Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 07.07.2026 – 6 StR 179/26

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:070726B6STR179.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13. Januar 2026, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-07/6-str-179-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-07/6-str-179-26#rd_2

1. Nach den Feststellungen gerieten der Angeklagte und der später Geschädigte R. aus nicht festgestellten Gründen in einem Club in Streit und führten die verbale Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidigungen nach Schließung des Clubs außerhalb der Räumlichkeit fort. Die Kontrahenten beendeten nach kurzer Zeit den bis dahin verbal und allenfalls mit „Schubsereien” geführten Disput, wandten sich mit ihren jeweiligen Begleitern voneinander ab und trennten sich. Auf eine erneute Beleidigung durch den Geschädigten riss sich der Angeklagte von den ihn festhaltenden Begleitern los und rannte auf den Geschädigten zu. Es folgte eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, dem nicht revidierenden Mitangeklagten P. sowie einer weiteren unbekannt gebliebenen Person einerseits und dem Geschädigten sowie zwei seiner Begleiter andererseits, in deren Verlauf der Geschädigte zu Boden stürzte. Entweder die unbekannt gebliebene Person, der Angeklagte oder der nicht revidierende P. trat dem am Boden liegenden Geschädigten heftig gegen den Kopf, so dass er das Bewusstsein verlor. Dies „erkannten und billigten” der Angeklagte und der Nichtrevident und traten jeweils einmal in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Wucht gegen den Oberkörper des Geschädigten, wobei sie erkannten, dass die Tritte zum Tod führen können, weil der bewusstlose Geschädigte zu keiner Abwehr in der Lage und der Wucht der Tritte ungeschützt ausgesetzt war. Dies nahmen sie jedoch billigend in Kauf. Erst als die Zeuginnen L. und K. laut schreiend auf den Angeklagten und den Nichtrevidenten zurannten, ergriffen beide die Flucht, weil sie erkannten, dass sie die Tat nicht weiter würden fortsetzen können.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-07/6-str-179-26#rd_3

2. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit zwanzig Jahre und neun Monate alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Es hat sowohl das Vorliegen schädlicher Neigungen als auch die Schwere der Schuld bejaht. Zu den schädlichen Neigungen hat es auf die dem Angeklagten vorzuwerfende charakterliche Haltung und seinen bei Begehung der „Taten” zu Tage getretenen „starken kriminellen Willen” sowie seine Rücksichtslosigkeit gegen das Leben und die Gesundheit des Tatopfers abgestellt. Dies zeige, dass seine Persönlichkeit noch der Festigung bedürfe, auch um „Sühnebereitschaft” zu wecken. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tat Ausnahmecharakter zukomme. Der Angeklagte sei vielmehr besonders rücksichtslos und brutal vorgegangen. Sein Verhalten zeuge von einer „besonders hässlichen Gesinnung“ und einer Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens anderer. Unabhängig davon sei wegen der sich aus der gemeinschaftlichen Verwirklichung eines versuchten Tötungsdelikts ergebenden Schwere der Schuld die „zwingende” Verhängung einer Jugendstrafe geboten.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-07/6-str-179-26#rd_4

Während der Schuldspruch revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhält, ist der Strafausspruch aufzuheben, weil die Jugendkammer die Annahme, die Verhängung der Jugendstrafe sei wegen der beim Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen und der Schwere der Schuld erforderlich (§ 17 Abs. 2 JGG), nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-07/6-str-179-26#rd_5

1. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Variante 1 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Diese müssen schon vor der Tat - wenn auch unter Umständen verborgen - angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2025 - 4 StR 502/24, Rn. 3; vom 20. Februar 2024 - 1 StR 30/24, Rn. 4 mwN).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-07/6-str-179-26#rd_6

Diese Voraussetzungen werden durch die Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei belegt. Die Jugendkammer hat die schädlichen Neigungen allein aus dem Tatbild abgeleitet. Dabei hat sie insbesondere nicht bedacht, dass der Angeklagte bislang unbestraft ist, durch den Geschädigten zur Tat provoziert wurde und im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs ein Schmerzensgeld an ihn gezahlt hat.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-07/6-str-179-26#rd_7

2. Zu beanstanden ist ferner die Annahme, die Schwere der Schuld des Angeklagten würde die Verhängung einer Jugendstrafe „zwingend“ gebieten (§ 17 Abs. 2 Variante 2 JGG).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-07/6-str-179-26#rd_8

a) Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bemisst sich nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht; in erster Linie ist auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, wieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit auf die Schwere der Schuld gezogen werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2026 - 2 StR 564/25, Rn. 9 mwN). Welche Bedeutung dabei den einzelnen Zumessungsgesichtspunkten zukommt, hängt vom Einzelfall ab. Das Tatgericht hat dazu eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 2026, aaO; vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428, 429 jew. mwN). Besonders schwere Straftaten - wie hier - begründen zwar regelmäßig die Schwere der Schuld. Auch insoweit ist aber nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild - einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens - abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 2026 - 2 StR 564/25, Rn. 10; vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358; vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753, 754 f.; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, Rn. 20; Beschluss vom 25. Februar 2025 - 2 StR 21/25, Rn. 11).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-07/6-str-179-26#rd_9

b) Diesen Maßstäben werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Jugendkammer hat die Schwere der Schuld allein darauf gestützt, dass der Angeklagte einen versuchten Totschlag begangen hat. Es fehlt an jeglichen Ausführungen zu einer Schuldbemessung nach jugendspezifischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-07/6-str-179-26#rd_10

3. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Jugendkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand; der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau RiBGH Dr. Schusterist infolge Urlaubsgehindert zu signieren.
Bartel