Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Stand: 01.01.2021
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 13 InsVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2020 – IX ZB 33/18Verbraucherinsolvenzverfahren: Angemessene Vergütung bei geringer Anzahl von Gläubigern und geringer Höhe der VerbindlichkeitenZitiert von 1
- LG Dessau-Roßlau, 12.02.2014 – 1 T 16/14
- BGH, 22.09.2011 – IX ZB 193/10Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren: Prüfung eines Vergütungsabschlags bei einer den Betrag von 160.000 € übersteigenden BerechnungsgrundlageZitiert von 4
- BGH, 24.05.2005 – IX ZB 6/03Verbraucherinsolvenzverfahren: Hinzurechnung des nicht verwerteten Anlagevermögens zur Berechnungsgrundlage der Treuhändervergütung bei Unternehmensfortführung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG Düsseldorf, 11.02.2008 – 25 T 47/08Zitiert von 1
- LG Offenburg, 05.01.2005 – 4 T 100/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Fulda, 22.04.2025 – 5 T 63/25
- AG Fulda, 11.04.2023 – 91 IK 11/21
- AG Potsdam, 27.01.2022 – 6.50 IK 110/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. I S. 3256
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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