Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 18.10.1978 – 2 StR 399/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_ 399/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Kfz.-Mechaniker Hans Alfons F gi zus F@p , sort geboren am ERICH
2. den Maler Kurt Johann P «in aus Fo, geboren em GE 1950 in sw Niedersachsen,
wegen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 18. Oktober 1978,an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 - ut J
Gründe§
Die dem Verfahren zugrunde liegende Anklage, welche den Angeklagten Hehlerei und Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) vorwarf, ging von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte FEW verschaffte sich im Juli 1975 eine Maschinenpistole (MP), die, wie er wußte, aus einem Streifenwagen der Polizei gestohlen war. Er versteckte sie zunächst in seiner Wohnung und warf sie, um sich ihrer zu entledigen, später in einen Weiher. Anfang Juli 1976 verkaufte er die Waffe an den Angeklagten PB. welchem er darauf die Stelle im Teich zeigte. P@@® nahm die Waffe dort an sich und ließ sie von einem Dritten reinigen. Von diesem kaufte Pf beim Abholen der MP zusätzlich eine Eihandgranate, die er mit Gewinn weiterveräußerte.
Das Landgericht hat aufgrund teilweise abweichender Feststellungen den Angeklagten FD ausschließlich wegen eines Vergehens nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 KWKG, PB wegen eines Vergehens nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 5 KWKG, § 52 StGB zu Geldstrafen verurteilt. Die Tat des Feb nat es in dem Transport der MP von seiner Wohnung zu dem Weiher, die Tat ra in dem Transport der MP vom Weiher zu seiner Wohnung und später zur Reparatur gefunden sowie darin, daß er die MP zunächst einem anderen zur Reparatur überließ und später an eine weitere Person veräußerte. Freisprüche hat es wegen Beurteilung des Gesamtgeschehens als einer Tat nicht für nötig befunden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bemängelt, auch als Verstoß gegen § 264 StPO, daß das Landgericht die Tat nicht unter allen
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Soweit das Landgericht den Angeklagten Fein» nicht wegen Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Hehlerei verurteilt hat, ist ihm kein Rechtsfehler unterlaufen, Nach seiner unwiderlegten Darstellung hatte Feb die MP in seinem Kraftwagen vorgefunden, in dem sie an seiner Arbeitsstelle bei der Polizei von einer unbekannten Person ohne sein Wissen abgelegt worden war, und sie, statt sie abzuliefern, nur deshalb in seine Wohnung mitgenommen und im Keller versteckt, weil er nicht als Dieb verdächtigt werden wollte. Da ihm aus diesem Grunde eine Aneignungsabsicht nicht nachzuweisen war, hat das Landgericht insoweit mit Recht auch eine Unterschlagung nicht als gegeben angesehen. Es hätte indes prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht schon mit dem Verbringen der MP in seine Wohnung gegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 KWKG verstoßen hatte. Auch das gehörte zum Vorwurf der Anklage.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine Unterschlagung des FEED auch nicht in seiner späteren Übereinkunft mit ro» gefunden werden, Als FE die Waffe in den Weiher warf, wollte er sie dort nicht verstecken, um sie bei passender Gelegenheit wieder an sich nehmen zu können. Es ging ihm vielmehr darun, sich endgültig von dem lästigen Gegenstand zu trennen. Damit verlor er den Gewahrsam an der Waffe und gewann ihn später in Ermangelung der Feststellung eines nunmehr bestehenden eigenen Herrschaftswillens auch nicht dadurch zu-
rück, daß er PP den Sachverhalt mitteilte und sich schließlich bereit fand, diesem - sei es unentgeltlich oder gegen eine Vergütung - die ungefähre Stelle in dem Weiher zu zeigen, von der aus er die MP ins Wasser geworfen hatte, Auch die Betätigung eines Aneignungswillens FeiiB ‚ser sich im übrigen durchaus passiv verhielt, konnte hierin allein schwerlich gefunden werden. Eine Anwendung der Strafvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3 KWKG schied gleichfalls aus, weil ein Überlassen im Sinne dieser Strafvorschrift nur im Falle abgeleiteten Erwerbs gegeben sein kann, also
in der Person des Täters Gewahrsam voraussetzt (Potrykus, Kriegswaffenkontrollgesetz § 2 Anm. 5 und 6). Indessen hätte das Landgericht hier prüfen müssen, ob die Einweisung durch F@ED, weiche dem Angeklagten PER das Auffinden der MP im Weiher nach längerem Suchen möglich machte, nicht als Beihilfe zu einer Unterschlagung der Waffe durch PD zu beurteilen sei.
II. Was den Angeklagten rD> betrifft, so kann der Senat im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund der gleichen Erwägungen keinen sachlichen Mangel darin finden, daß das Landgericht im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Wegschaffen der Waffe aus dem Weiher den Angeklagten nicht der Hehlerei für schuldig befunden hat. Indessen hätte es ihn aufgrund seiner Feststellungen insofern wegen Unterschlagung der MP verurteilen müssen. Denn für diesen Tatbestand genügt es nach der sog, berichtigenden Auslegung, daß der Täter sich eine Sache aneignet, ohne sie aus fremdem Gewahrsam weggenommen zu haben, und hierbei zugleich eigenen Gewahrsam erst begründet (vgl. LK 9. Aufl. § 246 Rdn. 15). Zugleich mit der Unterschlagung erfüllte
der Angeklagte | den Tatbestand des § 16 Abs. 1
Nr. 5 KWKG, indem er die Waffe von der Fundstelle im Weiher zu seiner Wohnung brachte. Dagegen wäre der eine Woche später vorgenommene Transport der Waffe nach Idar-Oberstein, die Überlassung zur Instandsetzung und der Rücktransport nach der Reparatur als eine neue Tat nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 5 KWKG, § 52 StGB zu beurteilen gewesen und hätte schließlich die Veräußerung der Waffe an einen Dritten als zusätzlicher Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 KWKG gewertet werden müssen. Eine Annahme natürlicher Handlungseinheit, wie sie dem Landgericht vorschwebte, ist hier schon wegen der erheblichen zeitlichen Zwischenräume verfehlt; aus einem die Einzelakte ins Auge fassenden Tatplan allein konnte sie nicht abgeleitet werden (BGHSt 10, 129, 230). Dagegen ist es unbedenklich, daß das Landgericht im Erwerb und der Veräußerung der Handgranate durch PB «eshalb keine strafbare Handlung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz gesehen hat, weil die Handgranate verrostet und unbrauchbar war,
Schumacher willms Müller Meyer Maier