Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2959
BGBl. 2011 I S. 2959 · 82.156 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Optimierung der Geldwäscheprävention
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 2 Änderungen des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 7 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
bank
Artikel 10 Änderung des Münzgesetzes
Artikel 11 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 3
wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen,
Meldepflichten und Datenverwendung“.
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“.
c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Meldung von Verdachtsfällen“.
d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Meldepflicht von Behörden“.
e) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4
wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Aufsicht, Zusammenarbeit
und Bußgeldvorschriften“.
f) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde, der Europä-
ischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
sicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung sowie mit der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechts-
gestaltungen, mit denen treuhänderisch
Vermögen verwaltet oder verteilt oder
die Verwaltung oder Verteilung durch
Dritte beauftragt wird, oder diesen ver-
gleichbaren Rechtsformen,
a) jede natürliche Person, die als Treu-
geber handelt oder auf sonstige
Weise 25 Prozent oder mehr des Ver-
mögens kontrolliert,
b) jede natürliche Person, die als Be-
günstigte von 25 Prozent oder mehr
des verwalteten Vermögens bestimmt
worden ist,
c) die Gruppe von natürlichen Personen,
zu deren Gunsten das Vermögen
hauptsächlich verwaltet oder verteilt
werden soll, sofern die natürliche Per-
son, die Begünstigte des verwalteten
Vermögens werden soll, noch nicht
bestimmt ist,
d) jede natürliche Person, die auf sons-
tige Weise unmittelbar oder mittelbar
beherrschenden Einfluss auf die Ver-
mögensverwaltung oder Ertragsver-
teilung ausübt,“.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
angefügt:
„3. bei Handeln auf Veranlassung derjenige,
auf dessen Veranlassung gehandelt
wird. Soweit der Vertragspartner als
Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls
auf Veranlassung.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Gleichwertiger Drittstaat im Sinne die-
ses Gesetzes ist jeder Staat, in dem mit den An-
forderungen dieses Gesetzes gleichwertige An-
forderungen gelten und in dem die Verpflichteten

einer gleichwertigen Aufsicht in Bezug auf deren
Einhaltung unterliegen und in dem für diese
gleichwertige Marktzulassungsvoraussetzungen
bestehen.“
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium des Innern“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter
„Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Wörter „Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz“, die Wörter
„Kommission der Europäischen Union“ durch
die Wörter „Europäische Kommission“ und das
Wort „Durchführungsmaßnahmen“ durch das
Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6
Satz 1 Nr. 3 bis 12“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c
eingefügt:
„2c. Unternehmen und Personen, die E-Geld
im Sinne des § 1a Absatz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines
Kreditinstituts im Sinne des § 1a Ab-
satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes vertreiben oder rück-
tauschen,“.
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
des § 2 Absatz 6 des Investmentgeset-
zes und im Inland gelegene Zweignieder-
lassungen vergleichbarer Unternehmen
mit Sitz im Ausland sowie selbstverwal-
tende Investmentaktiengesellschaften
nach § 97 Absatz 1a des Investmentge-
setzes,“.
dd) In Nummer 7 werden die Wörter „registrierte
Personen im Sinne des § 10 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes,“ gestrichen.
ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. nicht verkammerte Rechtsbeistände
und registrierte Personen im Sinne des
§ 10 des Rechtsdienstleistungsgeset-
zes, wenn sie für ihren Mandanten an
der Planung oder Durchführung von
folgenden Geschäften mitwirken:
a) Kauf und Verkauf von Immobilien
oder Gewerbebetrieben,
b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren
oder sonstigen Vermögenswerten,
c) Eröffnung oder Verwaltung von
Bank-, Spar- oder Wertpapierkon-
ten,
d) Beschaffung der zur Gründung, zum
Betrieb oder zur Verwaltung von Ge-
sellschaften erforderlichen Mittel,
e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung
von Treuhandgesellschaften, Gesell-
schaften oder ähnlichen Strukturen
oder wenn sie im Namen und auf Rech-
nung des Mandanten Finanz- oder Im-
mobilientransaktionen durchführen,“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesmi-
nisterien des Innern, der Finanzen und für Wirt-
schaft und Technologie können“ durch die Wör-
ter „Das Bundesministerium der Finanzen kann“,
die Wörter „Kommission der Europäischen Uni-
on“ durch die Wörter „Europäischen Kommis-
sion“ das Wort „Durchführungsmaßnahmen“
durch die Wörter „Maßnahmen für Verpflichtete
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 12“ und
die Wörter „ihrer jeweiligen Zuständigkeit“ durch
die Wörter „seiner Zuständigkeit“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt und
folgender Satz angefügt:
„Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1
gelten auch für einen Geldtransfer im
Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 15. November 2006 über die Über-
mittlung von Angaben zum Auftragge-
ber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom
8.12.2006, S. 1), soweit dieser außer-
halb einer bestehenden Geschäftsbe-
ziehung einen Betrag im Wert von
1 000 Euro oder mehr ausmacht,“.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. im Falle des Vorliegens von Tatsa-
chen, die darauf hindeuten, dass es
sich bei Vermögenswerten, die mit
einer Transaktion oder Geschäfts-
beziehung im Zusammenhang ste-
hen, um den Gegenstand einer
Straftat nach § 261 des Strafge-
setzbuchs handelt oder die Vermö-
genswerte im Zusammenhang mit-
Terrorismusfinanzierung stehen, un-
geachtet etwaiger in diesem Ge-
setz genannter Ausnahmeregelun-
gen, Befreiungen und Schwellen-
beträge,“.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 2b und 2c gelten die Pflichten nach
Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 7 Absatz 1
und 2 und § 8 bei der Ausgabe von E-Geld
im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes ungeachtet der Schwellenwerte
des Satzes 1 Nummer 2. § 25i Absatz 2, 4
und 5 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
chend.“

cc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1
Nr. 2 Halbsatz 2“ durch die Wörter „Satz 1
Nummer 2 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„sofern vom Verpflichteten zusätzlich sicherge-
stellt wird, dass jede Transaktion im Wert von
2 000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit
dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Spielmarken
dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden
kann.“
c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „von § 2
Abs. 1 Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „des § 2
Absatz 1 Nummer 7 und 8“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Ver-
pflichtete“ das Wort „stets“ eingefügt.
