten zu melden
      sind.“
   g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) Im gesamten Wortlaut werden jeweils das
          Wort „Anzeige“ durch das Wort „Meldung“,
          das Wort „Verdachtsanzeigen“ durch das
          Wort „Verdachtsmeldungen“ und jeweils
          das Wort „Anzeigeverhaltens“ durch das
          Wort „Meldeverhaltens“ ersetzt.

      bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus-
          gang des Verfahrens“ die Wörter „einschließ-
          lich aller Einstellungsentscheidungen“ ein-
          gefügt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht
          von einer“ die Wörter „beabsichtigten oder
          erstatteten“ eingefügt und das Wort „Anzei-
          ge“ durch das Wort „Meldung“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 werden vor dem Wort
               „Drittstaaten“ das Wort „gleichwerti-
               gen“ eingefügt und nach dem Wort
               „Drittstaaten“ das Komma sowie die
               Wörter „in denen der Richtlinie
               2005/60/EG gleichwertige Anforderun-
               gen gelten und eine gleichwertige Auf-
               sicht in Bezug auf ihre Einhaltung be-
               steht“ gestrichen.

          bbb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 2
               Abs. 1 Nr. 7 und 8“ durch die Wörter
               „§ 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 8“ ersetzt,
               vor dem Wort „Drittstaaten“ das Wort
               „gleichwertigen“ eingefügt und nach
               dem Wort „Drittstaaten“ das Komma
               sowie die Wörter „in denen der Richt-
               linie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-
               derungen gelten“ gestrichen.
          ccc) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 2
               Abs. 1 Nr. 1 bis 8“ durch die Wörter „§ 2
               Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 3, 4 und 6“
               ersetzt, vor dem Wort „Drittstaat“ das
               Wort „gleichwertigen“ eingefügt und
               nach dem Wort „haben“ das Komma
               sowie die Wörter „in dem der Richt-
               linie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-
               derungen gelten“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7
      und 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 7
      bis 8“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 2
      Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
      Nummer 1 bis 6“ ersetzt, vor der Angabe „25d
      und 25f“ die Angabe „25c,“ eingefügt, die An-
      gabe „§ 80e“ durch die Angabe „§§ 80d bis 80f“
      und die Wörter „gemäß § 11 anzuzeigen“ durch
      die Wörter „nach § 11 Absatz 1 zu melden“ er-
      setzt.
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesmi-
      nisterium des Innern“ durch die Wörter „Das
      Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter
      „Bundesministerium der Finanzen“ durch die
      Wörter „Bundesministerium des Innern, dem
      Bundesministerium der Justiz“ und die Wörter
      „Kommission der Europäischen Union“ durch
      die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Ab-
      satz 1 Satz 1 meldet oder eine Strafanzeige ge-
      mäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet,
      kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige
      nicht verantwortlich gemacht werden, es sei
      denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätz-
      lich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wor-
      den.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Erstattung einer
      Anzeige“ durch die Wörter „Entgegennahme ei-
      ner solchen Meldung“ ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 14

                Meldepflicht von Behörden“.

   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeu-
      ten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit
      einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im
      Zusammenhang stehen, um den Gegenstand ei-
      ner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs
      handelt oder die Vermögenswerte im Zusam-
      menhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
BGBl. 2011, Seite 2966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2966
       hat die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde
       diese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskrimi-
       nalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen –

       und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde

       zu melden. Für die Behörden gemäß § 16 Ab-

       satz 2 Nummer 4 bis 8 findet § 11 Absatz 3 ent-
       sprechende Anwendung.
          (2) Absatz 1 gilt für die mit der Kontrolle des
       grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Be-
       hörden und die für die Überwachung der Ak-
       tien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zu-
       ständigen Behörden entsprechend.“

16. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-

    fasst:

                        „Abschnitt 4
                Aufsicht, Zusammenarbeit
                und Bußgeldvorschriften“.
17. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesetz“
           die Wörter „und in Artikel 55 Absatz 1 der
           Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommis-
           sion vom 12. November 2010 über den zeit-
           lichen und administrativen Ablauf sowie
           sonstige Aspekte der Versteigerung von
           Treibhausgasemissionszertifikaten     gemäß
           der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
           Parlaments und des Rates über ein System
           für den Handel mit Treibhausgasemissions-
           zertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302
           vom 18.11.2010, S. 1)“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

