Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz

KSVG

§ 16a

Stand: 01.07.2023

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/16a#abs-1 (1) Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil erhöht oder reduziert sich entsprechend der Beträge, die sich aus § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergeben. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/16a#abs-2 (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 16 § 17