Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BSG, 28.11.2013 – B 3 KS 2/12 RKünstlersozialversicherung - selbstständiger Künstler - Einkommensprognose - Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht hinreichend wahrscheinlich - Versicherungsfreiheit - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
- VG Berlin, 04.11.2015 – 12 K 245.15
- LSG NRW, 12.03.2009 – L 16 KR 150/07
3 Entscheidungen zu § 15 KSVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig.