§ 293 Vergütung des Treuhänders
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/293#abs-1 (1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/293#abs-2 (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.