Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 14.04.1987 – 1 StR 75/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 75/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann und Hotelier Constantinos D EEE aus AP, geboren am ER 1942 ir : GEHE,
wegen nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit
zum Erwerb von Kriegswaffen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte ER
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 1986
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines versuchten Ver-
brechens des nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit zum Erwerb von Kriegswaffen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur
Bewährung sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die zu Un-
gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt aufgrund einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Ungunsten des Angeklagten, mit der Sachbeschwerde gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten zu einer Änderung des Schuldspruchs und infolgedessen gleichfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die von der Revision behauptete Tatsache, die zugezogene Dolmetscherin habe sich weder auf einen allgemein geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG) noch den Dolmetschereid geleistet (§ 189 Abs. 1 GVG), wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift unwiderlegbar bewiesen (§ 274 StPO).
Auf diesem Mangel beruht indes nur der Strafausspruch. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Zeuge Alu mit Hilfe der Dolmetscherin zur Sache vernommen worden. Diese sage hat die Strafkammer lediglich bei der Bewertung der Tat al minder schwerer Fall im Sinne des § 16 Abs. 3 KWKG zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 23, 24).
2. Aufgrund der Sachbeschwerde hat der Senat den Schuldspruch in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ist auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Beschwerdeführerin nicht aufgedeckt worden. Doch hat die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Senats auch der Tatbestand des nicht genehmigten Nachweises der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages über den Erwerb von Kriegs“ waffen (8 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG) erst dann vollendet ist, wenn es zum Vertragsschluß gekommen ist (BGH NStZ 1983, 172)-
Nach den Feststellungen erbrachte der Angeklagte den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Kaufvertrages über
je 100.000 Stück Granatenmunition für Panzerhaubitzen im Kaliber 155 mm und 105 mm. Der Kriminalbeamte "ging zum Schein auf dieses Angebot dergestalt ein, daß 20.000 Panzerhaubitzgranaten Kaliber 105 mm" sowie "13.000 Panzerhaubitzgranaten Kaliber 155 mm" geliefert werden sollten (UA S. 6). Zum Vertragsschluß ist es nicht gekommen (UA S. 7). Diese Feststellungen tragen nur einen Schuldspruch wegen eines versuchten Verbrechens nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG. Der Umstand, daß der Scheinkäufer eine Teilmenge der insgesamt zum Kauf nachgewiesenen Munition zu akzeptieren vorgab, vermag die Nachweistätigkeit des Angeklagten im Unrechtsgehalt nicht zu verändern oder auch nur zum Teil zu übertreffen. Gemäß S 301 StPO hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines versuchten Verbrechens des nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen schuldig ist. Infolgedessen mußte der Strafausspruch - auch zugunsten des Angeklagten -
aufgehoben werden.
Schauenburg Ulsamer Foth Granderath v. Gerlach