§ 293 Vergütung des Treuhänders
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/293#abs-1 (1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/293#abs-2 (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 293 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 36/25Umfang des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders bei unterbliebener Bildung einer Rücklage für die Verfahrenskosten
- LG Darmstadt, 26.11.2013 – 5 T 413/11
- LG Kleve, 31.07.2006 – 4 T 174/06Zitiert von 1
- LG Karlsruhe, 15.04.2003 – 11 T 587/01
- BGH, 20.11.2014 – IX ZB 16/14Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur Verfahrenskostendeckung in der WohlverhaltensphaseZitiert von 10
- LG München II, 02.07.2024 – 14 T 7076/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG München II, 02.07.2024 – 14 T 6262/24Zitiert von 2
- LG Münster, 15.05.2023 – 5 T 455/22 und 5 T 464/22
- LG Dortmund, 20.01.2022 – 9 T 6/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 293 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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