Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 15.06.1982 – 1 StR 264/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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EI
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 264/82 BESCHLUSS A716.
in der Strafsache
gegen
den Maler Reinhold B WB aus SEE, Landkreis PM, geboren am MEEEMMEEEEEEE 19.6 in SEEEEHEEEn,
Landkreis Bad T@, zur Zeit in Haft,
wegen Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1982 einstimmig beschlossen:
’ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 10. Februar 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch (I. der Urteilsformel) wie folgt geändert und neu gefaßt:
Der Angeklagte ist der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und unerlaubtem Erwerb von Munition schuldig (§§ 259, 260 StGB, §§ 6 Abs. 3, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.d,
52 a Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, 56 Abs. 1 und 2 WaffG, § 52 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat u.a. dargelegt: Der Schuldspruch "bedarf lediglich insofern einer Änderung, als das Gericht den Angeklagten unter anderem wegen Erwerbs und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 KWKG verurteilt hat. Maschinen-
pistolen und die dazu gehörige Munition sind zwar in der Kriegswaffenliste aufgeführt (Teil B Nr. 29 Buchst. c,
Nr. 31 Buchst. b). Gemäß § 6 Abs.3 WaffG finden auf sie aber die in dieser Vorschrift bezeichneten Bestimmungen des Waffengesetzes Anwendung, u.a. § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Diese Strafnorm ist für solche Fälle die Spezialbestimmung gegenüber § 16 Abs. 1 KWKG (BGH NStZ 1981,104). Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf eines Verbrechens gemäß § 52 a WaffG anders hätte verteidigen können als gegen den eines Verbrechens nach § 16 Abs. 1 KWKG (vgl. BGH, Beschluß vom 14. April 1982 - 2 StR 810/81). Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht beeinflußt, da die Strafdrohung in beiden Vorschriften die gleiche ist. Soweit im Urteil bei dem
u C3
vorgegebenen Strafrahmen § 60 StGB zitiert wird (UA S.39) handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen; gemeint ist sicherlich § 260 StGB. Der Strafausspruch selbst ist nicht zu beanstanden."
Dem tritt der Senat bei.
Herdegen Ulsamer Maul
Schikora Schimansky