           „Für Maßnahmen und Anordnungen nach
           dieser Vorschrift kann die zuständige Be-
           hörde nach Absatz 2 Nummer 9 zur Deckung
           des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebüh-
           ren und Auslagen) erheben. Die zuständige
           Behörde nach Absatz 2 Nummer 2 Buch-
           stabe g und h und Nummer 9 kann die Aus-
           übung des Geschäfts oder Berufs untersa-
           gen, wenn der Verpflichtete im Sinne des
           § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 12

           oder die mit der Leitung des Geschäfts oder

           Berufs beauftragte Person vorsätzlich oder

           leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses

           Gesetzes, gegen die zur Durchführung die-

           ser Gesetze erlassenen Verordnungen oder

           gegen Anordnungen der zuständigen Be-

           hörde verstoßen hat, trotz Verwarnung durch

           die zuständige Behörde dieses Verhalten

           fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Zah-
                lungsinstitute“ durch die Wörter „Insti-
                tute im Sinne des § 1 Absatz 2a des
                Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ er-
                setzt.
           bbb) In Buchstabe e wird das Wort „und“
                durch ein Komma ersetzt.

          ccc) Nach Buchstabe f werden die folgen-
               den Buchstaben g und h angefügt:

               „g) die Agenten und E-Geld-Agenten

                   im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-

                   mer 2b und

               h) die Unternehmen und Personen im
                  Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
                  mer 2c,“.
      bb) Nummer 3a wird aufgehoben.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 4
      bis 9“ durch die Wörter „Nummer 2, soweit sich

      die Aufsichtstätigkeit auf die in dortigen Buch-

      staben g und h genannten Verpflichteten be-
      zieht, und Nummer 9“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „die Verpflichteten“ die Wörter „nach Information
      des Bundesministeriums der Finanzen“ einge-
      fügt.

18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                         „§ 16a

                      Zusammenarbeit
                   mit der Europäischen
               Bankenaufsichtsbehörde, der
            Europäischen Aufsichtsbehörde für
           das Versicherungswesen und die be-
     triebliche Altersversorgung sowie mit der Euro-
    päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
      (1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behör-
   den, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten
   nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbei-
   ten für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG nach
   Maßgabe

   1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
      vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
      Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenauf-
      sichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses
      Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
      Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
      (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),

   2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Euro-

      päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-

      vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen

      Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbe-

      hörde für das Versicherungswesen und die be-

      triebliche Altersversorgung), zur Änderung des

      Beschlusses 716/2009/EG und zur Aufhebung

      des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission

      (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und

   3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
      vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
      Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
      Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
      schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
      des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
      (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
   mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
   Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
BGBl. 2011, Seite 2967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2967
   rungswesen und die betriebliche Altersversorgung
   sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Markt-
   aufsichtsbehörde zusammen.
      (2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behör-
   den, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten
   nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen
   der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Eu-
   ropäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
   rungswesen und die betriebliche Altersversorgung
   sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
   sichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der
   Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und
   1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur Ver-
   fügung, die zur Durchführung von deren Aufgaben
   auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der Ver-
   ordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und

   1095/2010 erforderlich sind.“

19. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder leichtfertig

        1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Iden-
           tifizierung des Vertragspartners oder entge-
           gen § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifi-
           zierung des Kunden bei der Annahme und
           Abgabe von Bargeld nicht, nicht richtig,
           nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
           nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

        2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vor-
           handensein eines wirtschaftlich Berechtigten
           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
           nicht rechtzeitig abklärt,
        3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Namen
           des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,

        4. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die
           Identität des Vertragspartners nicht, nicht
           richtig oder nicht vollständig überprüft oder
           nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion
           von einem auf den Namen des Vertragspart-
           ners eröffneten Konto erfolgt,

