Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 58 Weitere Entscheidungen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/58#abs-1 (1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/58#abs-2 (2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/58#abs-3 (3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 57 § 59