Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 12 · BT-Drs. 16/3100 · S. 189
Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die So-
Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die So- zialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten) Zu Nummer 1 (§ 10) Folgeänderung zur Änderung der §§ 241, 245 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch. Künftig gilt ein einheitlicher, jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festgelegter all- gemeiner Beitragssatz für die gesamte gesetzliche Kran- kenversicherung, in dem auch der bisherige zusätzliche Beitragssatz enthalten ist. Eine Feststellung des durch- schnittlichen Beitragssatzes erfolgt nicht mehr. Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 1) Zu den Buchstaben a und b Folgeregelung zum Wegfall des erhöhten Beitragssatzes nach § 242 SGB V (alt) zum 1. Januar 2009 und zur Einfüh- rung der Wahltarife (§ 53 SGB V), insbesondere des An- spruchs auf vorzeitiges Krankengeld nach § 46 Satz 3, § 53 Abs. 5 SGB V. Der bisherige § 16 Abs. 1 Satz 3 KSVG be- zieht sich auf die Zahlungsfälligkeit an die Künstlersozial- kasse (KSK). Der Wahltarif ist jedoch an die Krankenkasse und nicht wie bisher an die KSK zu zahlen (neuer Satz 3), so dass sich der bisherige Satz 3 ausschließlich auf Satz 1 be- zieht. Zu Buchstabe c Klarstellung, dass der Versicherte bei Inanspruchnahme eines Wahltarifes nach § 53 SGB V die dafür erhobenen Zahlungen selbst zu tragen und an die Krankenkasse – statt bisher an die Künstlersozialversicherung – zu zahlen hat.
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Herkunft
BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.031.821–1.033.166 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….
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