Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 28 Bewährungszeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/28#abs-1 (1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/28#abs-2 (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.

§ 27 § 29