        5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 oder
           Satz 5 eine Angabe oder eine Information
           nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf-
           zeichnet,
        6. entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung
           oder einen sonstigen Beleg nicht oder nicht
           mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
        7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung
           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
           nicht rechtzeitig macht,

        8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 den Auftrag-
           geber oder einen Dritten in Kenntnis setzt,

        9. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft
           nicht, nicht richtig oder nicht vollständig er-
           teilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig,
           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
           legt oder

      10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort ge-
          nannte Maßnahme nicht duldet.
        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
      Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahn-
      det werden.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.

   d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4“
      durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderungen des
                Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 25a wird die Überschrift
      des Unterabschnitts 5a wie folgt gefasst:

      „5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terro-
           rismusfinanzierung und von sonstigen
           strafbaren Handlungen zum Nachteil der
           Institute“.
   b) Nach der Angabe zu § 25h wird die Angabe
      „§ 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten
      beim E-Geld-Geschäft“ eingefügt.

 2. § 10a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-
      stitut“ das Komma gestrichen.
   b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-
      stitut“ das Komma und das Wort „einem“ gestri-
      chen.
   c) Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
          „mindestens ein Einlagenkreditinstitut“ das
          Komma und das Wort „ein“ sowie nach den
          Wörtern „noch ein“ die Wörter „oder ein“ ge-
          strichen.
      bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „das
          Einlagenkreditinstitut“ das Komma und das
          Wort „das“ sowie nach den Wörtern „nach-
          geordnete Einlagenkreditinstitut“ das Komma
          gestrichen.
   d) In Satz 4 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-
      stitut“ das Komma gestrichen.
   e) In Satz 5 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-
      stitute“ das Komma, nach den Wörtern „regel-
      mäßig das Einlagenkreditinstitut“ das Wort
      „oder“ und nach den Wörtern „die Bundesan-
      stalt das Einlagenkreditinstitut“ das Komma ge-
      strichen.

 3. § 13c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz so-
      wie Absatz 3 Satz 1 und 4 Nummer 1 wird je-
      weils nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“
      das Komma gestrichen.
BGBl. 2011, Seite 2968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2968
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Einla-
     genkreditinstitute“ das Komma gestrichen.

4. In der Überschrift des Unterabschnitts 5a wird das

   Wort „betrügerischen“ durch die Wörter „sonstigen
   strafbaren“ ersetzt.

5. § 25c wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verdachts-
     falls“ durch das Wort „Sachverhalts“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Verdachtsan-
     zeigen“ durch das Wort „Verdachtsmeldungen“
     ersetzt.

6. In § 25d wird Absatz 1 Nummer 1 gestrichen und
   die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
   mern 1 bis 3.
7. In § 25g Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
   „§ 25c Abs. 1“ durch die Wörter „§ 25c Absatz 1, 3
   und 4“ ersetzt.
8. Nach § 25h wird folgender § 25i eingefügt:

                         „§ 25i

                      Sorgfalts- und
       Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft
     (1) Bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des
  Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut
  die Pflichten des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4,
  § 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8
  des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

     (2) Diese Pflichten sind nicht zu erfüllen, soweit
  der an den E-Geld-Inhaber ausgegebene und auf
  einem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag
  100 Euro oder weniger pro Kalendermonat beträgt
  und sichergestellt ist, dass
  1. das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines
     anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines
     anderen Emittenten technisch verbunden wer-
     den kann,

  2. die in Absatz 1 genannten Pflichten beim Rück-
     tausch des ausgegebenen E-Gelds gegen Ab-
     gabe von Bargeld erfüllt werden, es sei denn,
     der Rücktausch des E-Gelds bezieht sich auf ei-
     nen Wert von 20 Euro oder weniger oder der
     Rücktausch durch Gutschrift auf ein Konto des
     E-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut

     nach § 1a Absatz 1 Nummer 1a oder eines
     E-Geld-Instituts nach § 1 Absatz 2a des Zah-
     lungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und

  3. soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren
     E-Geld-Träger ausgegeben wird, der in Satz 1
     genannte Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalen-

     dermonat nicht überschritten werden kann.

