Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 58 Weitere Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 18.10.2022 – 721 Ns 9/22 jug
- LG Passau, 25.06.2018 – Qs 47/18 jug
- KG, 11.09.2012 – 4 Ws 77/12, 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12Zitiert von 6
- BGH, 03.02.2021 – 2 ARs 358/20Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung: Übertragung der nachträglichen Bewährungsentscheidungen an das Amtsgericht des Aufenthaltsorts des Verurteilten
- BGH, 27.09.2006 – 2 ARs 368/06
- BGH, 25.05.2005 – 2 ARs 121/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.03.2023 – 2 ARs 487/22Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Widerruf der BewährungZitiert von 1
- OLG Thüringen, 21.08.2020 – 1 Ws 234/20
- LG Bonn, 22.08.2018 – 28 Qs-786 Js 1098/10-11/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/58#abs-1 (1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/58#abs-2 (2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/58#abs-3 (3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.