Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/6#abs-1 (1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/6#abs-2 (2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 6 InsVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2006 – IX ZB 294/05Zitiert von 4
- AG Fulda, 11.04.2023 – 91 IK 11/21
- LG Offenburg, 05.01.2005 – 4 T 100/04Zitiert von 1
- BGH, 06.04.2017 – IX ZB 3/16Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Berechnungsgrundlage bei Massezuflüssen zwischen Vollzug der Schlussverteilung und Beendigung des InsolvenzverfahrensZitiert von 7
- LG Köln, 20.09.2016 – 1 T 61/16
- BGH, 19.12.2013 – IX ZB 9/12Insolvenzverwaltervergütung: Erhöhung wegen Massezuflüssen zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der SchlussverteilungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.10.2020 – 25 W 233/20
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 19 U 12/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.