Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/16#abs-1 (1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des hälftigen Zusatzbeitrages nach § 242 Absatz 1 des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu zahlen; die § 220 Absatz 1 Satz 1, die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241 und 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung. Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitrages anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig. Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/16#abs-2 (2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1 gezahlt sind. Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 16 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2026 – L 1 KR 175/26 B ERZitiert von 1
- SG Köln, 17.04.2008 – S 5 KR 17/08 ER
- LSG NRW, 28.05.2015 – L 5 KR 594/14Zitiert von 1
- LSG NRW, 24.09.2008 – L 16 B 36/08 KR ERZitiert von 2
- BSG, 08.03.2016 – B 1 KR 31/15 R(Krankenversicherung - kein Ruhen nach § 16 Abs 3a SGB 5 bei Hilfebedürftigkeit - Prüfung der Ruhensanordnung durch Krankenkasse oder Gericht - Amtsermittlungsgrundsatz)Zitiert von 8
- BSG, 08.09.2015 – B 1 KR 16/15 RKrankenversicherung - Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei Beitragsrückstand nach einem Krankenkassenwechsel - keine Tatbestands- oder Feststellungswirkung des bestandskräftigen Ruhensbescheids der Vorgänger-Krankenkasse - Zurückweisung von Beteiligtenvorbringen als verspätetZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- SG München, 21.01.2026 – S 39 KR 1073/25
- LSG Bayern, 06.10.2025 – L 5 KR 265/25 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 01.08.2024 – L 4 KR 2228/24 ER-B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 16 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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