b) In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Der Vertragspartner hat gegenüber dem Ver-
pflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbe-
ziehung oder die Transaktion für einen wirt-
schaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen
oder durchführen will. Mit der Offenlegung hat
er dem Verpflichteten auch die Identität des wirt-
schaftlich Berechtigten nachzuweisen.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht
vorliegen, können Verpflichtete in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 vorbehaltlich einer
Risikobewertung des Verpflichteten auf Grund
besonderer Umstände des Einzelfalls verein-
fachte Sorgfaltspflichten anwenden. Diese um-
fassen die Identifizierungspflicht im Sinne des
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und im Falle einer Ge-
schäftsbeziehung eine kontinuierliche Überwa-
chungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Num-
mer 4; der Umfang der Überprüfung der Identität
im Sinne des § 4 Absatz 4 und der Überwachung
kann angemessen reduziert werden. § 3 Absatz 4
Satz 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „be-
steht“ durch das Wort „kann“ ersetzt und
nach den Wörtern „in folgenden Fällen“ das
Wort „vorliegen“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Dritt-
staat“ das Wort „gleichwertigen“ eingefügt
und nach dem Wort „handelt“ das Komma
sowie die Wörter „das dort gleichwertigen
Anforderungen und einer gleichwertigen Auf-
sicht unterliegt“ gestrichen.
cc) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Dritt-
staaten“ das Wort „gleichwertigen“ einge-
fügt und nach dem Wort „Drittstaaten“ das
Komma sowie die Wörter „sofern diese inter-
nationalen Standards entsprechenden An-
forderungen bezüglich der Bekämpfung der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
rung und insoweit einer Aufsicht unterliegen“
gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Das Bundesministerium des Innern“ durch
die Wörter „Das Bundesministerium der
Finanzen“ und die Wörter „Bundesministe-
rium der Finanzen“ durch die Wörter „Bun-
desministerium des Innern, dem Bundes-
ministerium der Justiz“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission
der Europäischen Union“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ und das Wort
„Durchführungsmaßnahmen“ durch das Wort
„Maßnahmen“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Union“ durch die
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. Ein Verpflichteter hat angemessene, risi-
koorientierte Verfahren anzuwenden, mit
denen bestimmt werden kann, ob es sich
bei dem Vertragspartner und, soweit vor-
handen, dem wirtschaftlich Berechtigten
um eine natürliche Person handelt, die
ein wichtiges öffentliches Amt ausübt
oder ausgeübt hat, oder um ein unmittel-
bares Familienmitglied dieser Person
oder eine ihr bekanntermaßen naheste-
hende Person im Sinne des Artikels 2
der Richtlinie 2006/70/EG der Kommis-
sion vom 1. August 2006 mit Durch-
führungsbestimmungen für die Richtlinie
2005/60/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der
Begriffsbestimmung von ‚politisch expo-
nierte Personen‘ und der Festlegung der
technischen Kriterien für vereinfachte
Sorgfaltspflichten sowie für die Befrei-
ung in Fällen, in denen nur gelegentlich
oder in sehr eingeschränktem Umfang
Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl.
L 214 vom 4.8.2006, S. 29). Hierbei gel-
ten öffentliche Ämter unterhalb der na-
tionalen Ebene in der Regel nur dann
als wichtig, wenn deren politische Be-
deutung mit der ähnlicher Positionen
auf nationaler Ebene vergleichbar ist.
Soweit ein Verpflichteter abklären muss,
ob der Vertragspartner oder der wirt-
schaftlich Berechtigte einer Person, die
wichtige öffentliche Ämter ausübt, nahe-
steht, ist er hierzu nur insoweit verpflich-
tet, als diese Beziehung öffentlich be-
kannt ist oder der Verpflichtete Grund
zu der Annahme hat, dass eine derartige
Beziehung besteht; er ist jedoch nicht
verpflichtet, hierzu Nachforschungen an-
zustellen. Handelt es sich bei dem Ver-

tragspartner oder dem wirtschaftlich Be-
rechtigten um eine politisch exponierte
Person in diesem Sinne, so gilt Folgen-
des:
a) Die Begründung einer Geschäftsbe-
ziehung durch einen für den Verpflich-
teten Handelnden ist von der Zustim-
mung eines diesem vorgesetzten Mit-
arbeiters abhängig zu machen,
b) es sind angemessene Maßnahmen zu
ergreifen, mit denen die Herkunft der
Vermögenswerte bestimmt werden
kann, die im Rahmen der Geschäfts-
beziehung oder der Transaktion ein-
gesetzt werden, und
c) die Geschäftsbeziehung ist einer ver-
stärkten kontinuierlichen Überwa-
chung zu unterziehen.
Für den Fall, dass der Vertragspartner
oder der wirtschaftlich Berechtigte erst
im Laufe der Geschäftsbeziehung ein
wichtiges öffentliches Amt ausübt oder
der Verpflichtete erst nach Begründung
der Geschäftsbeziehung von der Aus-
übung eines wichtigen öffentlichen Amts
durch den Vertragspartner oder dem
wirtschaftlich Berechtigten Kenntnis er-
langt, tritt an die Stelle der Zustimmung
des für den Verpflichteten handelnden
vorgesetzten Mitarbeiters dessen Ge-
nehmigung zur Fortführung der Ge-
schäftsbeziehung. Der Vertragspartner
hat dem Verpflichteten die für die Abklä-
rung notwendigen Informationen zur Ver-
fügung zu stellen und die sich im Laufe
der Geschäftsbeziehung ergebenden
Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
Soweit es sich bei dem Vertragspartner
oder dem wirtschaftlich Berechtigten um
eine politisch exponierte Person handelt,
die ihr wichtiges öffentliches Amt im In-
land oder als im Inland gewählte Abge-
ordnete des Europäischen Parlaments
ausübt, oder soweit der Vertragspartner
oder der wirtschaftlich Berechtigte seit
mindestens einem Jahr kein wichtiges
öffentliches Amt mehr ausgeübt hat, gel-
ten vorbehaltlich einer Risikobewertung
im Einzelfall die allgemeinen Sorgfalts-
pflichten nach § 3.
