nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 KWKG 2016 — Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit

1.
der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
2.
der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
3.
der Angaben nach § 15 Absatz 3.

(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.