Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 16a
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/16a#abs-1 (1) Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil erhöht oder reduziert sich entsprechend der Beträge, die sich aus § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergeben. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/16a#abs-2 (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 16a KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 08.03.2016 – B 1 KR 31/15 R(Krankenversicherung - kein Ruhen nach § 16 Abs 3a SGB 5 bei Hilfebedürftigkeit - Prüfung der Ruhensanordnung durch Krankenkasse oder Gericht - Amtsermittlungsgrundsatz)Zitiert von 8
- BSG, 18.02.2016 – B 3 KS 1/15 R(Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit - ehrenamtliche Tätigkeit einer freiberuflichen Journalistin - Ratsmitglied - Fraktionsvorsitzende - Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld - keine erwerbsmäßige Ausübung im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG - Zuordnung der Zahlungen zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit)Zitiert von 16
- BSG, 08.09.2015 – B 1 KR 16/15 RKrankenversicherung - Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei Beitragsrückstand nach einem Krankenkassenwechsel - keine Tatbestands- oder Feststellungswirkung des bestandskräftigen Ruhensbescheids der Vorgänger-Krankenkasse - Zurückweisung von Beteiligtenvorbringen als verspätetZitiert von 9
- BSG, 28.11.2013 – B 3 KS 2/12 RKünstlersozialversicherung - selbstständiger Künstler - Einkommensprognose - Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht hinreichend wahrscheinlich - Versicherungsfreiheit - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 16a neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 16a geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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