Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund153 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/200#abs-1 (1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/200#abs-2 (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

§ 199 § 201