2. Ist der Vertragspartner eine natürliche
Person und zur Feststellung der Identität
nicht persönlich anwesend, hat der Ver-
pflichtete die Identität des Vertragspart-
ners zu überprüfen anhand
a) eines Dokuments im Sinne des § 4
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
b) einer beglaubigten Kopie eines Doku-
ments im Sinne des § 4 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1,
c) des elektronischen Identitätsnachwei-
ses nach § 18 des Personalausweis-
gesetzes oder
d) einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur im Sinne des § 2 Nummer 3 des
Signaturgesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a,
b und d hat der Verpflichtete sicherzu-
stellen, dass die erste Transaktion unmit-
telbar von einem Konto erfolgt, das auf
den Namen des Vertragspartners bei ei-
nem unter die Richtlinie 2005/60/EG fal-
lenden Kreditinstitut oder bei einem in ei-
nem gleichwertigen Drittstaat ansässi-
gen Kreditinstitut eröffnet worden ist. Im
Falle der Überprüfung der Identität des
Vertragspartners anhand einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur hat der Ver-
pflichtete die Gültigkeit des Zertifikats,
die Anzeige des Zertifizierungsdienste-
anbieters gemäß § 4 Absatz 3 des Sig-
naturgesetzes, die Unversehrtheit des
Zertifikats und den Bezug des Zertifikats
zu den signierten Daten zu prüfen.“
bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 und 4 angefügt:
„3. Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft
oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist
von den Verpflichteten zu untersuchen,
um das Risiko der jeweiligen Geschäfts-
beziehung oder Transaktionen überwa-
chen, einschätzen und gegebenenfalls
das Vorliegen einer Pflicht zur Meldung
nach § 11 Absatz 1 prüfen zu können.
Die Ergebnisse dieser Untersuchung
sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1
bis 5 aufzuzeichnen und aufzubewahren.
4. Liegen Tatsachen oder Bewertungen na-
tionaler oder internationaler Stellen zur
Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung vor, die die An-
nahme rechtfertigen, dass in weiteren
Fällen, insbesondere im Zusammenhang
mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten
in einem Staat, ein erhöhtes Risiko be-
steht, kann die jeweils zuständige Be-
hörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe h bis Nummer 9 anordnen,
dass die Verpflichteten eine Transaktion
oder eine Geschäftsbeziehung, insbe-
sondere die Herkunft der eingebrachten
Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz
in einem solchen Staat, die im Rahmen
der Geschäftsbeziehung oder der Trans-
aktion eingesetzt werden, einer verstärk-
ten Überwachung zu unterziehen sind
und zusätzliche, dem Risiko angemes-
sene Sorgfaltspflichten und Organisa-
tionspflichten zu erfüllen haben. Abwei-
chend von Satz 1 treffen diese Anord-
nungen die Bundesrechtsanwaltskam-
mer für Rechtsanwälte und Kammer-
rechtsbeistände, die Bundessteuerbera-
terkammer für Steuerberater und Steuer-
bevollmächtigte, die Bundesnotarkam-
mer für Notare, die Mitglied einer Notar-
kammer sind, und die zuständige

oberste Landesbehörde in den Fällen
des § 11 Absatz 4 Satz 4.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesmi-
nisterium des Innern“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter
„Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Wörter „Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz“, die Wörter
„Kommission der Europäischen Union“ durch
die Wörter „Europäischen Kommission“ und
das Wort „Durchführungsbestimmungen“ durch
das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten
in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ansässige Verpflichtete im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8
sowie des § 2 Absatz 1 Nummer 2, soweit es
sich um Finanzdienstleistungsinstitute im
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1,
2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes han-
delt.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Richt-
linie 2005/60/EG entsprechende Regelungen
über Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung
von Dokumenten anwenden und einer ent-
sprechenden Aufsicht unterliegen,“ gestri-
chen und vor dem Wort „Drittstaat“ das Wort
„gleichwertigen“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach
Satz 1 mit deutschen Botschaften, Außenhan-
delskammern oder Konsulaten geschlossen
wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeig-
nete Personen. Satz 3 findet insoweit keine An-
wendung.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesmi-
nisterium des Innern“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter
„Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Wörter „Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz“ und die Wörter
„Kommission der Europäischen Union“ durch
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „7“ die An-
gabe „und 7a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne
des Absatzes 1 sind
1. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 3 und 11 die Bestellung eines der
Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordne-
ten Geldwäschebeauftragten, der Ansprech-
partner für die Strafverfolgungsbehörden,
das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für
Verdachtsmeldungen – und die nach § 16 Ab-
satz 2 zuständige Behörde ist. Für den Fall
seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebe-
auftragten ein Stellvertreter zuzuordnen.
Seine Bestellung und Entpflichtung sind der
nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörde mit-
zuteilen. Dem Geldwäschebeauftragten ist
ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informa-
tionen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen
zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung
seiner Aufgaben von Bedeutung sein können.
Die Verwendung der Daten und Informationen
ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließ-
lich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet.
Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfül-
lung seiner Funktion einzuräumen;
2. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12 die Entwicklung
und Aktualisierung angemessener geschäfts-
und kundenbezogener Sicherungssysteme
und Kontrollen, die der Verhinderung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
dienen. Hierzu gehört auch die Verhinderung
des Missbrauchs von neuen Technologien für
Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung oder für die Begünstigung
der Anonymität von Geschäftsbeziehungen
oder Transaktionen;
3. Verfahren und Informationen zur Unterrich-
tung der Beschäftigten über Typologien und
aktuelle Methoden der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung und die zur Verhinde-
rung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-
zierung bestehenden Pflichten durch geeig-
nete Maßnahmen;
4. geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur
Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftig-
ten. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bie-
tet, dass die Pflichten nach diesem Gesetz,
sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und
die beim Verpflichteten eingeführten Grund-
sätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltens-
richtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung sorgfältig be-
achtet, Tatsachen im Sinne des § 11 Absatz 1
dem Vorgesetzten oder Geldwäschebeauf-
tragten, soweit ein solcher bestellt ist, meldet
und sich nicht selbst an zweifelhaften Trans-
aktionen oder Geschäften aktiv oder passiv
beteiligt. Die Personalkontroll- und Beurtei-
lungssysteme des Verpflichteten sollen
grundsätzlich eine regelmäßige, die Zuverläs-
sigkeit betreffende Überprüfung der Beschäf-
tigten gewährleisten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Be-
hörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß
§ 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12
einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen ha-
ben, wenn sie dies für angemessen erachtet.
Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnung
die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsan-
wälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundes-
steuerberaterkammer für Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer
für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind,

und die zuständige oberste Landesbehörde
nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für Notare, die nicht
Mitglied einer Notarkammer sind. Die in Satz 1
genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß
§ 2 Absatz 1 Nummer 12 die Bestellung eines
Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren
Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen
Gütern besteht. Hochwertige Güter im Sinne
von Satz 3 sind Gegenstände, die sich auf
Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswer-
tes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs
von Gebrauchsgegenständen des Alltags ab-
heben oder auf Grund ihres Preises keine All-
tagsanschaffung darstellen. Hierzu zählen in
der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Pla-
tin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstge-
genstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge,
Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt gefasst:
„(5) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Be-
hörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, um interne
Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2
Nummer 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen,
dass auf einzelne oder auf Gruppen der Ver-
pflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 wegen
der Art der von diesen betriebenen Geschäfte
und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Be-
rücksichtigung der Anfälligkeit der Geschäfte
oder des Geschäftsbetriebs für einen Miss-
brauch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinan-
zierung die Vorschriften der Absätze 1 und 2
risikoangemessen anzuwenden sind. Die zu-
ständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9
kann bestimmen, dass Verpflichtete von der Be-
stellung eines Geldwäschebeauftragten nach
Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 bis 6 absehen kön-
nen, wenn sichergestellt ist, dass die Gefahr von
Informationsverlusten und -defiziten auf Grund
arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht be-
steht und nach risikobasierter Bewertung ander-
weitige Vorkehrungen getroffen werden, um Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu-
sammenhängen, zu verhindern.“
10. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen,
Meldepflichten und Datenverwendung“.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundeskrimi-
nalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzei-
gen“ durch die Wörter „Bundeskriminalamt –
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Bundeskriminalamt – Zentral-
stelle für Verdachtsanzeigen“ durch
die Wörter „Bundeskriminalamt – Zen-
tralstelle für Verdachtsmeldungen“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Ver-
dachtsanzeigen“ durch das Wort „Mel-
dungen“ ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. einen Jahresbericht zu veröffent-
lichen, der die Meldungen nach
Nummer 1 analysiert und“.
c) In den Absätzen 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort
„Verdachtsanzeigen“ durch das Wort „Ver-
dachtsmeldungen“ ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Anzeige“ durch
das Wort „Meldung“ ersetzt.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt geändert:
„(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeu-
ten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit
einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im
Zusammenhang stehen, um den Gegenstand ei-
ner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs
handelt oder die Vermögenswerte im Zusam-
menhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhän-
gig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbezie-
hung unverzüglich mündlich, telefonisch, fern-
schriftlich oder durch elektronische Datenüber-
mittlung dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle
für Verdachtsmeldungen – und der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde zu melden. Die Pflicht
zur Meldung nach Satz 1 besteht auch, wenn
Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Ver-
tragspartner seiner Offenlegungspflicht gemäß
§ 4 Absatz 6 Satz 2 zuwidergehandelt hat.
(1a) Eine angetragene Transaktion darf frü-
hestens durchgeführt werden, wenn dem Ver-
pflichteten die Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft übermittelt wurde oder wenn der zweite
Werktag nach dem Abgangstag der Meldung
verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der
Transaktion durch die Staatsanwaltschaft unter-
sagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht
als Werktag. Ist ein Aufschub der Transaktion
nicht möglich oder könnte dadurch die Verfol-
gung der Nutznießer einer mutmaßlichen straf-
baren Handlung behindert werden, so darf die
Transaktion durchgeführt werden; die Meldung
ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Eine mündlich oder telefonisch gestellte
Meldung nach Absatz 1 ist schriftlich, fern-
schriftlich oder durch elektronische Datenüber-
mittlung zu wiederholen. Das Bundesministe-
rium des Innern kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nähere Bestimmungen über die
Form der Meldung nach Absatz 1 oder § 14 Ab-

satz 1 und über die zulässigen Datenträger,
Übertragungswege und Datenformate erlassen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-
deskriminalamtes – Zentralstelle für Verdachts-
meldungen – erforderlich ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflich-
tete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8
nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der
meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen
bezieht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung
oder der Prozessvertretung des Vertragspartners
erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt beste-
hen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Ver-
tragspartner die Rechtsberatung für den Zweck
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
rung in Anspruch genommen hat oder nimmt.“
c) In Absatz 4 werden jeweils das Wort „Anzeige“
durch die Wörter „Meldung nach Absatz 1“ und
die Wörter „die dort genannten Stellen“ durch
die Wörter „das Bundeskriminalamt – Zentral-
stelle für Verdachtsmeldungen –“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort „Anzeige“ durch das
Wort „Meldung“ und das Wort „der“ durch das
Wort „einer“ ersetzt.
e) In Absatz 6 wird das Wort „Anzeige“ durch das
Wort „Meldung“ ersetzt.
f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium des Innern und das
Bundesministerium der Finanzen können zur Be-
kämpfung der Geldwäsche oder der Terroris-
musfinanzierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte
Transaktionen bestimmen, die stets nach Ab-
satz 1 Satz 1 von den Verpflichteten zu melden
sind.“
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Im gesamten Wortlaut werden jeweils das
Wort „Anzeige“ durch das Wort „Meldung“,
das Wort „Verdachtsanzeigen“ durch das
Wort „Verdachtsmeldungen“ und jeweils
das Wort „Anzeigeverhaltens“ durch das
Wort „Meldeverhaltens“ ersetzt.
bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus-
gang des Verfahrens“ die Wörter „einschließ-
lich aller Einstellungsentscheidungen“ ein-
gefügt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht
von einer“ die Wörter „beabsichtigten oder
erstatteten“ eingefügt und das Wort „Anzei-
ge“ durch das Wort „Meldung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden vor dem Wort
„Drittstaaten“ das Wort „gleichwerti-
gen“ eingefügt und nach dem Wort
„Drittstaaten“ das Komma sowie die
Wörter „in denen der Richtlinie
2005/60/EG gleichwertige Anforderun-
gen gelten und eine gleichwertige Auf-
sicht in Bezug auf ihre Einhaltung be-
steht“ gestrichen.
