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Artikel 12 · BT-Drs. 16/3100 · S. 189

Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die So-

Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die So-
zialversicherung der selbständigen
Künstler und Publizisten)
Zu Nummer 1 (§ 10)
Folgeänderung zur Änderung der §§ 241, 245 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch. Künftig gilt ein einheitlicher,
jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festgelegter all-
gemeiner Beitragssatz für die gesamte gesetzliche Kran-
kenversicherung, in dem auch der bisherige zusätzliche
Beitragssatz enthalten ist. Eine Feststellung des durch-
schnittlichen Beitragssatzes erfolgt nicht mehr.
Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 1)
Zu den Buchstaben a und b
Folgeregelung zum Wegfall des erhöhten Beitragssatzes
nach § 242 SGB V (alt) zum 1. Januar 2009 und zur Einfüh-
rung der Wahltarife (§ 53 SGB V), insbesondere des An-
spruchs auf vorzeitiges Krankengeld nach § 46 Satz 3, § 53
Abs. 5 SGB V. Der bisherige § 16 Abs. 1 Satz 3 KSVG be-
zieht sich auf die Zahlungsfälligkeit an die Künstlersozial-
kasse (KSK). Der Wahltarif ist jedoch an die Krankenkasse
und nicht wie bisher an die KSK zu zahlen (neuer Satz 3), so
dass sich der bisherige Satz 3 ausschließlich auf Satz 1 be-
zieht.
Zu Buchstabe c
Klarstellung, dass der Versicherte bei Inanspruchnahme
eines Wahltarifes nach § 53 SGB V die dafür erhobenen
Zahlungen selbst zu tragen und an die Krankenkasse – statt
bisher an die Künstlersozialversicherung – zu zahlen hat.

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Herkunft

BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.031.821–1.033.166 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….

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