§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/200#abs-1 (1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/200#abs-2 (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 157 Entscheidungen zu § 200 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 13.09.2023 – L 3 BA 51/21
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
- BGH, 19.12.2019 – IX ZR 53/18Anmeldung privilegierter Forderungen zur Insolvenztabelle bis SchlussterminZitiert von 2
- BFH, 02.12.2015 – V R 15/15Vorsteuerabzug aus der Rechnung des InsolvenzverwaltersZitiert von 23
- LG Hamburg, 14.02.2020 – 322 O 321/19
- FG Hessen, 28.01.2019 – 9 K 1943/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.01.2026 – X R 3/23Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2025 – L 33 R 520/23
- FG Köln, 06.05.2025 – 8 K 2462/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 200 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 200 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.