Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2006 – IX ZB 294/05Zitiert von 4
- AG Fulda, 11.04.2023 – 91 IK 11/21
- LG Offenburg, 05.01.2005 – 4 T 100/04Zitiert von 1
- BGH, 06.04.2017 – IX ZB 3/16Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Berechnungsgrundlage bei Massezuflüssen zwischen Vollzug der Schlussverteilung und Beendigung des InsolvenzverfahrensZitiert von 6
- LG Köln, 20.09.2016 – 1 T 61/16
- BGH, 19.12.2013 – IX ZB 9/12Insolvenzverwaltervergütung: Erhöhung wegen Massezuflüssen zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der SchlussverteilungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
- BGH, 12.09.2019 – IX ZB 2/19Vergütung des Insolvenzverwalters: Gerichtliche Zuständigkeit der Kammer im Beschwerdeverfahren nach Übertragungsbeschluss des Einzelrichters; Angemessenheit der Vergütung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Verfassungsmäßigkeit der Vergütung nach Regelsätzen; Vergütungsfestsetzung ohne Berücksichtigung der voraussehbaren NachtragsverteilungZitiert von 10
- BGH, 20.07.2017 – IX ZB 75/16Insolvenzverwaltervergütung: Nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung bei Massezufluss nach Antragseinreichung; Schlussverteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor abschließender Entscheidung über die VergütungZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/6#abs-1 (1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/6#abs-2 (2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.