Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG§ 19 Kostenerstattung der Ärzte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 05.12.2012 – 3 Sa 687/12
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 – 2 S 874/12Zitiert von 4
- BGH, 16.10.2014 – III ZR 85/14Krankenhausbehandlung: Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch selbstständigen HonorararztZitiert von 24
- BFH, 23.01.2019 – XI R 15/16Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit BelegärztenZitiert von 7
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.09.2013 – 8 Sa 169/13
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 – 2 S 2287/12Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 37/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Psychiatrie - Kosten für Arzneimittel im Rahmen einer stationären Behandlung - keine gesonderte Erstattung durch die Krankenkasse - fehlende preisrechtliche Grundlage für den Anspruch auf Vergütung besonders teurer Arzneimittel - unabhängig von einer pflichtwidrig unterlassenen Vereinbarung eines Zusatzentgelts - Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsstörungen - keine entsprechende Anwendung der für den somatischen Bereich vereinbarten Zusatzentgelte
- FG Niedersachsen, 15.01.2025 – 5 K 256/17
- LSG Hessen, 30.06.2014 – L 2 R 106/13 BZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 KHEntgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/19#abs-1 (1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten; dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 3. Die Kostenerstattung kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche Regelungen der Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/19#abs-2 (2) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert berechnen kann, ist er, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder einer vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von Satz 1 verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/19#abs-3 (3) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationärer oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Leistungen entfallenden Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/19#abs-4 (4) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert wird, umfasst die Kostenerstattung nach den Absätzen 1 bis 3 auch die auf diese Leistungen entfallenden Investitionskosten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/19#abs-5 (5) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht berührt.