§ 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 21.12.2010 – IX ZB 227/09Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens: Inlandsvermögen des Schuldners ohne Niederlassung im InlandZitiert von 3
- LG Berlin, 01.11.2018 – 84 T 215/18
- AG Wuppertal, 14.03.2011 – 145 IE 5/10
- BGH, 14.01.2010 – IX ZB 76/09Nachlassinsolvenzverfahren: Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; grenzüberschreitende Insolvenz; wohnsitzlose Person als ErblasserZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 01.08.2013 – 11 AR 234/12Zitiert von 2
- KG, 28.08.2012 – 1 W 72/12
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 18.02.2008 – 71 IK 585/07
- AG Köln, 18.02.2008 – 71IK585/07
- AG Köln, 01.12.2005 – 71 IN 564/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 354 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/354#abs-1 (1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/354#abs-2 (2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/354#abs-3 (3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.