Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Münster, 23.04.2013 – 1 KLs 540 Js 200/12 (22/12)
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.05.2021 – 2 Qs 56/21Zitiert von 1
- AG Bonn, 24.06.2015 – 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15
- BGH, 22.02.2024 – 3 StR 385/23Jugendstrafverfahren: Bildung einer Einheitsjugendstrafe durch Einbeziehung rechtskräftiger Vorverurteilungen; Anrechnung eines WarnschussarrestsZitiert von 6
- BGH, 27.01.2022 – 3 StR 245/21Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe; Auflage der SchadenswiedergutmachungZitiert von 4
- BGH, 15.09.2020 – 3 StR 237/20Verurteilung zu einer Jugendstrafe: Ausspruch über die obligatorische Anrechnung von vollstrecktem JugendarrestZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Lüneburg, 17.03.2025 – 50 KLs 4302 Js 11941/24 (1/25)
- LG Bochum, 14.06.2024 – 8 KLs 3/24
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16a JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/16a#abs-1 (1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn
1.
dies unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,
2.
dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten, oder
3.
dies geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/16a#abs-2 (2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat.