Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 24.02.1983 – 1 StR 821/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
BCHSt: ja 1. der Gründe Wi. JGG 1975 § 8 21, 30 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 2 Satz 1 § 30 Abs. 1 Satz 2 JcG hindert nicht, die Vollstreckung der in einem neuen Strafverfahren unter Einbeziehung eines die Schuld feststellenden Urteils (§ 27 JGG) gebildeten einheitlichen Jugendstrafe (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG) zur Bewährung auszusetzen.
BA
Nachschlagewerk: ja BCHSt: ja 1. der Gründe
Wi.
JGG 1975 § 8 21, 30 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 2 Satz 1
§ 30 Abs. 1 Satz 2 JcG hindert nicht, die Vollstreckung der in einem neuen Strafverfahren unter Einbeziehung eines die Schuld feststellenden Urteils (§ 27 JGG) gebildeten einheitlichen Jugendstrafe (§ 31 Abs. 2
Satz 1 JGG) zur Bewährung auszusetzen.
BGH, Urt.v. 24, Februar 1983 - 1 StR 821/82 LG Aschaffenburg
La
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 821/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Jürgen Z EEEED aus Mi, dort geboren am 2. EEE 1961,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
0a
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung am 22. Februar 1983 in der Sitzung vom 24. Februar 1983, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsanmer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 28. September 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten ZEEMB im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten ZWEEB wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts - Jugendgericht - Obernburg vom 5. Mai 1981 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geltend macht, dem Angeklagten hätte Strafaussetzung nicht gewährt werden dürfen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
4. Durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Obernburg vom 5. Mai 1981 war der Angeklagte wegen zweier Vergehen des Diebstahls im besonders schweren Fall schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft meint, in einem solchen Falle stehe § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG auch der Aussetzung einer nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG gebildeten Einheitsjugendstrafe entgegen. Dieser Rechtsansicht tritt der Senat nicht bei.
a) Das Landgericht war nicht gehindert, das Urteil des Amtsgerichts Obernburg gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einzubeziehen; die Meinung, daß eine Einbeziehung nur dann in Betracht komme, wenn das einbeziehende Gericht und das den Schuldspruch nach § 27 JGG aussprechende Gericht identisch sind (Meyer JR 1980, 261, 262), findet im Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG keine Stütze. Die Vorschrift geht vielmehr ohne Einschränkung davon aus, daß eine Schuldfeststellung nach 8 27 JGG in eine später
zu bildende Einheitsjugendstrafe einbezogen werden kann, ohne daß vorher das formelle Nachverfahren nach 88 30 Abs. 1, 62 Abs. 1 JGG durchgeführt wird (ebenso BayObLGSt 1979, 56; Brunner JR 1981, 261, 262).
b) Zu der Frage, ob auch bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG das Verbot der Strafaussetzung im Nachverfahren nach vorangegangenem Schuldspruch (§ 30 Abs. 1 Satz 2 JGG) gilt, werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Während in der Rechtsprechung die Ansicht überwiegt,
8 30 Abs. 1 Satz 2 JGG sei in diesen Fällen nicht anwendbar (BayObL6GSt 1979, 56; OLG Schleswig NJW 1978, 2107; OLG Oldenburg MDR 1978, 867; LG Duisburg MDR 1972, 802; LG Freiburg MDR 1978, 513; a.A. OLG Karlsruhe MDR 1980, 956), sind die Ansichten im Schrifttum geteilt (für eine Anwendung des § 30
Der Senat folgt der bisher in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht. Bedenken gegen eine Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG auf den vorliegenden Fall ergeben sich schon daraus, daß die Regelung für das Nachverfahren nach § 62 Abs. 1 JGG gilt und deshalb eine unmittelbare Anwendung nicht in Frage kommt. Ein allgemeiner, über das Nachverfahren hinausgreifender Rechtsgedanke kann der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG nicht entnommen
werden. Eine entsprechende Anwendung des Aussetzungsverbots auf ein anderes Verfahren, in
dem für mehrere Straftaten nach dem entwicklungsbedingten Stand des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfindung eine einheitliche Maßnahme zu treffen ist, erscheint vielmehr nicht sachgerecht; der nun erkennende Jugendrichter könnte gezwungen sein, wegen einer Vortat, die er - wenn nicht erzieherische Gründe dagegen sprechen (§ 31 Abs. 3 JGG)- einzubeziehen hat (§ 31 Abs. 2 JGG), die aber so wenig ins Gewicht fällt, daß sie zunächst noch keinen Anlaß zur Verhängung einer Jugendstrafe gab, die Aussetzung der erstmals erkannten Jugendstrafe trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 JGG zu versagen. Es liegt auf der Hand, daß dieses Ergebnis, für das sich im geltenden Erwachsenenstrafrecht keine Parallele mehr findet, mit der im Jugendrecht besonders notwendigen Flexibilität der Maßnahmen unvereinbar wäre.