  Bei dem Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheb-

  lich, ob der E-Geldinhaber das E-Geld über einen

  Vorgang oder verschiedene Vorgänge erwirbt, so-
  fern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen

  ihnen eine Verbindung besteht.

    (3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren

  E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der E-Geld-
  Emittent Dateien zu führen, in denen alle an einen
  bereits identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebe-
  nen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit

   Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender
   Stelle aufgezeichnet werden. § 8 Absatz 2 bis 4 des
   Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwen-

   den.

      (4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme recht-
   fertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-

   Trägers das ausgegebene E-Geld mit E-Geld eines
   anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines an-
   deren Emittenten verbunden werden kann, oder
   rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass im Zu-
   sammenhang mit anderen technischen Verwen-
   dungsmöglichkeiten dieses E-Geld-Trägers, dessen
   Vertrieb und der Einschaltung von bestimmten Ak-
   zeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche,
   Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer
   Handlungen nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 be-
   steht, kann die Bundesanstalt, um diesen Risiken
   mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken,
   1. der Geschäftsleitung des Instituts Anweisungen
      erteilen,

   2. dem Institut den Einsatz dieses E-Geld-Trägers
      untersagen oder sonstige geeignete und erfor-
      derliche technische Änderungen dieses E-Geld-
      Trägers anordnen,
   3. das Institut verpflichten, dem Risiko angemes-
      sene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9
      des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

      (5) Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers
   ein geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismus-
   finanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen
   nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht, kann
   die Bundesanstalt unter dem Vorbehalt des jeder-
   zeitigen Widerrufs gestatten, dass ein Institut ver-
   einfachte Sorgfaltspflichten nach § 5 des Geld-
   wäschegesetzes zu erfüllen hat oder von der Erfül-
   lung sonstiger Pflichten absehen kann.“
 9. § 46d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ gestri-
      chen.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Einla-
      genkreditinstituts“ das Wort „oder“ gestrichen.
   c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1
      und 2 wird jeweils das Wort „oder“ gestrichen.

10. § 46e wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem
      Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Wort „oder“ ge-
      strichen.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.

11. In § 56 Absatz 3 wird nach Nummer 7d folgende

    Nummer 7e eingefügt:

   „7e. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25i Ab-

        satz 4 zuwiderhandelt,“.

                       Artikel 3

                   Änderung des

          Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 22 des
BGBl. 2011, Seite 2969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2969
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 80d wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Verdachtsfalls“ durch
         die Wörter „nach § 11 Absatz 1 des Geldwä-
         schegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts“
         ersetzt.
     bb) In Satz 4 wird das Wort „anzuzeigen“ durch
         die Wörter „zu melden“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verdachtsan-
     zeigen“ durch das Wort „Verdachtsmeldungen“
     ersetzt.
2. § 80f Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Ein Versicherungsunternehmen im Sinne des
  § 80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne
  des § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Be-
  zugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag
  nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des Geldwäschege-
  setzes verpflichtet. Sofern kein Fall vereinfachter
  Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Num-
  mer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes
  entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Be-
  zugsberechtigten anzuwenden. Abweichend von § 4
  Absatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Über-
  prüfung der Identität des Bezugsberechtigten und
  eines wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begrün-
  dung der Geschäftsbeziehung erfolgen. In diesem
  Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeit-
  punkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung
  vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte
  seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in An-
  spruch zu nehmen beabsichtigt. Die nach den vor-
  stehenden Sätzen erhobenen Angaben und einge-
  holten Informationen sind von dem Versicherungs-
  unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geld-
  wäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren.
  § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes
  gilt entsprechend.“
3. § 80g wird wie folgt geändert:

  a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
     stellt:

        „(1) Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geld-

     wäschegesetzes hinaus hat ein Versicherungsun-
     ternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 ange-
     messene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden,
     mit denen auch bestimmt werden kann, ob es
     sich, soweit vorhanden, bei dem Bezugsberech-

     tigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um
     eine natürliche Person, die ein wichtiges öffent-
     liches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein unmit-
     telbares Familienmitglied dieser Person oder eine
     ihr bekanntermaßen nahestehende Person im
     Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG
     der Kommission vom 1. August 2006 mit
     Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie
     2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
     des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung
     von ‚politisch exponierte Personen‘ und der Fest-
     legung der technischen Kriterien für vereinfachte

      Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fäl-
      len, in denen nur gelegentlich oder in sehr einge-
      schränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt
      werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), handelt.
      § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geld-
      wäschegesetzes gilt entsprechend.“

   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

                       Artikel 4
                   Änderung des
              Personalausweisgesetzes
  Dem § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Personalausweis-
gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) wird fol-
gender Satz angefügt:

„Zur Ermöglichung auch wiederholter Prüfungen, ob
der Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Ab-
satz 4 Satz 1 aufgeführt ist, erfolgt bei einem Dienste-
anbieter, der eine Identifizierung nach dem Geld-
wäschegesetz, dem Signaturgesetz oder dem Telekom-
munikationsgesetz durchführt, abweichend hiervon die
Löschung eines gespeicherten Sperrmerkmals erst
nach Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem
Speicherbeginn.“

                       Artikel 5

                    Änderung der
                   Abgabenordnung

   § 31b Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt –
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und der zustän-
digen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich,
telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Da-
tenübermittlung Transaktionen unabhängig von deren
Höhe oder Geschäftsbeziehung zu melden, wenn Tat-
sachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich
bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder
Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um
den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafge-
setzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zu-

sammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.“

                       Artikel 6

                   Änderung der
            Prüfungsberichtsverordnung

  Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November
2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort „Geld-
   wäschegesetzes“ ein Komma und die Wörter „der
   §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes
   sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die
   Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei
   Geldtransfers“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 2970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2970
2. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 6
  (zu § 21)
                                            Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
  Institut:
  Berichtszeitraum:
  Prüfungsstichtag:
  Prüfungsleiter vor Ort:
  Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
  Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
  Feststellung (F 0) – keine Mängel
  Feststellung (F 1) – geringfügige Mängel
  Feststellung (F 2) – mittelschwere Mängel
  Feststellung (F 3) – gewichtige Mängel
  Feststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel
  Feststellung (F 5) – nicht anwendbar.
  Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges

Fehlen von Normverstößen.
  Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
  Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
  Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
  Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
  Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
  Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
  Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventions-
  maßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
  Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
   Nummer                   Vorschrift
Prüfungsgebiet               Feststellung   Fundstelle
                                         A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
                                          I. Kundensorgfaltspflichten
    1.        § 3 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 4 Identifizierungspflicht
              Absatz 3 und 4 GwG, § 25e KWG
    2.        § 3 Absatz 1 Nummer 2 GwG

    3.        § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG
    4.        § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG

    5.        § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG

    6.        § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG
    7.        § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG
    8.        § 3 Absatz 6 GwG
    9.        § 5 GwG, § 25d KWG

   10.        § 25d Absatz 2 KWG
   11.        § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG
   12.        § 6 Absatz 2 Nummer 2 GwG

   13.        § 6 Absatz 2 Nummer 3 GwG

   14.        § 25f Absatz 4 KWG

Einholung von Informationen zum Zweck/
zur Art der Geschäftsverbindung
Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten
Prüfpflichten bei Handeln des Vertrags-
partners auf fremde Rechnung
Laufende Überwachung von Bestands-
kunden
Aktualisierungsverpflichtung
Bildung von Kundenprofilen
Beendigungsverpflichtung
Vereinfachte Sorgfaltpflichten/Risiko-
bewertung
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Politisch exponierte Personen (PePs)
Identifizierung von physisch nicht anwe-
senden Kunden
Untersuchung von zweifelhaften oder
ungewöhnlichen Sachverhalten
Angemessene Maßnahmen von
Factoringunternehmen
BGBl. 2011, Seite 2971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2971
Nummer               Vorschrift
15.      § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG,
         § 25f Absatz 5 KWG
16.      § 25f Absatz 5 KWG
17.      § 6 GwG
18.      § 7 GwG

