Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Gesetz regelt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 4
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512 – Abkürzung neu gefasst: „KWKG 2025“ und geändert durch Artikel 1 G)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237; 2023 I Nr. 87)
BGBl. 2022 I S. 1237
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.