Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 15 Beteiligung an Schließungskosten
Stand: 10.06.2019
Die Vertragsparteien nach § 18 können vereinbaren, dass sich die in § 18 Absatz 2 genannten Sozialleistungsträger an den Kosten der Schließung eines Krankenhauses beteiligen. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung können sich an der Vereinbarung beteiligen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Schließung bereits nach den §§ 12 bis 14 gefördert wird. Eine Vereinbarung nach Satz 1 darf nicht geschlossen werden, wenn der Krankenhausträger auf Grund der Schließung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist, die für dieses Krankenhaus gewährt worden sind.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 15 KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 26.11.1996 – VIII R 58/93Zitiert von 8
- BFH, 19.07.1995 – I R 56/94Bilanzsteuerrecht: Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung von mit Investitionszuschüssen geförderten Wirtschaftsgütern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BFH, 14.07.1988 – IV R 78/85Zitiert von 26
- BGH, 02.12.1982 – 1 StR 476/82Zitiert von 3
- BFH, 28.04.1989 – III R 4/87Zitiert von 16
- VG Aachen, 22.06.2011 – 8 K 947/08Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.02.2007 – 13 A 3730/06Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2015 I S. 2229
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