Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 58 Weitere Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/58#abs-1 (1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/58#abs-2 (2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/58#abs-3 (3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 58 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 18.10.2022 – 721 Ns 9/22 jug
- LG Passau, 25.06.2018 – Qs 47/18 jug
- KG, 11.09.2012 – 4 Ws 77/12, 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12Zitiert von 6
- BGH, 03.02.2021 – 2 ARs 358/20Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung: Übertragung der nachträglichen Bewährungsentscheidungen an das Amtsgericht des Aufenthaltsorts des Verurteilten
- BGH, 27.09.2006 – 2 ARs 368/06
- BGH, 25.05.2005 – 2 ARs 121/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.03.2023 – 2 ARs 487/22Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Widerruf der BewährungZitiert von 1
- OLG Thüringen, 21.08.2020 – 1 Ws 234/20
- LG Bonn, 22.08.2018 – 28 Qs-786 Js 1098/10-11/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 58 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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05.10.1978 Ausfertigung
§ 58 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I 1645)
BGBl. 1978 I S. 1645
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.