Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/6293 · S. 9
Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichts-
Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichts- gesetzes) Zu Nummer 1 Der Fortfall der Vollzugsvorschriften im Jugendgerichtsge- setz (JGG) gibt Anlass, § 2 um eine ausdrückliche Bestim- mung des Ziels des Jugendstrafrechts zu ergänzen, denn es lässt sich zum Beispiel aus dem Jugendgerichtsgesetz nicht hinreichend entnehmen, worin sich die Jugendstrafe sachlich von der Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts unter- scheidet. Die neue Vorschrift dient aber nicht nur der inhalt- lichen Bestimmung der Eigenart der jugendstrafrechtlichen Sanktionen, sondern bietet allgemein eine Orientierungshilfe für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Jugend- gerichtgesetz und fördert die Klärung von Zweifelsfragen. Vorrangiges Ziel des Jugendstrafrechts ist es, dass sich jun- ge Menschen, die sich wegen einer Straftat zu verantworten haben, künftig gesetzestreu verhalten und nicht erneut straf- fällig werden. Der Entwurf bringt dies mit dem neuen § 2 Abs. 1 Satz 1 zum ersten Mal in der Geschichte des Jugend- gerichtsgesetzes klar zum Ausdruck. Weiter bekennt sich der Entwurf zum Erziehungsgedanken als Leitprinzip, in- dem er in § 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass zur Erreichung dieses Ziels die Rechtsfolgen und, soweit möglich, auch das Verfahren vorrangig an ihm auszurichten sind. Die Ver- knüpfung der Sätze 1 und 2 verdeutlicht, dass nicht Erzie- hung selbst Ziel oder Anliegen des Jugendstrafrechts ist. Die Bedeutung des Erziehungsgrundsatzes liegt vielmehr darin, dass zur Erreichung des Ziels künftiger Legalbewäh- rung primär erzieherische Mittel eingesetzt werden sollen und dass auch im Übrigen nach Möglichkeit erzieherische Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Damit gibt der neue Absatz 1 zugleich eine Orientierungshilfe für die Interpretation all jener Bestimmungen des
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.452 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/6293, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.633–40.085 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 73cfc584ccb4d7dd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP