Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 15 Beteiligung an Schließungskosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BFH, 26.11.1996 – VIII R 58/93Zitiert von 8
- BFH, 19.07.1995 – I R 56/94Bilanzsteuerrecht: Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung von mit Investitionszuschüssen geförderten Wirtschaftsgütern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 02.12.1982 – 1 StR 476/82Zitiert von 1
- VG Aachen, 22.06.2011 – 8 K 947/08Zitiert von 5
- OVG NRW, 23.02.2007 – 13 A 3730/06Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vertragsparteien nach § 18 können vereinbaren, dass sich die in § 18 Absatz 2 genannten Sozialleistungsträger an den Kosten der Schließung eines Krankenhauses beteiligen. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung können sich an der Vereinbarung beteiligen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Schließung bereits nach den §§ 12 bis 14 gefördert wird. Eine Vereinbarung nach Satz 1 darf nicht geschlossen werden, wenn der Krankenhausträger auf Grund der Schließung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist, die für dieses Krankenhaus gewährt worden sind.