Die dagegen erhobenen Einwände erscheinen nicht stichhaltig. Wenn das Oberlandesgericht Karlsruhe (aa0) sich für seine abweichende Ansicht auf den Grundgedanken des § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG stützt, wonach derjenige, der die ihm eingeräumte Bewährungschance nicht genutzt habe, regelmäßig keine nochmalige Chance verdiene, so kommt diesem Argument kein Gewicht mehr zu, weil ein solcher das Bewährungsrecht durchziehender Grundsatz nicht mehr besteht (vgl. Brunner JR 1981, 261). Selbst im Erwachsenenstrafrecht wurde
die starre Regelung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB
a,F. bereits 1969 durch das 1. Gesetz der Reform
des Strafrechts aufgehoben. Ebenso greift der Einwand nicht durch, daß im Falle der Beschränkung
des Aussetzungsverbots auf das Nachverfahren der Täter bessergestellt ist, dessen schädliche Neigungen nachträglich in strafbaren Handlungen und nicht nur
in sonstigem Fehlverhalten zutage getreten sind. Zwar 1äßt sich nicht bestreiten, daß dieses Ergebnis eigenartig ist; noch fragwürdiger wäre es aber, denjenigen, gegen den nur ein die Schuld feststellendes Urteil erging (§ 27 JGG), schlechter zu stellen als denjenigen, gegen den im früheren Verfahren eine Jugendstrafe verhängt worden ist. Ihm könnte bei Einbeziehung dieser Strafe in ein neues Urteil unstreitig (erneut) Strafaussetzung gewährt werden (vgl. BayObLG aa0 S. 58). Diese Konsequenzen machen verständlich, daß § 30 Abs. Satz 2 JCG als systemwidrige (so OLG Schleswig aa0), kriminalpolitisch bedenkliche (so Dallinger/Lackner aa0 § 30 Rdn. 7) und mit der im Jugendstrafrecht gebotenen Flexibilität des Maßnahmenkatalogs unvereinbare (so Miesen aa0) Vorschrift angesehen wird, deren Anwendungsbereich möglichst eng gezogen werden muß.
2. Ebenso ist der Einwand der Staatsanwaltschaft nicht begründet, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG bejaht.
a) Die günstige Sozialprognose ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht worden. Auch die Staatsanwaltschaft stellt ihre Richtigkeit nicht
in Frage; sie meint aber, daß die Jugendkammer den Begriff der besonderen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG verkannt habe,
b) Die Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs. 2 JGG setzt voraus, daß in Tat und Täterpersönlichkeit Umstände vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 2h, 3, 55 BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20). Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt. Es reichen vielmehr Umstände aus, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGH NJW 1977, 639 und GA 1980, 106). Diese Rechtsgrundsätze grenzen aber den Bereich der besonderen Unstände nicht scharf ab. Es bleibt ein Fallbereich, in dem es keine allgemein richtige Entscheidung gibt, sondern sowohl die eine Auffassung über das Vorliegen solcher Umstände als auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Innerhalb dieses Bewertungsspielraums hat der Tatrichter die Wertung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Seine Entscheidung Kann das Revisionsgericht daher nur daraufhin überprüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639).
c) Ob die vom Landgericht hervorgehobenen Unstände bei einer Einzelbewertung je für sich den Charakter des besonderen Umstandes im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG tragen, mag zweifelhaft sein. Insgesamt lassen die vom Landgericht angeführten Unstände die getroffene Entscheidung vertretbar erscheinen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit und auf den Vorschlag eines erwachsenen Tatgenossen begangen hat, ohne daß er davon irgendwelche Vorteile erwarten konnte; das abpresste Fahrzeug wurde am nächsten Tag in der Nähe des Wohnortes seines Eigentümers abgestellt. Die Staatsanwaltschaft weist demgegenüber besonders darauf hin, daß der Angeklagte bei der Tat eine geladene Schußwaffe mit sich geführt und eingesetzt habe; auch habe er den Zeugen Heim aus eigener Initiative geschlagen und massiv bedroht. Nach den getroffenen Feststellungen hatte jedoch nur der Mitangeklagte Wolff eine Schußwaffe - eine mit Schreckschuß - oder Gaspatronen geladene Gaspistole - mitgeführt und eingesetzt; der Angeklagte Zett1l hatte zunächst davon nichts gewußt und erst im Verlauf des Tatgeschehens den Einsatz der Waffe gebilligt (UA S. 11, 12). Der Schlag, den Zettl dem Opfer mit einem Sturzhelm versetzte, führte bei diesem nicht zu einem Körperschaden (UA S. 12).
Insgesamt hält daher die Beurteilung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand; in Zweifels-
LOG
fällen ist die Bewertung des Tatrichters vom Revisionsgericht zu respektieren (BGH MDR 1977, 415; GA 1979, 313; BGH Urt.v. 15. Oktober 1980 - 3 StR
351/80).
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Foth