bbb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 7 und 8“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 8“ ersetzt,
vor dem Wort „Drittstaaten“ das Wort
„gleichwertigen“ eingefügt und nach
dem Wort „Drittstaaten“ das Komma
sowie die Wörter „in denen der Richt-
linie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-
derungen gelten“ gestrichen.
ccc) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 1 bis 8“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 3, 4 und 6“
ersetzt, vor dem Wort „Drittstaat“ das
Wort „gleichwertigen“ eingefügt und
nach dem Wort „haben“ das Komma
sowie die Wörter „in dem der Richt-
linie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-
derungen gelten“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7
und 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 7
bis 8“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 6“ ersetzt, vor der Angabe „25d
und 25f“ die Angabe „25c,“ eingefügt, die An-
gabe „§ 80e“ durch die Angabe „§§ 80d bis 80f“
und die Wörter „gemäß § 11 anzuzeigen“ durch
die Wörter „nach § 11 Absatz 1 zu melden“ er-
setzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesmi-
nisterium des Innern“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter
„Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Wörter „Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz“ und die Wörter
„Kommission der Europäischen Union“ durch
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Ab-
satz 1 Satz 1 meldet oder eine Strafanzeige ge-
mäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet,
kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige
nicht verantwortlich gemacht werden, es sei
denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätz-
lich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wor-
den.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Erstattung einer
Anzeige“ durch die Wörter „Entgegennahme ei-
ner solchen Meldung“ ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Meldepflicht von Behörden“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeu-
ten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit
einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im
Zusammenhang stehen, um den Gegenstand ei-
ner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs
handelt oder die Vermögenswerte im Zusam-
menhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,

hat die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde
diese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskrimi-
nalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen –
und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
zu melden. Für die Behörden gemäß § 16 Ab-
satz 2 Nummer 4 bis 8 findet § 11 Absatz 3 ent-
sprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt für die mit der Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Be-
hörden und die für die Überwachung der Ak-
tien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zu-
ständigen Behörden entsprechend.“
16. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Aufsicht, Zusammenarbeit
und Bußgeldvorschriften“.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesetz“
die Wörter „und in Artikel 55 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommis-
sion vom 12. November 2010 über den zeit-
lichen und administrativen Ablauf sowie
sonstige Aspekte der Versteigerung von
Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß
der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über ein System
für den Handel mit Treibhausgasemissions-
zertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302
vom 18.11.2010, S. 1)“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Für Maßnahmen und Anordnungen nach
dieser Vorschrift kann die zuständige Be-
hörde nach Absatz 2 Nummer 9 zur Deckung
des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen) erheben. Die zuständige
Behörde nach Absatz 2 Nummer 2 Buch-
stabe g und h und Nummer 9 kann die Aus-
übung des Geschäfts oder Berufs untersa-
gen, wenn der Verpflichtete im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 12
oder die mit der Leitung des Geschäfts oder
Berufs beauftragte Person vorsätzlich oder
leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes, gegen die zur Durchführung die-
ser Gesetze erlassenen Verordnungen oder
gegen Anordnungen der zuständigen Be-
hörde verstoßen hat, trotz Verwarnung durch
die zuständige Behörde dieses Verhalten
fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Zah-
lungsinstitute“ durch die Wörter „Insti-
tute im Sinne des § 1 Absatz 2a des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
bbb) In Buchstabe e wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nach Buchstabe f werden die folgen-
den Buchstaben g und h angefügt:
„g) die Agenten und E-Geld-Agenten
im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
mer 2b und
h) die Unternehmen und Personen im
Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
mer 2c,“.
bb) Nummer 3a wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 4
bis 9“ durch die Wörter „Nummer 2, soweit sich
die Aufsichtstätigkeit auf die in dortigen Buch-
staben g und h genannten Verpflichteten be-
zieht, und Nummer 9“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
„die Verpflichteten“ die Wörter „nach Information
des Bundesministeriums der Finanzen“ einge-
fügt.
18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Zusammenarbeit
mit der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde, der
Europäischen Aufsichtsbehörde für
das Versicherungswesen und die be-
triebliche Altersversorgung sowie mit der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behör-
den, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbei-
ten für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG nach
Maßgabe
1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbe-
hörde für das Versicherungswesen und die be-
triebliche Altersversorgung), zur Änderung des
Beschlusses 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-

rungswesen und die betriebliche Altersversorgung
sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde zusammen.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behör-
den, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Eu-
ropäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung
sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und
1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur Ver-
fügung, die zur Durchführung von deren Aufgaben
auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der Ver-
ordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und
1095/2010 erforderlich sind.“
19. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Iden-
tifizierung des Vertragspartners oder entge-
gen § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifi-
zierung des Kunden bei der Annahme und
Abgabe von Bargeld nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vor-
handensein eines wirtschaftlich Berechtigten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig abklärt,
3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Namen
des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,
4. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die
Identität des Vertragspartners nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig überprüft oder
nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion
von einem auf den Namen des Vertragspart-
ners eröffneten Konto erfolgt,
5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 oder
Satz 5 eine Angabe oder eine Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf-
zeichnet,
6. entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung
oder einen sonstigen Beleg nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 den Auftrag-
geber oder einen Dritten in Kenntnis setzt,
9. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig er-
teilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
legt oder
10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort ge-
nannte Maßnahme nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahn-
det werden.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 2
Änderungen des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 25a wird die Überschrift
des Unterabschnitts 5a wie folgt gefasst:
„5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terro-
rismusfinanzierung und von sonstigen
strafbaren Handlungen zum Nachteil der
Institute“.
b) Nach der Angabe zu § 25h wird die Angabe
„§ 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten
beim E-Geld-Geschäft“ eingefügt.
2. § 10a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-
stitut“ das Komma gestrichen.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-
stitut“ das Komma und das Wort „einem“ gestri-
chen.
c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„mindestens ein Einlagenkreditinstitut“ das
Komma und das Wort „ein“ sowie nach den
Wörtern „noch ein“ die Wörter „oder ein“ ge-
strichen.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „das
Einlagenkreditinstitut“ das Komma und das
Wort „das“ sowie nach den Wörtern „nach-
geordnete Einlagenkreditinstitut“ das Komma
gestrichen.
d) In Satz 4 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-
stitut“ das Komma gestrichen.
e) In Satz 5 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-
stitute“ das Komma, nach den Wörtern „regel-
mäßig das Einlagenkreditinstitut“ das Wort
„oder“ und nach den Wörtern „die Bundesan-
stalt das Einlagenkreditinstitut“ das Komma ge-
strichen.