19.      § 25f Absatz 1 und 2 KWG
20.      § 25f Absatz 3 KWG

               Prüfungsgebiet                   Feststellung   Fundstelle
Befolgung von Anordnungen (verstärkte
Sorgfaltspflichten)
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten
Ausführung von Sorgfaltspflichten durch
Dritte
Korrespondenzbanken
Sortengeschäfte über 2 500 €
(nicht über Konto)
                                  II. Interne Sicherungsmaßnahmen
21.      § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
         GwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V.
         § 3 Absatz 1 GwG
22.      § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
         GwG, § 25c Absatz 1 KWG
23.      § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
         GwG, § 25c Absatz 1 KWG
24.      § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
         GwG, § 25c Absatz 2 KWG
25.      § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
   Gefährdungsanalyse
m.

   Sicherungssysteme gegen Geldwäsche
   und Terrorismusfinanzierung
   Kundenannahmeprozess

   (EDV-)Monitoring

 Verhinderung des Missbrauchs von neuen
         GwG, § 25c Absatz 1 Satz 3 KWG Finanzprodukten und Technologien/Be-

26.      § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
günstigung der Anonymität von Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen
Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder
         GwG, § 25c Absatz 3 Satz 1 KWG ungewöhnliche Sachverhalte
27.      § 9 Absatz 1 und 2 GwG, § 25c
         Absatz 4 KWG
28.      § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
         GwG

29.      § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
         und 3 GwG
30.      § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 4
         GwG
Geldwäschebeauftragter (Bestellung,
Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
Prüfungen durch die Innenrevision und
Kontrollen durch den Geldwäschebeauf-
tragten
Schulungen

Zuverlässigkeitsprüfung
31.      § 9 Absatz 3 GwG, § 25c Absatz 5 Auslagerung von internen Sicherungs-
         KWG
32.      § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG,
         § 25c Absatz 1 KWG
33.      (weggefallen)

34.      § 8 GwG
35.      § 11 GwG
36.      § 25g KWG, § 25c Absatz 4 KWG

37.      § 25h KWG
   maßnahmen
   Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen

III. Sonstige Pflichten
   Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
   Verdachtsmeldungen
Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen
   Verbotene Geschäfte
                         B. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25c Absatz 1 KWG)
38.      § 25c Absatz 1 KWG
39.      § 25c Absatz 1 KWG

40.      § 25c Absatz 1 KWG
Gefährdungsanalyse
Sicherungssysteme gegen sonstige
strafbare Handlungen
Grundsätze (Arbeitsanweisungen)
BGBl. 2011, Seite 2972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2972
   Nummer                 Vorschrift

Prüfungsgebiet                Feststellung   Fundstelle
   41.       § 25c Absatz 1 KWG                 Prüfungen durch die Innenrevision und die
                                                für die Verhinderung der sonstigen straf-
                                                baren Handlungen zuständigen Stelle
   42.       § 25c Absatz 2 KWG                 Monitoring-System
   43.       § 25c Absatz 1 KWG                 Aktualisierungsverpflichtung
   44.       § 25c Absatz 3                     Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
   45.       § 25g KWG, § 25c Absatz 1 KWG Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
                                           nachgeordnete Unternehmen
   46.       § 25c Absatz 5 KWG                 Auslagerung
                                                maßnahmen
von internen Sicherungs-
   47.       § 25c Absatz 9 KWG                 (Absehen von der) Einrichtung einer
                                                zuständigen
Stelle
   C. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
   48.       § 25b KWG                          Pflichten auf Grund der Verordnung (EG)
                                                Nr. 1781/2006

                                   D. Automatisierter Abruf

von Kontoinformationen
   49.       § 24c KWG                          Pflichten im Zusammenhang mit dem
                                                automatisierten Abruf von Kontoinforma-
                                                tionen“.

                       Artikel 7
                    Änderung des
                 Handelsgesetzbuchs
   In § 330 Absatz 2 Satz 1 und in § 340 Absatz 5 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ gestrichen.

                       Artikel 8

                 Änderung der
         Verordnung über die Erhebung
   von Gebühren und die Umlegung von Kosten
  nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

   In § 13 der Verordnung über die Erhebung von Ge-
bühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April
2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1054) ge-
ändert worden ist, wird im letzten Absatz die Absatz-
bezeichnung „(12)“ durch die Absatzbezeichnung „(13)“
ersetzt.

