Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 23.03.1982 – 5 StR 744/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 744/81.

674 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Jürgen FEED =.: EEE. geboren am EM 1947 in — (GEEEEEREE ) ,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

-2- 32

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesamwalts am 23.März 1982 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3.Juni 1981 wird nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird nach § 349 Abs.4 StPO der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 4 der Anklage wegen verbotenen Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt wird.

Angewendete Vorschriften: §§ 37 Abs.1 Nr.1d, 52 a Abs.?1 Nr.1 WaffG, 222, 52 StGB. \

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Auf die Sachrüge mußte der Schuldspruch im Fall 4 der Anklage geändert werden, Das Landgericht hat zu Unrecht die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) vom 20.April 1961 (BGBl I 444) angewendet. Der Angeklagte hatte die von ihm gefundene Maschinenpistole an den Zeugen Tb verkauft, der mit ihr das Ehepaar Vg@p erschoß (UA S.9/10). Maschinenpistolen sind an sich Kriegswaffen, die unter den Straftatbestand des § 16 Abs.1 Nr.2 KWKG fallen.

Für tragbare Schußwaffen und die dazugehörige Munition gilt

die Sonderregelung des § 52 a Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit

§ 37 Abs.1 Satz 1 Nr.1 d WaffG, hinter der die allgemeine Strafvorschrift des § 16 KWKG zurücktritt (BGH NStZ 1981,104). Entgegen der Auffassung von Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5.Aufl. § 16 KWKG Anm.8 vertritt der Senat in seinem Urteil

vom 20.Januar 1981 - 5 StR 657/80 - GA 1981,382 keine abweichende Ansicht. In dem dort entschiedenen Fall ging es nicht um das

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b) E; Überlassen einer Maschinenpistole an einen anderen, sondern um die unerlaubte Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Gebäudes (§ 16 Abs.1 Nr.3 KWKG). Das ist ein engerer Straftatbestand, der von §§ 52 a WaffG nicht verdrängt wird. Der Änderung des Schuldspruchs steht nicht entgegen, daß der Angeklagte bisher auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht nach § 265 Abs.1 StPO hingewiesen worden ist. Eines Hinweises bedurfte es hier nicht, weil sich der Angeklagte gegen den neuen, im wesentlichen gleichlautenden Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruches. § 52 a WaffG hat denselben Strafrahmen wie § 16 KWKG. Alle von dem Landgericht zu diesem Tatbestand angeführten Strafmaßerwägungen treffen auch auf den Tatbestand des § 52 a WaffG zu. Der Strafausspruch wird deshalb durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Herrmann “ _ Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel