Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 14 Grundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Treuhänder erhält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.
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Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. I S. 3256
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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