                       Artikel 9
                   Änderung des
       Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
  Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
   jeweils die Wörter „des Artikels 106 Abs. 1 des Ver-
   trages zur Gründung der Europäischen Gemein-

  schaft“ durch die Wörter „des Artikels 128 Absatz 1
  des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
  päischen Union“ ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 36

                 Anhalten von Falschgeld
        sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen“.
  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Deutsche Bundesbank sowie die Stellen und

     deren Beschäftigte, die in Artikel 6 Absatz 1 der
     Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom
     28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz
     des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen
     Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) in
     der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind
     verpflichtet, nachgemachte oder verfälschte
     Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falsch-
     geld verdächtige Banknoten oder Münzen sowie
     unbefugt ausgegebene Gegenstände im Sinne
     des § 35 unverzüglich anzuhalten.“

  c) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die Absätze 2
     bis 4a ersetzt:
        „(2) Falschgeld oder Gegenstände der in § 35
     genannten Art sind von den Verpflichteten mit
     einem beigefügten Bericht unverzüglich der zu-
     ständigen Polizeibehörde zu übermitteln.
       (3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten oder
     Münzen sind von den Verpflichteten mit einem
     beigefügten Bericht unverzüglich der Deutschen
     Bundesbank zu übermitteln. Stellt diese die Un-
     echtheit der Banknoten oder Münzen fest, so
     übermittelt sie der zuständigen Polizeibehörde
BGBl. 2011, Seite 2973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2973
     ein Gutachten und benachrichtigt die übermit-
     telnde Stelle.
       (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
     oder fahrlässig
     1. entgegen Absatz 1 Satz 1 Falschgeld oder
        einen dort genannten Gegenstand nicht an-
        hält,

     2. entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, je-
        weils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
        ordnung nach § 36a Satz 1, Falschgeld oder
        einen dort genannten Gegenstand nicht oder
        nicht rechtzeitig übermittelt,
     3. entgegen § 37a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft
        nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
        rechtzeitig erteilt,
     4. entgegen § 37a Absatz 2 Satz 2 eine dort ge-
        nannte Maßnahme nicht duldet oder

     5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 37a Ab-
        satz 3 zuwiderhandelt.
        (4a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
     Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
     1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Fest-
     legung von zum Schutz des Euro gegen Geldfäl-
     schung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181
     vom 4.7.2001, S. 6), die durch die Verordnung
     (EG) Nr. 44/2009 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1)
     geändert worden ist, nicht sicherstellt, dass die
     dort genannten Euro-Banknoten und Euro-Mün-
     zen auf Echtheit geprüft werden, oder nicht dafür
     Sorge trägt, dass Fälschungen aufgedeckt wer-
     den.“
3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
                          „§ 36a

               Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
  bank durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
  des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Art und
  Weise sowie zum Umfang der Übermittlungspflich-
  ten nach § 36 Absatz 2 und 3 und der in diesem
  Zusammenhang zu übermittelnden Angaben zu re-
  geln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ins-
  besondere bestimmt werden, dass Verpflichtete, die
  Banknoten wieder in Umlauf geben, die Inbetrieb-
  nahme und Außerbetriebnahme von Systemen zur
  Banknotenbearbeitung sowie Art und Umfang der
  mit diesen Systemen vorgenommenen Transaktio-
  nen der Deutschen Bundesbank zu melden haben.
  In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch ge-
  regelt werden, dass die Deutsche Bundesbank im
  Rahmen der Prüfungen nach § 37a Absatz 2 Stich-
  proben der bearbeiteten Banknoten entnehmen
  kann, sofern deren Gegenwert dem Verpflichteten
  erstattet wird. Das Bundesministerium der Finanzen
  kann die Befugnis nach den Sätzen 1 bis 3 durch
  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
  rates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank
  übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstandes
  der Deutschen Bundesbank bedürfen des Einver-
  nehmens des Bundesministeriums der Finanzen.“
4. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

