Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 20/188 · S. 47
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Aufgrund eines zunehmenden pandemischen Infektionsgeschehens kann regional die Notwendigkeit bestehen, die stationäre Versorgung von Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 intensivmedizinisch behandelt werden müssen, durch zusätzliche gezielte Maßnahmen aktuell und mit Blick auf die Dynamik der Erkrankung zukünftig sicherzustellen. Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass Drucksache 20/188 – 48 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode die reguläre stationäre Versorgung von nicht an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten weiterhin im medizinisch notwendigen Umfang sichergestellt ist. Um negative finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die zur Erhöhung der Verfügbarkeit der Behandlungskapazitäten planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe in medizinisch vertretbarer Weise verschieben oder aussetzen, zu vermeiden, stellt der Bund diesen Krankenhäusern kurzfristig einen finanziellen Ausgleich zur Verfügung, sofern bei diesen Krankenhäusern ein Belegungsrückgang im relevanten Zeitraum ein tritt. Der neue Absatz 1b regelt die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der im Zeitraum zwischen dem 15. November und 31. Dezember 2021 vorgesehenen Ausgleichszahlungen. Dies sind zum einen die Kranken häuser, die einen Zuschlag für die Teilnahme an der Notfallversorgung nach § 9 Absatz 1a Nummer 5 des Kran kenhausentgeltgesetzes vereinbart haben, unabhängig davon, ob die Krankenhäuser einen Zuschlag für die Teil nahme an der Basisnotfallversorgung oder an der erweiterten oder umfassenden Notfallversorgung vereinbart haben. Daneben sind – vergleichbar der Regelung für die bis z
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.010 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/188, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.730–182.740 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 91d2a62feba0ca52….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP