Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 62 Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/62#abs-1 (1) Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 ergehen auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil. Für die Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gilt § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/62#abs-2 (2) Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann die Tilgung des Schuldspruchs nach Ablauf der Bewährungszeit auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluß angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/62#abs-3 (3) Ergibt eine während der Bewährungszeit durchgeführte Hauptverhandlung nicht, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist (§ 30 Abs. 1), so ergeht der Beschluß, daß die Entscheidung über die Verhängung der Strafe ausgesetzt bleibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/62#abs-4 (4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 sinngemäß.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 62 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2006 – 2 ARs 428/06Zitiert von 1
- LG Neuruppin, 28.06.2023 – 12 NBs 9/23
- BGH, 28.03.2007 – 2 ARs 110/07
- BGH, 05.08.2010 – 2 ARs 260/10Zuständigkeit für die nachträgliche Verhängung von Jugendstrafe
- BGH, 13.12.2000 – 2 ARs 336/00
- BGH, 24.02.1983 – 1 StR 821/82
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 62 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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05.10.1978 Ausfertigung
§ 62 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I 1645)
BGBl. 1978 I S. 1645
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