3. § 13c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz so-
wie Absatz 3 Satz 1 und 4 Nummer 1 wird je-
weils nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“
das Komma gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Einla-
genkreditinstitute“ das Komma gestrichen.
4. In der Überschrift des Unterabschnitts 5a wird das
Wort „betrügerischen“ durch die Wörter „sonstigen
strafbaren“ ersetzt.
5. § 25c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verdachts-
falls“ durch das Wort „Sachverhalts“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Verdachtsan-
zeigen“ durch das Wort „Verdachtsmeldungen“
ersetzt.
6. In § 25d wird Absatz 1 Nummer 1 gestrichen und
die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
mern 1 bis 3.
7. In § 25g Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„§ 25c Abs. 1“ durch die Wörter „§ 25c Absatz 1, 3
und 4“ ersetzt.
8. Nach § 25h wird folgender § 25i eingefügt:
„§ 25i
Sorgfalts- und
Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft
(1) Bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut
die Pflichten des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4,
§ 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8
des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.
(2) Diese Pflichten sind nicht zu erfüllen, soweit
der an den E-Geld-Inhaber ausgegebene und auf
einem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag
100 Euro oder weniger pro Kalendermonat beträgt
und sichergestellt ist, dass
1. das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines
anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines
anderen Emittenten technisch verbunden wer-
den kann,
2. die in Absatz 1 genannten Pflichten beim Rück-
tausch des ausgegebenen E-Gelds gegen Ab-
gabe von Bargeld erfüllt werden, es sei denn,
der Rücktausch des E-Gelds bezieht sich auf ei-
nen Wert von 20 Euro oder weniger oder der
Rücktausch durch Gutschrift auf ein Konto des
E-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut
nach § 1a Absatz 1 Nummer 1a oder eines
E-Geld-Instituts nach § 1 Absatz 2a des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und
3. soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren
E-Geld-Träger ausgegeben wird, der in Satz 1
genannte Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalen-
dermonat nicht überschritten werden kann.
Bei dem Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheb-
lich, ob der E-Geldinhaber das E-Geld über einen
Vorgang oder verschiedene Vorgänge erwirbt, so-
fern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen
ihnen eine Verbindung besteht.
(3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren
E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der E-Geld-
Emittent Dateien zu führen, in denen alle an einen
bereits identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebe-
nen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit
Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender
Stelle aufgezeichnet werden. § 8 Absatz 2 bis 4 des
Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwen-
den.
(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme recht-
fertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-
Trägers das ausgegebene E-Geld mit E-Geld eines
anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines an-
deren Emittenten verbunden werden kann, oder
rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass im Zu-
sammenhang mit anderen technischen Verwen-
dungsmöglichkeiten dieses E-Geld-Trägers, dessen
Vertrieb und der Einschaltung von bestimmten Ak-
zeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer
Handlungen nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 be-
steht, kann die Bundesanstalt, um diesen Risiken
mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken,
1. der Geschäftsleitung des Instituts Anweisungen
erteilen,
2. dem Institut den Einsatz dieses E-Geld-Trägers
untersagen oder sonstige geeignete und erfor-
derliche technische Änderungen dieses E-Geld-
Trägers anordnen,
3. das Institut verpflichten, dem Risiko angemes-
sene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9
des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.
(5) Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers
ein geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismus-
finanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen
nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht, kann
die Bundesanstalt unter dem Vorbehalt des jeder-
zeitigen Widerrufs gestatten, dass ein Institut ver-
einfachte Sorgfaltspflichten nach § 5 des Geld-
wäschegesetzes zu erfüllen hat oder von der Erfül-
lung sonstiger Pflichten absehen kann.“
9. § 46d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Einla-
genkreditinstituts“ das Wort „oder“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1
und 2 wird jeweils das Wort „oder“ gestrichen.
10. § 46e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem
Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Wort „oder“ ge-
strichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
11. In § 56 Absatz 3 wird nach Nummer 7d folgende
Nummer 7e eingefügt:
„7e. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25i Ab-
satz 4 zuwiderhandelt,“.
Artikel 3
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 22 des

Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 80d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Verdachtsfalls“ durch
die Wörter „nach § 11 Absatz 1 des Geldwä-
schegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts“
ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „anzuzeigen“ durch
die Wörter „zu melden“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verdachtsan-
zeigen“ durch das Wort „Verdachtsmeldungen“
ersetzt.
2. § 80f Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Be-
zugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag
nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des Geldwäschege-
setzes verpflichtet. Sofern kein Fall vereinfachter
Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Num-
mer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes
entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Be-
zugsberechtigten anzuwenden. Abweichend von § 4
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Über-
prüfung der Identität des Bezugsberechtigten und
eines wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begrün-
dung der Geschäftsbeziehung erfolgen. In diesem
Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeit-
punkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung
vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte
seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in An-
spruch zu nehmen beabsichtigt. Die nach den vor-
stehenden Sätzen erhobenen Angaben und einge-
holten Informationen sind von dem Versicherungs-
unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geld-
wäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren.
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes
gilt entsprechend.“
3. § 80g wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geld-
wäschegesetzes hinaus hat ein Versicherungsun-
ternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 ange-
messene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden,
mit denen auch bestimmt werden kann, ob es
sich, soweit vorhanden, bei dem Bezugsberech-
tigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um
eine natürliche Person, die ein wichtiges öffent-
liches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein unmit-
telbares Familienmitglied dieser Person oder eine
ihr bekanntermaßen nahestehende Person im
Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG
der Kommission vom 1. August 2006 mit
Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie
2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung
von ‚politisch exponierte Personen‘ und der Fest-
legung der technischen Kriterien für vereinfachte
Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fäl-
len, in denen nur gelegentlich oder in sehr einge-
schränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt
werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), handelt.
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geld-
wäschegesetzes gilt entsprechend.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
Artikel 4
Änderung des
Personalausweisgesetzes
Dem § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Personalausweis-
gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) wird fol-
gender Satz angefügt:
„Zur Ermöglichung auch wiederholter Prüfungen, ob
der Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Ab-
satz 4 Satz 1 aufgeführt ist, erfolgt bei einem Dienste-
anbieter, der eine Identifizierung nach dem Geld-
wäschegesetz, dem Signaturgesetz oder dem Telekom-
munikationsgesetz durchführt, abweichend hiervon die
Löschung eines gespeicherten Sperrmerkmals erst
nach Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem
Speicherbeginn.“
Artikel 5
Änderung der
Abgabenordnung
§ 31b Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt –
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und der zustän-
digen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich,
telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Da-
tenübermittlung Transaktionen unabhängig von deren
Höhe oder Geschäftsbeziehung zu melden, wenn Tat-
sachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich
bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder
Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um
den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafge-
setzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zu-
sammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.“
Artikel 6
Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November
2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort „Geld-
wäschegesetzes“ ein Komma und die Wörter „der
§§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes
sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die
Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei
Geldtransfers“ eingefügt.

2. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 21)
Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung (F 0) – keine Mängel
Feststellung (F 1) – geringfügige Mängel
Feststellung (F 2) – mittelschwere Mängel
Feststellung (F 3) – gewichtige Mängel
Feststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel
Feststellung (F 5) – nicht anwendbar.
Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges
Fehlen von Normverstößen.
Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventions-
maßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nummer Vorschrift
Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Kundensorgfaltspflichten
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 4 Identifizierungspflicht
Absatz 3 und 4 GwG, § 25e KWG
2. § 3 Absatz 1 Nummer 2 GwG
3. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG
4. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG
5. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG
6. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG
7. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG
8. § 3 Absatz 6 GwG
9. § 5 GwG, § 25d KWG
10. § 25d Absatz 2 KWG
11. § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG
12. § 6 Absatz 2 Nummer 2 GwG
13. § 6 Absatz 2 Nummer 3 GwG
14. § 25f Absatz 4 KWG
Einholung von Informationen zum Zweck/
zur Art der Geschäftsverbindung
Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten
Prüfpflichten bei Handeln des Vertrags-
partners auf fremde Rechnung
Laufende Überwachung von Bestands-
kunden
Aktualisierungsverpflichtung
Bildung von Kundenprofilen
Beendigungsverpflichtung
Vereinfachte Sorgfaltpflichten/Risiko-
bewertung
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Politisch exponierte Personen (PePs)
Identifizierung von physisch nicht anwe-
senden Kunden
Untersuchung von zweifelhaften oder
ungewöhnlichen Sachverhalten
Angemessene Maßnahmen von
Factoringunternehmen

Nummer Vorschrift
15. § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG,
§ 25f Absatz 5 KWG
16. § 25f Absatz 5 KWG
17. § 6 GwG
18. § 7 GwG
19. § 25f Absatz 1 und 2 KWG
20. § 25f Absatz 3 KWG
Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
Befolgung von Anordnungen (verstärkte
Sorgfaltspflichten)
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten
Ausführung von Sorgfaltspflichten durch
Dritte
Korrespondenzbanken
Sortengeschäfte über 2 500 €
(nicht über Konto)
II. Interne Sicherungsmaßnahmen
21. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
GwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V.
§ 3 Absatz 1 GwG
22. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
GwG, § 25c Absatz 1 KWG
23. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
GwG, § 25c Absatz 1 KWG
24. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
GwG, § 25c Absatz 2 KWG
25. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
Gefährdungsanalyse
m.
Sicherungssysteme gegen Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung
Kundenannahmeprozess
(EDV-)Monitoring
Verhinderung des Missbrauchs von neuen
GwG, § 25c Absatz 1 Satz 3 KWG Finanzprodukten und Technologien/Be-
26. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
günstigung der Anonymität von Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen
Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder
GwG, § 25c Absatz 3 Satz 1 KWG ungewöhnliche Sachverhalte
27. § 9 Absatz 1 und 2 GwG, § 25c
Absatz 4 KWG
28. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
GwG
29. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2
und 3 GwG
30. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 4
GwG
Geldwäschebeauftragter (Bestellung,
Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
Prüfungen durch die Innenrevision und
Kontrollen durch den Geldwäschebeauf-
tragten
Schulungen
Zuverlässigkeitsprüfung
31. § 9 Absatz 3 GwG, § 25c Absatz 5 Auslagerung von internen Sicherungs-
KWG
32. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG,
§ 25c Absatz 1 KWG
33. (weggefallen)
34. § 8 GwG
35. § 11 GwG
36. § 25g KWG, § 25c Absatz 4 KWG
37. § 25h KWG
maßnahmen
Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen
III. Sonstige Pflichten
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Verdachtsmeldungen
Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen
Verbotene Geschäfte
B. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25c Absatz 1 KWG)
38. § 25c Absatz 1 KWG
39. § 25c Absatz 1 KWG
40. § 25c Absatz 1 KWG
Gefährdungsanalyse
Sicherungssysteme gegen sonstige
strafbare Handlungen
Grundsätze (Arbeitsanweisungen)

Nummer Vorschrift
Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
41. § 25c Absatz 1 KWG Prüfungen durch die Innenrevision und die
für die Verhinderung der sonstigen straf-
baren Handlungen zuständigen Stelle
42. § 25c Absatz 2 KWG Monitoring-System
43. § 25c Absatz 1 KWG Aktualisierungsverpflichtung
44. § 25c Absatz 3 Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
45. § 25g KWG, § 25c Absatz 1 KWG Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen
46. § 25c Absatz 5 KWG Auslagerung
maßnahmen
von internen Sicherungs-
47. § 25c Absatz 9 KWG (Absehen von der) Einrichtung einer
zuständigen
Stelle
C. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
48. § 25b KWG Pflichten auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006
D. Automatisierter Abruf
von Kontoinformationen
49. § 24c KWG Pflichten im Zusammenhang mit dem
automatisierten Abruf von Kontoinforma-
tionen“.
