Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

InsVV

§ 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/15#abs-1 (1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/15#abs-2 (2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.

§ 14 § 16