Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder die Einziehung aussprechen wird. Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 76 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.06.2019 – 2 ARs 80/19Änderung der örtlichen Zuständigkeit im vereinfachten Jugendverfahren
- BGH, 20.01.2021 – GSSt 2/20Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht
- BGH, 08.07.2020 – 1 StR 467/18Zitiert von 4
- BGH, 06.02.2020 – 5 ARs 20/19Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im JugendstrafrechtZitiert von 8
- BGH, 11.07.2019 – 1 StR 467/18Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in JugendstrafverfahrenZitiert von 11
- OLG Hamm, 18.08.2020 – 4 RVs 90/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.05.2019 – 5 StR 95/19Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im JugendstrafrechtZitiert von 10
- LG Limburg a.d. Lahn, 25.03.2019 – 2 Ns 2 Js 57115/18
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2019 – 1 Ss 180/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.04.2017 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 6 Abs. 28 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
-
30.08.1990 Ausfertigung
§ 76 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.