Artikel 7
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
In § 330 Absatz 2 Satz 1 und in § 340 Absatz 5 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung der
Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
In § 13 der Verordnung über die Erhebung von Ge-
bühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April
2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1054) ge-
ändert worden ist, wird im letzten Absatz die Absatz-
bezeichnung „(12)“ durch die Absatzbezeichnung „(13)“
ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „des Artikels 106 Abs. 1 des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „des Artikels 128 Absatz 1
des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union“ ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Anhalten von Falschgeld
sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Deutsche Bundesbank sowie die Stellen und
deren Beschäftigte, die in Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom
28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz
des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen
Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) in
der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind
verpflichtet, nachgemachte oder verfälschte
Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falsch-
geld verdächtige Banknoten oder Münzen sowie
unbefugt ausgegebene Gegenstände im Sinne
des § 35 unverzüglich anzuhalten.“
c) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die Absätze 2
bis 4a ersetzt:
„(2) Falschgeld oder Gegenstände der in § 35
genannten Art sind von den Verpflichteten mit
einem beigefügten Bericht unverzüglich der zu-
ständigen Polizeibehörde zu übermitteln.
(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten oder
Münzen sind von den Verpflichteten mit einem
beigefügten Bericht unverzüglich der Deutschen
Bundesbank zu übermitteln. Stellt diese die Un-
echtheit der Banknoten oder Münzen fest, so
übermittelt sie der zuständigen Polizeibehörde

ein Gutachten und benachrichtigt die übermit-
telnde Stelle.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 Falschgeld oder
einen dort genannten Gegenstand nicht an-
hält,
2. entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, je-
weils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 36a Satz 1, Falschgeld oder
einen dort genannten Gegenstand nicht oder
nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen § 37a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 37a Absatz 2 Satz 2 eine dort ge-
nannte Maßnahme nicht duldet oder
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 37a Ab-
satz 3 zuwiderhandelt.
(4a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Fest-
legung von zum Schutz des Euro gegen Geldfäl-
schung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181
vom 4.7.2001, S. 6), die durch die Verordnung
(EG) Nr. 44/2009 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1)
geändert worden ist, nicht sicherstellt, dass die
dort genannten Euro-Banknoten und Euro-Mün-
zen auf Echtheit geprüft werden, oder nicht dafür
Sorge trägt, dass Fälschungen aufgedeckt wer-
den.“
3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
bank durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Art und
Weise sowie zum Umfang der Übermittlungspflich-
ten nach § 36 Absatz 2 und 3 und der in diesem
Zusammenhang zu übermittelnden Angaben zu re-
geln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ins-
besondere bestimmt werden, dass Verpflichtete, die
Banknoten wieder in Umlauf geben, die Inbetrieb-
nahme und Außerbetriebnahme von Systemen zur
Banknotenbearbeitung sowie Art und Umfang der
mit diesen Systemen vorgenommenen Transaktio-
nen der Deutschen Bundesbank zu melden haben.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch ge-
regelt werden, dass die Deutsche Bundesbank im
Rahmen der Prüfungen nach § 37a Absatz 2 Stich-
proben der bearbeiteten Banknoten entnehmen
kann, sofern deren Gegenwert dem Verpflichteten
erstattet wird. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Befugnis nach den Sätzen 1 bis 3 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank
übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstandes
der Deutschen Bundesbank bedürfen des Einver-
nehmens des Bundesministeriums der Finanzen.“
4. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
Auskünfte und Prüfungen,
Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten
(1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1, die Bankno-
ten wieder in Umlauf geben wollen, haben der Deut-
schen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über
die Herkunft der Banknoten, deren Bearbeitung so-
wie die verwendeten Banknotenbearbeitungsgeräte
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Auskunft
kann verweigert werden, wenn die Beantwortung
den Verpflichteten oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichne-
ten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Deutsche Bundesbank kann, auch ohne
besonderen Anlass, bei den Verpflichteten nach
§ 36 Absatz 1 Prüfungen vornehmen und die Ge-
schäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten; das gilt auch für Unter-
nehmen, auf die die Verpflichteten ihre Tätigkeiten
ausgelagert haben. Die Betroffenen haben diese
Maßnahmen zu dulden.
(3) Verstößt ein Verpflichteter nach § 36 Absatz 1
gegen die nach dem Beschluss EZB/2010/14 der-
Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010
über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit
und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten
(ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1) zu erfüllenden Prüf-
pflichten, soll die Deutsche Bundesbank dem Ver-
pflichteten untersagen, Banknoten oder bestimmte
Banknotenstückelungen wieder in den Umlauf zu
geben oder mittels bestimmter Systeme zur Bank-
notenbearbeitung zu prüfen.“
Artikel 10
Änderung des
Münzgesetzes
Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2402), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes
vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 101
Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „des Ar-
tikels 123 Absatz 1 des Vertrages über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union und des Arti-
kels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von
Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für
den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339
vom 22.12.2010, S. 1)“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Bundesbank hat die Erstattung
von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Mün-
zen, die entweder mutwillig oder durch ein Ver-
fahren verändert wurden, bei dem eine Verände-
rung zu erwarten war, abzulehnen.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 106
Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
ter „des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europä-
ischen Union“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 101
Abs. 1“ durch die Wörter „Artikel 123 Ab-
satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 106
Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union“
ersetzt.
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8
bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010
Die Deutsche Bundesbank nimmt die Aufgaben
nach den Artikeln 6, 8 bis 11 und 12 Absatz 2 und 3
der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 wahr.“
4. § 9a wird aufgehoben.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember
2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen
und zur Behandlung von nicht für den Um-
lauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom
22.12.2010, S. 1) verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 nicht si-
cherstellt, dass Euro-Münzen einer Echtheits-
prüfung unterzogen werden,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine dort genannte
Euro-Münze der Deutschen Bundesbank nicht
oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
3. entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort ge-
nannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gung stellt.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.“
Artikel 11
Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 25d Absatz 1
und 2, § 25f und § 25h“ durch die Wörter „§ 25d
Absatz 1 und 2, § 25f, § 25h und § 25i“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder bei der Aus-
gabe und dem Rücktausch von E-Geld nach
§ 23b Absatz 1“ gestrichen.
c) In Absatz 3a werden die Wörter „und E-Geld-
Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6“ gestrichen.
2. In § 32 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende
Nummer 10a eingefügt:
„10a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Ab-
satz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des
Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,“.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a
und Nummer 9 Buchstabe b treten am 1. März 2012
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2959. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5da1ab639ed2eb47….