                          „§ 37a
              Auskünfte und Prüfungen,
    Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten
     (1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1, die Bankno-
  ten wieder in Umlauf geben wollen, haben der Deut-
  schen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über
  die Herkunft der Banknoten, deren Bearbeitung so-
  wie die verwendeten Banknotenbearbeitungsgeräte
  zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Auskunft
  kann verweigert werden, wenn die Beantwortung
  den Verpflichteten oder einen der in § 383 Absatz 1
  Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichne-
  ten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-
  gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
  Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
    (2) Die Deutsche Bundesbank kann, auch ohne
  besonderen Anlass, bei den Verpflichteten nach
  § 36 Absatz 1 Prüfungen vornehmen und die Ge-
  schäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und
  Geschäftszeiten betreten; das gilt auch für Unter-
  nehmen, auf die die Verpflichteten ihre Tätigkeiten
  ausgelagert haben. Die Betroffenen haben diese
  Maßnahmen zu dulden.
     (3) Verstößt ein Verpflichteter nach § 36 Absatz 1
  gegen die nach dem Beschluss EZB/2010/14 der-
  Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010
  über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit
  und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten
  (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1) zu erfüllenden Prüf-
  pflichten, soll die Deutsche Bundesbank dem Ver-
  pflichteten untersagen, Banknoten oder bestimmte
  Banknotenstückelungen wieder in den Umlauf zu
  geben oder mittels bestimmter Systeme zur Bank-
  notenbearbeitung zu prüfen.“

                      Artikel 10
                    Änderung des
                    Münzgesetzes
   Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2402), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes
vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 101
     Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europä-
     ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „des Ar-
     tikels 123 Absatz 1 des Vertrages über die Ar-
     beitsweise der Europäischen Union und des Arti-
     kels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010
     des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von
     Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für
     den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339
     vom 22.12.2010, S. 1)“ ersetzt.
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Deutsche Bundesbank hat die Erstattung
     von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Mün-
     zen, die entweder mutwillig oder durch ein Ver-
     fahren verändert wurden, bei dem eine Verände-
     rung zu erwarten war, abzulehnen.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2011, Seite 2974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2974
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 106
           Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der
           Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-

           ter „des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Ver-
           trages über die Arbeitsweise der Europä-
           ischen Union“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 101

           Abs. 1“ durch die Wörter „Artikel 123 Ab-

           satz 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 106
     Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der
     Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
     „des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages
     über die Arbeitsweise der Europäischen Union“
     ersetzt.
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                           „§ 7a
            Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8
         bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010
    Die Deutsche Bundesbank nimmt die Aufgaben
  nach den Artikeln 6, 8 bis 11 und 12 Absatz 2 und 3
  der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 wahr.“
4. § 9a wird aufgehoben.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
          „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
       Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 15. Dezember

       2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen

       und zur Behandlung von nicht für den Um-

       lauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom
       22.12.2010, S. 1) verstößt, indem er

       1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 nicht si-
          cherstellt, dass Euro-Münzen einer Echtheits-
          prüfung unterzogen werden,
       2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine dort genannte
          Euro-Münze der Deutschen Bundesbank nicht
          oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
       3. entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort ge-
          nannte Information nicht, nicht richtig, nicht

         vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
         gung stellt.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
      der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu
      zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit

      einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet

      werden.“

                      Artikel 11

                   Änderung des
          Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
  Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 25d Absatz 1
      und 2, § 25f und § 25h“ durch die Wörter „§ 25d
      Absatz 1 und 2, § 25f, § 25h und § 25i“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder bei der Aus-
      gabe und dem Rücktausch von E-Geld nach
      § 23b Absatz 1“ gestrichen.
   c) In Absatz 3a werden die Wörter „und E-Geld-
      Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6“ gestrichen.
2. In § 32 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende
   Nummer 10a eingefügt:

   „10a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Ab-

         satz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des

         Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,“.

                      Artikel 12

                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a
und Nummer 9 Buchstabe b treten am 1. März 2012
in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 22. Dezember 2011
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian Wulff
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                               Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2959. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5da1ab639ed2eb47….