Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Stand: 17.12.2021
Wird zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 09.08.2022 – 11 K 1427/21
- BVerfG, 07.02.1991 – 2 BvL 24/84Krankenhausumlage der Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz zur Finanzierung von KrankenhausbautenZitiert von 97
- BSG, 23.07.2002 – B 3 KR 63/01 RZitiert von 11
- OLG Hamm, 11.09.2002 – 25 U 208/01
4 Entscheidungen zu § 22 KHG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/22#abs-1 (1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 31. Januar 2021 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/22#abs-2 (2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren vier Wochen fest.