§ 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/298#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/298#abs-2 (2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/298#abs-3 (3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 298 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.05.2013 – IX ZB 51/12Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach rechtskräftiger Versagung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des TreuhändersZitiert von 7
- LG Lübeck, 30.09.2024 – 7 T 420/24Zitiert von 1
- LG Bochum, 17.03.2008 – 10 T 86/07
- AG Düsseldorf, 09.09.2016 – 513 IK 44/11
- BGH, 21.01.2010 – IX ZB 155/09Versagung der Restschuldbefreiung: Antragsvoraussetzungen bei fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase; Kostenstundung in AltverfahrenZitiert von 1
- LG Krefeld, 15.12.2007 – 6 T 253/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 36/25Umfang des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders bei unterbliebener Bildung einer Rücklage für die Verfahrenskosten
- AG Lübeck, 18.06.2024 – 53a IN 95/19
- LG Berlin, 11.11.2021 – 84 T 99/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 298 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 298 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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