Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 28 Bewährungszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- LG Hamburg, 18.10.2022 – 721 Ns 9/22 jug
- BVerfG, 09.12.2004 – 2 BvR 930/04Zitiert von 4
- BGH, 03.03.2005 – GSSt 1/04
- BGH, 13.12.2000 – 2 ARs 336/00
- OLG Naumburg, 13.09.2012 – 2 Ss (Bz) 83/12Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 28 JGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/28#abs-1 (1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/28#abs-2 (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.