Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2894
BGBl. 2007 I S. 2894 · 14.245 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 13. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Ziel des Jugendstrafrechts;
Anwendung des allgemeinen Strafrechts“.
b) Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 ein-
gefügt:
„(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts
soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugend-
lichen oder Heranwachsenden entgegenwirken.
Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfol-
gen und unter Beachtung des elterlichen Erzie-
hungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Er-
ziehungsgedanken auszurichten.“
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
2. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Jugendstrafanstalt“
durch die Wörter „für ihren Vollzug vorgesehenen
Einrichtung“ ersetzt.
3. In § 83 Abs. 1 werden die Wörter „§§ 86 bis 89a
und 92 Abs. 3“ durch die Wörter „§§ 86 bis 89a
und 91 Abs. 2“ ersetzt.
4. In § 85 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird
jeweils das Wort „Jugendstrafanstalt“ durch die
Wörter „Einrichtung für den Vollzug der Jugend-
strafe“ ersetzt.
5. Die §§ 91 und 92 werden wie folgt gefasst:
„§ 91
Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Le-
bensjahr vollendet hat und sich nicht für den Ju-
gendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt
nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug
nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwach-
sene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das vier-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Ju-
gendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs
für Erwachsene vollzogen werden.
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
entscheidet der Vollstreckungsleiter.
§ 92
Rechtsbehelfe im Vollzug des
Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner
Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendar-
restes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Un-
terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2
des Strafgesetzbuches) kann gerichtliche Entschei-
dung beantragt werden. Für den Antrag gelten die
§§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsge-
setzes sowie § 67 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend;
das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag
erst nach einem Verfahren zur gütlichen Streitbei-
legung gestellt werden kann.
(2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkam-
mer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde
ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes
gilt entsprechend. Unterhält ein Land eine Einrich-
tung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Ge-
biet eines anderen Landes, können die beteiligten
Länder vereinbaren, dass die Jugendkammer bei
dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die
für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren
Sitz hat.
(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Be-
schluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine
mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf An-
trag des Jugendlichen ist dieser vor einer Entschei-
dung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Ju-
gendliche zu belehren. Wird eine mündliche Ver-
handlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in
der Regel in der Vollzugseinrichtung statt.
(4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen
über Anträge nach Absatz 1 mit einem Richter be-
setzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn
ihm bereits über einen Zeitraum von einem Jahr
Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren über-
tragen worden sind. Weist die Sache besondere
Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr
grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die
Sache der Jugendkammer zur Entscheidung über
eine Übernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen
für eine Übernahme vor, übernimmt die Jugendkam-
mer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Be-
schluss. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.
(5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des
Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe, dass ent-
sprechend § 74 davon abgesehen werden kann,
dem Jugendlichen Kosten und Auslagen aufzuer-
legen.

(6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 91 Abs. 1
nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Er-
wachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im
Vollzug der Maßregel nach § 61 Nr. 1 oder Nr. 2
des Strafgesetzbuches das vierundzwanzigste
Lebensjahr vollendet, sind die Absätze 1 bis 5 nicht
anzuwenden. Für den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121
des Strafvollzugsgesetzes.“
6. In § 112b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
gestrichen.
7. In § 114 wird in der Überschrift und im Wortlaut je-
weils das Wort „Jugendstrafanstalt“ durch die Wör-
ter „Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe“
ersetzt.
8. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ ge-
strichen.
9. § 121 wird wie folgt gefasst:
„§ 121
Übergangsvorschrift
Für am 1. Januar 2008 bereits anhängige Verfah-
ren auf gerichtliche Entscheidung über die Recht-
mäßigkeit von Maßnahmen im Vollzug der Jugend-
strafe, des Jugendarrestes und der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent-
ziehungsanstalt sind die Vorschriften des Dritten Ab-
schnitts des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetz in ihrer bisherigen Fassung weiter
anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz
In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5
des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171)
geändert worden ist, werden die Wörter „der Jugend-
strafe, des Jugendarrestes und“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 121 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Strafvollzugsge-
setzes“ die Wörter „und der Jugendkammern nach
§ 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung
des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 60 werden ein Komma und die
Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugend-
gerichtsgesetzes“ angefügt.
b) Der Angabe zu § 65 werden ein Komma und die
Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugend-
gerichtsgesetzes“ angefügt.
2. In § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j werden nach dem
Wort „Strafvollzugsgesetz“ ein Komma und die Wör-
ter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendge-
richtsgesetzes“ eingefügt.
3. § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Gerichtliche
Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung
mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in
Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,
ist § 52 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im
Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Voll-
zugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Abs. 1
und 2 entsprechend.“
4. § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Wertfestsetzung in
gerichtlichen Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung
mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvoll-
zugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Ju-
gendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen
festzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.“
5. In § 71 Abs. 2 werden nach dem Wort „Strafvoll-
zugsgesetz“ ein Komma und die Wörter „auch in
Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,“
eingefügt.
6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Der Angabe zu Teil 3 werden ein Komma und
die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des
Jugendgerichtsgesetzes“ angefügt.
bb) Der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 wer-
den ein Komma und die Wörter „auch in Ver-
bindung mit § 92 des Jugendgerichtsgeset-
zes“ angefügt.
cc) Nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8
Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz“.
b) Der Überschrift zu Teil 3 werden ein Komma und
die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Ju-
gendgerichtsgesetzes“ angefügt.
c) Der Überschrift zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 werden
ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung
mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes“ angefügt.

d) Vor Nummer 3810 wird im Gebührentatbestand
die Angabe „nach § 109 StVollzG“ gestrichen.
e) Nummer 3812 wird aufgehoben.
f) Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird
folgender Abschnitt 3 eingefügt:
Gebühr
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 34
GKG
„Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
3830 Verfahren über den Antrag
auf Aussetzung des Voll-
zugs einer Maßnahme der
Vollzugsbehörde oder auf
Erlass einer einstweiligen
Anordnung:
Der Antrag wird zurückge-
wiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5“.
g) In Nummer 3900 werden im Gebührentatbestand
nach der Angabe „§ 55 Abs. 4“ ein Komma und
die Angabe „§ 92“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan-
waltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 5 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 3
nach dem Wort „Strafvollzugsgesetz“ ein Komma
und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des
Jugendgerichtsgesetzes,“ eingefügt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des
sind gewahrt.
2. In der Überschrift zu Teil 3 werden nach dem Wort
„Strafvollzugsgesetz“ ein Komma und die Wörter
„auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsge-
setzes,“ eingefügt.
3. Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt ge-
fasst:
„8. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem
StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG,“.
Artikel 6
Änderung der
Strafvollzugsvergütungsordnung
Die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar
1977 (BGBl. I S. 57) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 43 Abs. 1
des Strafvollzugsgesetzes)“ durch die Wörter
„(§ 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1 Satz 2
des Strafvollzugsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43 Abs. 2
Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgeset-
zes“ ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter „§ 43 Abs. 3 des Strafvoll-
zugsgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Abs. 4 des
Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
3. § 5 wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2894. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 36b6d40096e2a2d7….