Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 293 Vergütung des Treuhänders

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/293#abs-1 (1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/293#abs-2 (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

§ 292 § 294