Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 15
Stand: 10.06.2019
Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 15 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 28.11.2013 – B 3 KS 2/12 RKünstlersozialversicherung - selbstständiger Künstler - Einkommensprognose - Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht hinreichend wahrscheinlich - Versicherungsfreiheit - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
- VG Berlin, 04.11.2015 – 12 K 245.15
- LSG NRW, 12.03.2009 – L 16 KR 150/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 15 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2606)
BGBl. 1988 I S. 2606
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